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herausgegebene, schon seit 37 Jahren bestehende
„Kirchliche Jahrbuch“, wenn auch statistische Zu-
sammenstellungen für einzelne Landeskirchen und
eine von dem württembergischen Statistiker Zeller
bearbeitete Gesamtdarstellung („Zur kirchlichen
Statistik des evangelischen Deutschland im Jahr
1862“") der Begründung des Jahrbuchs voraus-
gehen. Die Eisenacher Kirchenkonferenz (jetzt
„Deutsche evangelische Kirchenkonferenz"), in der
alle deutschen evangelischen Landeskirchen vertreten
sind, hat auch eine eigne statistische Kommission
gebildet, die seit 1880 jährlich die „Statistischen
Mitteilungen aus den deutschen evangelischen Lan-
deskirchen“ herausgibt, eine Ubersichtstabelle über
die Taufen, Trauungen, Beerdigungen, Konfir-
mationen, Abendmahlsempfänger, Austritte und
UÜbertritte in den deutschen Bundesstaaten und
preußischen Provinzen, alles in Beziehung zu den
entsprechenden Zahlen der Bevölkerungsbewegung
des evangelischen Volksteils, die den Konsistorien
von den staatlichen statistischen Amtern zu die-
sem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Eine
gemeinsame amtliche Zentralstelle für kirchliche
Statistik ist aber bis jetzt auch von den evange-
lischen Landeskirchen Deutschlands nicht einge-
richtet worden.
Literatur. C. G. D. Stein, Handbuch der Geo-
graphie u. Statistik (11819); A. Balbi, Abrégé
de Géographie (Par. 71844); G. F. Kolb, Hand-
buch der vergleich, Statistik (1857); M. Fournier
de Flaigx, Mémoire sur lastatistique des religions,
in Bulletin de Plinstitut International de sta-
tistique IV (Rom 1889); P. Pieper, Kirchl. Sta-
tistik Deutschlands (1899); H. Zeller, Vergleichende
., in G. Warnecks Allgemeiner Missions-Zeit-
schrift (19;03); H. A. Krose S. J., Die Verbreitung
der wichtigsten Religionsbekenntnisse zur Zeit der
Jahrhundertwende, in Stimmen aus Maria-Laach
XV (1903); ders., Konfessionsstatistik Deutsch-
lands (1904); Missiones Catholicae (Rom 1907);
H. A. Krose S. J., Kath. Missionsstatistik (1908);
ders., Kirchl. Handbuch Bd 1 u. II (1908/09); Die
Kath. Missionen, Jahrgänge 1908/09, 1909/10;
Scott Keltie, The Statesman's Vear Book (Lond.
1909); J. Schneider, Kirchl. Jahrbuch (381909);
H. v. Juraschek, Geogr.-Statist. Tabellen, Ausgabe
1909. — Gothaischer Genealogischer Hofkalender,
147. Jahrg. (1910); Annuario Ecclesiastico,
Anno XIII (Rom 1910); A. Battandier, Annuaire
Pontifical Catholique, 13° année (Par. 1910);
J. Harris, The Jewish Tear Book (Lond. 1910);
G. Warneck, Abriß einer Gesch. der protestant.
Missionen (1910); M. H. Wiltzius, The Okticial
Catholic Directory (Milwankee u. Neuyork 1910).
H. A. Krose 8. J.)
Religionsunterricht. Imweitesten Sinn
deckt sich Religionsunterricht mit dem kirchlichen
Lehramt (val. dies. Art.), im engeren Sinn ist
Religionsunterricht der schulplanmäßige, der
im Rahmen des Schulunterrichts als eigentlicher
Lehrgegenstand des Stundenplans in den Räumen
der Schule erteilt wird. Einen schulplanmäßigen
Religionsunterricht kannte weder das frühere noch
das spätere Mittelalter. Zahlreiche Synoden be-
Religionsunterricht.
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schäftigen sich zwar mit dem Religionsunterricht,
haben dabei aber nur die kirchliche Katechese, nicht
den schulplanmäßigen Unterricht im Auge. Das
gilt sogar noch von dem Konzil von Trient, das
den Bischöfen vorschreibt: Saltem dominicis et
aliis festivis diebus pueros in singulis pa-
rochüs fidei rudimenta et oboedientiam erga
Deum et parentes diligenter ab üs, ad quos
spectabit, doceri curabunt (Sess. XXIV
de ref. c. 4; vgl. auch c. 7). In verschiedenen
Provinzialsynoden wurden Bestimmungen ge-
troffen, welche die Ausführung dieser Vorschriften
bezwecken und erleichtern sollten.
Erst die Lehr= und Lernordnung, welche die
Jesuiten für ihr Gymnasium in Köln 1557 ent-
warfen, verlegt den Religionsunterricht zum Teil
in die Schule (vgl. Braunsberger, Entstehung usw.
der Katechismen des sel. Petrus Canisius, 1893).
Einen ausführlicheren Plan zur Erteilung des
Religionsunterrichts entwarf Bartholomäus Holz-
hauser für seine Priesterkongregation. Die Lehrer
sollten dadurch mitwirken, daß sie die Kinder
Samstags auf die sonntägliche Katechese vor-
bereiteten (Barthol. Holzhauser, Opusc. eccl.,
Orléans u. Paris 1861, 210 ff). Die Entwick-
lung vollzog sich konsequent nach der Richtung
hin, daß die Schule immer mehr mit dem Reli-
gionsunterricht in Zusammenhang gebracht wurde.
Am deutlichsten zeigt sich diese in Bamberg, dessen
Schulgeschichte aktenmäßig erschlossen ist.
Als man anfing, den Neligionsunterricht mit
der Schule zu verbinden, wurde er von den Lehrern
gewöhnlich in der Kirche erteilt. Als Schulhäuser
erstanden, wurde der Religionsunterricht in diese
verlegt, ohne daß indes dadurch sein kirchlicher
Charakter beeinträchtigt worden wäre. Auch die
Aufnahme des Religionsunterrichts in den Lehr-
plan änderte ursprünglich nichts an dessen eigen-
tümlichem Charakter und bedeutete nur eine rein
äußerliche Verbindung mit den übrigen Lehr-
fächern. Seitdem jedoch die staatliche Gewalt
immer tiefer in das Schulwesen eingriff, erließ sie
auch Vorschriften über den Religionsunterricht in
der Schule. Gegenwärtig ist derselbe der Haupt-
sache nach in den einzelnen Staaten in folgender
Weise geregelt.
Für Baden ordnete das Konkordat vom
28. Juli 1859 an: In scholis elementariis
religiosa instructio a parochis tradetur, in
reliquis scholis nonnisi ab üs, quibus ad hoc
tum auctoritatem tum missionem Archiepis-
copus contulerit, nec postea revocaverit
(VII). Durch das Gesetz betr. die rechtliche Stellung
der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat vom
9. Okt. 1860 wurde bestimmt: „Den Religions=
unterricht überwachen und besorgen die Kirchen
für ihre Angehörigen, jedoch unbeschadet der ein-
heitlichen Leitung der Unterrichts= und Erziehungs-
anstalten“ (§12). Das Gesetz über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892, das eine einheitliche
Reglung des gesamten Schulwesens enthält und