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et 32, C. 16, q. 7). Dankbarkeit bewegt die
kirchliche Autorität dazu, den Gründern oder Er-
bauern von Kirchen und Kapellen besondere Vor-
rechte bezüglich der Anstellung von Geistlichen an
denselben und etwa der Verwaltung ihres Ver-
mögens zu verleihen.
Das heutige Patronatsrecht ist jedoch nicht als
eine organische Weiterentwicklung dieser Vorrechte
zu betrachten. Die verschiedenen Befugnisse, welche
es in sich enthält, sind vielmehr Reste des nach
germanischen Anschauungen den Grundherren
zukommenden Eigentumsrechts an den auf ihrem
Grund befindlichen und von ihnen erbauten Kir-
chen. Wer auf seinem Grund und Boden eine
Kirche baut, kann mit dieser „Eigenkirche“ nach
Belieben wie mit einer andern Sache schalten und
walten. Er kann sie verkaufen, vererben, zerstören,
er kann insbesondere den Geistlichen an ihr nach
seinem Willen anstellen und wieder entlassen. Ahn-
lich war die Behandlung auch derjenigen Kirchen,
über welche Laien die Vogtei (advocatia) erlangt
hatten, oder welche ihnen zu Lehen gegeben waren.
Kirche und Staat müssen dieses in nationalen
Rechtsanschauungen wurzelnde Eigenkirchen-
recht anerkennen, suchen es aber so weit ein-
zuschränken, daß die Kirche durch die Konsekration
ihrer Bestimmung erhalten bleibt, der Geistliche
genügenden Unterhalt bezieht und zu keinen an-
dern Diensten herangezogen wird, daß vor allem
seine Anstellung und Entlassung von der Zustim-
mung des Grundherrn abhängig ist (vgl. z. B.
Reichstag zu Aachen 817). Die Folgen der mit
der Ausdehnung des Eigenkirchenrechts und der
Laieninvestitur auch auf die Bischofsstühle ver-
bundenen allgemeinen Laienherrschaft in der Kirche
ließen dann die erstarkte kirchliche Reformpartei
im 11. Jahrh. mehr und mehr Boden gewinnen.
Es kommt zunächst zu jenem großen Kampf gegen
das Eigentumsrecht und die Laieninvestitur bei
den bischöflichen Kirchen, der mit dem Wormser
Konkordat (1122) beendigt wurde. Nunmehr
war es ein leichtes, auch das niedere Eigenkirchen-
recht zu beseitigen. Hierfür genügte der theore-
tische Satz, daß der Grundherr, dessen Eigentums-
recht man gar nicht anzutasten brauchte, als pa-
tronus nur mehr ein auf kirchlicher Vergün-
stigung beruhendes Vorschlags-oder Präsentations-
recht bezüglich des vom Bischof anzustellenden
Geistlichen habe. Eine wesentliche Anderung gegen
früher trat allerdings zunächst nicht ein. Erst
nachdem Alexander III. (1159/81) den Patronat
als ein ius spirituali annexum (c. 16,
3, 38) erklärt und somit alle Patronatssachen
der Kompetenz des kirchlichen Richters unterstellt
hatte, konnte die Kirche das Patronatsrecht ganz
in ihrem Sinn ausgestalten (vgl. c. 3—24, X.
3, 38; Trid. sess. XXV, c. 9), wenn sich auch
eigenkirchenrechtliche Ideen noch lange, nament-
lich in Deutschland, in dem auf Grund der Landes-
hoheit behaupteten landesherrlichen Patronatsrecht
erhalten haben.
Patronatsrecht.
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2. Begriff und Einteilung. Unter dem
Patronat versteht man eine Summe von Rechten
und Pflichten, welche einer privaten physischen
oder juristischen Person bezüglich einer Kirche
oder eines Benefiziums von der kirchlichen Auto-
rität zugestanden sind. Da die Pflichten im Ver-
gleich zu den Rechten verschwindend klein sind,
so bezeichnet man den ganzen Inhalt des Patro-
nats kurz als Patronatsrecht. Die Rechte sind
verschiedener Art; sie können, da alle sich auf
etwas Kirchliches oder Geistliches beziehen, nur
von der kirchlichen Autorität übertragen werden,
setzen aber, weil sie nicht eigentliche geistliche
Jurisdiktionsrechte sind, bei ihrem Inhaber keine
kirchliche Weihe voraus. Alexander III. nennt
sie deshalb nicht ein ius spirituale im strengen
Sinn des Wortes, sondern spirituali annexum
(ein auf geistliche Rechte und Pflichten sich be-
ziehendes und mit diesen verknüpftes Recht), ein
Ausdruck, der die Sache sehr treffend bezeichnet;
er dürfte bei Alexander III. zuerst vorkommen.
Man unterscheidet je nach der Person des
Trägers den kirchlichen oder geistlichen, den
weltlichen oder Laienpatronat und den ge-
mischten Patronat. Allerdings versteht man
unter ersterem denjenigen, welcher einer kirchlichen,
unter letzterem den, welcher einer weltlichen Person
oder einem Laien zukommt. Bei beiden ist jedoch
Rücksicht darauf zu nehmen, auf welchen Titel hin
er ihnen zusteht. Kirchlicher Patronat wird der
sein, welcher einer kirchlichen Korporation oder
einem Institut, einem Kapitel, Orden oder
Ordenshaus, einer kirchlichen Bruderschaft, einem
Dignitar oder Pfründeninhaber als solchen eigen
ist; weltlicher hingegen jener, welcher einer welt-
lichen physischen oder juristischen Person zukommt.
Doch hat als weltlicher Patronat auch der zu
gelten, dessen Träger allerdings eine kirchliche
Person oder auch eine kirchliche Korporation ist,
aber lediglich infolge eines weltlichen Titels,
z. B. wenn ein Priester als Glied einer patronats-
berechtigten Familie oder ein Kloster als Nutz-
nießer eines patronatsberechtigten Gutes den
Patronat besitzt. Umgekehrt hat als kirchlicher
Patronat der zu gelten, welcher kirchlichen Stif-
tungen zusteht, obwohl diese stiftungs= oder gewohn-
heitsrechtlich von Laien verwaltet werden, also auch
der Patronat von Laien ausgeübt wird. Gemischter
Patronat ist derjenige Kompatronat, welchen ein
kirchlicher und ein Laienpatron zusammen inne-
haben. Erwähnung verdient auch die Einteilung
X. inübertragbaren und unübertragbaren
Patronat. Regelmäßig ist der Patronat über-
tragbar; unübertragbar ist nur jener, bei dessen
Erwerb ausdrücklich die Unübertragbarkeit fest-
gesetzt wurde. Von größerer Bedeutung ist die
Einteilung in persönlichen und dinglichen
Patronat. Letzterer ist derjenige, welcher einer
Sache, in der Regel einer Liegenschaft, anhaftet
und von deren rechtmäßigen Inhaber auf den
andern übergeht. Jedoch behält dieser immer seinen