Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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herausgegebene, schon seit 37 Jahren bestehende 
„Kirchliche Jahrbuch“, wenn auch statistische Zu- 
sammenstellungen für einzelne Landeskirchen und 
eine von dem württembergischen Statistiker Zeller 
bearbeitete Gesamtdarstellung („Zur kirchlichen 
Statistik des evangelischen Deutschland im Jahr 
1862“") der Begründung des Jahrbuchs voraus- 
gehen. Die Eisenacher Kirchenkonferenz (jetzt 
„Deutsche evangelische Kirchenkonferenz"), in der 
alle deutschen evangelischen Landeskirchen vertreten 
sind, hat auch eine eigne statistische Kommission 
gebildet, die seit 1880 jährlich die „Statistischen 
Mitteilungen aus den deutschen evangelischen Lan- 
deskirchen“ herausgibt, eine Ubersichtstabelle über 
die Taufen, Trauungen, Beerdigungen, Konfir- 
mationen, Abendmahlsempfänger, Austritte und 
UÜbertritte in den deutschen Bundesstaaten und 
preußischen Provinzen, alles in Beziehung zu den 
entsprechenden Zahlen der Bevölkerungsbewegung 
des evangelischen Volksteils, die den Konsistorien 
von den staatlichen statistischen Amtern zu die- 
sem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Eine 
gemeinsame amtliche Zentralstelle für kirchliche 
Statistik ist aber bis jetzt auch von den evange- 
lischen Landeskirchen Deutschlands nicht einge- 
richtet worden. 
Literatur. C. G. D. Stein, Handbuch der Geo- 
graphie u. Statistik (11819); A. Balbi, Abrégé 
de Géographie (Par. 71844); G. F. Kolb, Hand- 
buch der vergleich, Statistik (1857); M. Fournier 
de Flaigx, Mémoire sur lastatistique des religions, 
in Bulletin de Plinstitut International de sta- 
tistique IV (Rom 1889); P. Pieper, Kirchl. Sta- 
tistik Deutschlands (1899); H. Zeller, Vergleichende 
., in G. Warnecks Allgemeiner Missions-Zeit- 
schrift (19;03); H. A. Krose S. J., Die Verbreitung 
der wichtigsten Religionsbekenntnisse zur Zeit der 
Jahrhundertwende, in Stimmen aus Maria-Laach 
XV (1903); ders., Konfessionsstatistik Deutsch- 
lands (1904); Missiones Catholicae (Rom 1907); 
H. A. Krose S. J., Kath. Missionsstatistik (1908); 
ders., Kirchl. Handbuch Bd 1 u. II (1908/09); Die 
Kath. Missionen, Jahrgänge 1908/09, 1909/10; 
Scott Keltie, The Statesman's Vear Book (Lond. 
1909); J. Schneider, Kirchl. Jahrbuch (381909); 
H. v. Juraschek, Geogr.-Statist. Tabellen, Ausgabe 
1909. — Gothaischer Genealogischer Hofkalender, 
147. Jahrg. (1910); Annuario Ecclesiastico, 
Anno XIII (Rom 1910); A. Battandier, Annuaire 
Pontifical Catholique, 13° année (Par. 1910); 
J. Harris, The Jewish Tear Book (Lond. 1910); 
G. Warneck, Abriß einer Gesch. der protestant. 
Missionen (1910); M. H. Wiltzius, The Okticial 
Catholic Directory (Milwankee u. Neuyork 1910). 
H. A. Krose 8. J.) 
Religionsunterricht. Imweitesten Sinn 
deckt sich Religionsunterricht mit dem kirchlichen 
Lehramt (val. dies. Art.), im engeren Sinn ist 
Religionsunterricht der schulplanmäßige, der 
im Rahmen des Schulunterrichts als eigentlicher 
Lehrgegenstand des Stundenplans in den Räumen 
der Schule erteilt wird. Einen schulplanmäßigen 
Religionsunterricht kannte weder das frühere noch 
das spätere Mittelalter. Zahlreiche Synoden be- 
Religionsunterricht. 
  
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schäftigen sich zwar mit dem Religionsunterricht, 
haben dabei aber nur die kirchliche Katechese, nicht 
den schulplanmäßigen Unterricht im Auge. Das 
gilt sogar noch von dem Konzil von Trient, das 
den Bischöfen vorschreibt: Saltem dominicis et 
aliis festivis diebus pueros in singulis pa- 
rochüs fidei rudimenta et oboedientiam erga 
Deum et parentes diligenter ab üs, ad quos 
spectabit, doceri curabunt (Sess. XXIV 
de ref. c. 4; vgl. auch c. 7). In verschiedenen 
Provinzialsynoden wurden Bestimmungen ge- 
troffen, welche die Ausführung dieser Vorschriften 
bezwecken und erleichtern sollten. 
Erst die Lehr= und Lernordnung, welche die 
Jesuiten für ihr Gymnasium in Köln 1557 ent- 
warfen, verlegt den Religionsunterricht zum Teil 
in die Schule (vgl. Braunsberger, Entstehung usw. 
der Katechismen des sel. Petrus Canisius, 1893). 
Einen ausführlicheren Plan zur Erteilung des 
Religionsunterrichts entwarf Bartholomäus Holz- 
hauser für seine Priesterkongregation. Die Lehrer 
sollten dadurch mitwirken, daß sie die Kinder 
Samstags auf die sonntägliche Katechese vor- 
bereiteten (Barthol. Holzhauser, Opusc. eccl., 
Orléans u. Paris 1861, 210 ff). Die Entwick- 
lung vollzog sich konsequent nach der Richtung 
hin, daß die Schule immer mehr mit dem Reli- 
gionsunterricht in Zusammenhang gebracht wurde. 
Am deutlichsten zeigt sich diese in Bamberg, dessen 
Schulgeschichte aktenmäßig erschlossen ist. 
Als man anfing, den Neligionsunterricht mit 
der Schule zu verbinden, wurde er von den Lehrern 
gewöhnlich in der Kirche erteilt. Als Schulhäuser 
erstanden, wurde der Religionsunterricht in diese 
verlegt, ohne daß indes dadurch sein kirchlicher 
Charakter beeinträchtigt worden wäre. Auch die 
Aufnahme des Religionsunterrichts in den Lehr- 
plan änderte ursprünglich nichts an dessen eigen- 
tümlichem Charakter und bedeutete nur eine rein 
äußerliche Verbindung mit den übrigen Lehr- 
fächern. Seitdem jedoch die staatliche Gewalt 
immer tiefer in das Schulwesen eingriff, erließ sie 
auch Vorschriften über den Religionsunterricht in 
der Schule. Gegenwärtig ist derselbe der Haupt- 
sache nach in den einzelnen Staaten in folgender 
Weise geregelt. 
Für Baden ordnete das Konkordat vom 
28. Juli 1859 an: In scholis elementariis 
religiosa instructio a parochis tradetur, in 
reliquis scholis nonnisi ab üs, quibus ad hoc 
tum auctoritatem tum missionem Archiepis- 
copus contulerit, nec postea revocaverit 
(VII). Durch das Gesetz betr. die rechtliche Stellung 
der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat vom 
9. Okt. 1860 wurde bestimmt: „Den Religions= 
unterricht überwachen und besorgen die Kirchen 
für ihre Angehörigen, jedoch unbeschadet der ein- 
heitlichen Leitung der Unterrichts= und Erziehungs- 
anstalten“ (§12). Das Gesetz über den Elementar- 
unterricht vom 13. Mai 1892, das eine einheitliche 
Reglung des gesamten Schulwesens enthält und
	        
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