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laubt; aber wenn sie nichtjüdische Sklaven be-
schnitten, wurden sie kapital bestraft. Die Syn-
agogen wie die jüdischen Kulthandlungen ge-
nossen strafrechtlichen Schutz. Diese Normierung
der rechtlichen Stellung der Juden durch das rö-
mische Recht ist im ganzen für das Mittelalter
maßgebend geblieben. — Im Mittelalter war die
Lage der Juden sehr wechselvoll. Bald spielten sie
in den verschiedenen Ländern, auch an den Höfen,
eine große Rolle, bald wurden sie verfolgt. Ur-
sachen zur Verfolgung waren ihr Wucher, das
Halten und Beschneiden christlicher Sklaven usw.
Die Kreuzzügler überfielen die Juden „als Feinde
des Kreuzes Christi“. Christenmord, auch zu
rituellen Zwecken, wurde ihnen nachgesagt. So
kam es bald hier bald dort zu grausamen Volks-
aufständen. Die Päpste (in sog. Schutzbullen)
und die Geistlichkeit waren in der Regel den
Juden eine Schutzwehr. Besonders wandten sich
die Päpste gegen die blutige Unterdrückung und
die Zwangstaufe der Juden. Die kanonischen
Satzungen gegen die Juden bewegten sich auf der
Basis des römischen Rechts, besonders die west-
gotischen Synodalbeschlüsse. Als unentbehrliche
Träger des Handelsverkehrs genossen die Juden
zahlreiche handelsrechtliche Privilegien. Auch um
die Wissenschaft machten sie sich verdient durch die
bersetzung der Werke griechischer Philosophen
(besonders in Spanien). In den germanischen
Reichen standen sie germanischem Recht gemäß in
familien= und erbrechtlichen Beziehungen unter
jüdischem Recht; die Rabbiner hatten Jurisdiktion.
UÜberall, besonders in Deutschland, waren sie ein
wertvolles Steuerobjekt. Anfangs als Volksfremde
rechtlos wurden sie im fränkischen Reich des Kö-
nigsfriedens teilhaftig, mußten aber dafür eine
Steuer zahlen. Daraus entwickelte sich der „Juden-
schutz“. Im Jahr 1236 heißen die Juden daher
„Kaiserliche Kammerknechte“. Der „Judenschutz“
wurde zum Regal und als solches den Kurfürsten
durch die „Goldene Bulle“ verliehen. — Die all-
mählich sich vollziehende, rechtliche Gleichstellung
der Juden datiert erst von der französischen Revo-
lution her. Am 28. Sept. 1791 wurde ein Gesetz
angenommen, welches die Juden für gleichberech-
tigte Bürger Frankreichs erklärt. 1807 berief
Napoleon ein Synedrion nach Paris, welches die
noch heute in Frankreich geltende Konsistorial-
verfassung festsetzte. Diese Grundsätze fanden An-
erkennung im Bereich des Code civil. In andern
Ländern führte erst die 184 8er Bewegung zu wei-
teren Befreiungen der Juden, bis das Gesetz des
Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1869, vom
Reich übernommen 1871, die Gleichberechtigung
der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürger-
licher Hinsicht aussprach. — Eine innere Um-
wandlung des Judentums ging von Moses Men-
delssohn aus, dem Haupt der jüdischen Schutz-
gemeinde in Berlin. Er führte die Juden aus der
Welt des Talmud in die moderne Bildung. Der
außerordentliche Aufschwung der westeuropäischen
Religionsgesellschaften.
(Der Islam.)
Juden, ihr Reichtum sowie manche auch selbst-
verschuldeten Umstände führten den Antisemitis-
mus herbei, welcher hinwiederum den Zionismus
zeitigte (vgl. des weiteren d. Art. Israeliten, be-
sonders Abschnitt II).
C. Der Islam. I. In der Vergangenheit.
Der Islam (d. i. Hingebung), gegründet von
Mohammed, Sohn des Abdallah, zu Mekka um
das Jahr 610, verfolgte im ersten Jahrzehnt seines
Bestehens anscheinend nur religiöse und soziale
Ziele. Die Moslems bildeten eine Gemeinde, die in
Erwartung eines nahe bevorstehenden Weltgerichts
unter Leitung ihres Predigers und Propheten
innere Reinigung durch intensive Andachtsübungen
und Verrichtung guter Werke erstrebte. Als be-
sonders verdienstvoll galt die Darbringung des
Sakat= oder Reinigungsalmosens, aus dessen Er-
trag wohl schon früh eine Gemeindekasse zur
gegenseitigen Hilfeleistung der Moslems entstand.
Da der Eintritt in die Gemeinde die Gläubigen
zu Brüderlichkeit verpflichtete, so wurde der Islam
in Mekka bald eine Gefahr für die auf aristokra-
tischer Grundlage ausgebaute Stadtverfassung,
sowie für die patriarchalische Stammesordnung
der Koraischiten von Mekka, und als zudem Mo-
hammed durch seine ständigen Deklamationen
gegen die Reichen als die wahren Feinde der Re-
ligion sich den Haß der leitenden Stadtherrn zu-
gezogen hatte, da kam die Sache des Islams in
Mekka so vollständig ins Stocken, daß der Pro-
phet daran denken mußte, seine Gemeinde auf
einen andern Boden zu verpflanzen. Sein Versuch,
den äthiopischen König für sich zu interessieren,
mißlang; dagegen glückte es ihm, durch Ab-
schließung eines Schutzbündnisses mit den arabi-
schen Stämmen der Stadt Jathrib (oder Medina)
im Jahr 622 für die Bestrebungen des Islams
einen besonders günstigen Boden zu gewinnen.
In Medina vollzog sich in schneller Folge der
Ausbau der Kirchenordnung des Islams und die
Abrundung seines Pflichtenkreises, in dessen
Mittelpunkt als Konsequenz der Glaubenspflicht
der unbedingte Gehorsam gegenüber dem Pro-
pheten trat. Damit begann die Überleitung des
Islams zu einem Staatswesen. Mohammed hatte
sich vom ersten Augenblick seines Eintritts in Me-
dina auch als weltliches Haupt der mekkanischen
Gläubigen gefühlt; als solches veranlaßte er im
Jahr 624 sämtliche Stämme der Stadt und Um-
gegend, sich mit den Seinigen zwecks Sicherung
des Stadtgebiets gegen äußere Feinde und Reg-
lung innerer Zwiste zu einer Friedens= und
Schutzgemeinde Allahs zusammenzuschließen, in
welcher er als Schiedsrichter fungierte. Zu gleicher
Zeit trieb er zur Befriedigung seines persönlichen
Rachebedürfnisses die Auswanderergemeinde in den
Krieg gegen die Mekkaner, während dessen Verlauf
er der ganzen Stadtbevölkerung erst seine Herr-
schaft, dann seine Religion aufzwang und die Be-
tätigung für den Glauben mit Gut und Blut, den
Dschihäd, zu einer religiösen Pflicht erhob. Wäh-
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