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32.
Ueber die Eintragung einer Vormerkung, boer Eintragungen in der zweiten, Veränderungen und
Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die
Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Eintragungs-
formel wörtlich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.
33.
Ueber die Eintragungen der Hypotheken wde Hypothekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypotheken—
brief wird die Schuldurkunde durch Schnur und Siegel verbunden.
Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypothekenbriefs ist zulässig. In diesem Falle erhalten
der Eigenthümer und der Gläubiger eine Benachrichtigung nach Vorschrift des F. 32. «
« .34.
Der Hypothekenbrief besteht aus der neberhrtt. dem vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen
Post, für welche er ausgeferligt wird, den für die Prüfung der Sicherheit der Post erheblichen Nachrichten
aus dem Grundbuchblatt und der Unterschrift der Grundbuchbehörde mit Datum und Siegel.
Derselbe wird nach Formular B ausgefertigt.
§. 35.
Die bei einer Hypothek eingetragenen Veränderungen und Löschungen werden von der Grund-
buchbehörde auf dem Hypothekenbrief unter Beifügung des Siegels vermerkt.
IV. Schlußbestimmungen.
36.
Die erste Anlegung des Erundbuchblaltes erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann
zur Stellung des Antrags nur in den Fällen des §. 19 dieser Verfügung angehalten werden.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den im §. 3 bestimmten Merkmalen
zu bezeichnen.
Dem Antrag ist außer den zur Begründung des behauptelen Eigenthums dienenden Urkunden
eine Karte beizufügen, welche in beglaubigter Form die Lage und Begrenzung des Grundstücks veran-
schaulichen und von einem die Größe und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie die auf demselben auf-
gerichteten Grenzzeichen ergebenden Vermessungsprotokoll begleitet sein muß.
8. 37.
Ist die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte zur Zeit unausführbar, so
kann die Eintragung auch ohne Karte und Vermessungsprotokoll vorgenommen werden, falls das Grundstück
so genau bezeichnet wird, daß über die Lage und die Grenzen desselben kein Zweifel besteht.
Verfügungen eines Nechtsnachfolgers des zuerst eingetragenen Eigenthümers über das Grundstück
oder Theile desselben können nur eingetragen werden, wenn die Karte oder das Vermessungsprotokoll über
den Gegenstand der Verfügung nachgebracht sind.
S. 38.
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem beigefügten Tarif erhoben.
§. 39.
Diese Verfügung tritt gleichzeitig mit der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse
in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888 in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Bismarck.