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acht nach sich zog; das Strafverfahren erfolgte in
der Weise, daß der geistliche Richter über das Vor-
handensein des Verbrechens urteilte und dem welt-
lichen Richter den Verurteilten zur Bestrafung über-
antwortete. Als ordentliche Strafe für die Ketzerei
galt der Feuertod (vogl. Sachsenspiegel II, Art. 13;
Schwabenspiegel 313; Verordnung Kaiser Fried-
richs II. von 1220 (Pertz, Monum. IV 236..
Mit der Kirchentrennung des 16. Jahrh. ver-
schwindet der Verbrechensbegriff des Schismas,
aber nicht das Delikt der Ketzerei, wenn auch die
peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532
(Carolina) im Gegensatz zur Bambergensis
dasselbe nicht mehr aufführt; nur ändert sich der
Inhalt dieses Verbrechensbegriffs insofern, als
fortab nicht die Abweichung vom katholischen
Glauben, sondern die Abweichung von der Landes-
religion als Ketzerei galt (ogl. Reformation der
brandenburgischen Halsgerichtsordnung von 1582,
Art. 132). Gemeinrechtlich blieben die Straf-
bestimmungen gegen die Wiedertäufer, welche in
dem „Mandat gegen die Wiedertäufer“ von 1529
und in den Reichsabschieden von 1529 und 1551
mit Todesstrafe bedroht waren. Im übrigen
wurde die Strenge der Ketzerstrafen in den ein-
zelnen Ländern nicht auf die in Deutschland an-
erkannten drei Konfessionen, sondern auf die inner-
halb dieser Konfessionen auftauchenden Irrlehren
angewendet. Wie das kaldinische Ketzergericht
1553 in Genf die Verbrennung des Michael Ser-
vetus und 1566 in Bern die Enthauptung des
Valentin Gentilis verfügte, so wurden 1574 und
1583 von den Leipziger Schöffen zwei Personen
zum Feuertod verurteilt, weil sie die Kindertaufe
verwarfen, die Dreieinigkeit leugneten und andere
Glaubensartikel bestritten (Carpzov, Pract. rerum
criminal. 1 q. 48. 49), und wegen Kryptokalvinis=
mus in Kursachsen 1574 der Geheime Kammerrat
Craco langsam zu Tode gemartert, auch 1601 der
Geheime Rat und Kanzler Krell nach zehnjähriger
Kerkerhaft zu Leipzig enthauptet. Nach dem Codex
luris bavarici criminalis von 1751 sollen no-
torische Ketzer, welche „denen christlich-katholischen
Glaubensartikeln widrige Meinungen wissentlich
sagen, verfechten und halsstarrig behaupten“, des
Landes auf ewig verwiesen oder bei geringer Kost
bis zum Widerruf ihrer Irrlehre eingesperrt wer-
den; sind durch Aussprengung ketzerischer Lehren
andere verführt oder gar gegen die Obrigkeit auf-
gebracht worden, so sollen solche Verführer mit
dem Schwert hingerichtet und deren Leichname
auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden.
. Die Zauberei wurde in der heidnischen
Zeit nur bestraft, sofern sie schädliche Wirkungen
verursachte oder wenigstens beabsichtigte; als
häufig vorkommende Arten der Zauberei werden
genannt: die Vergiftung (veneficium), Bei-
bringen von Zaubertränken, um einer Frau die
Fruchtbarkeit zu benehmen oder die Leibesfrucht
abzutreiben, Erzeugen von Unwetter und Beschä-
digen der Ernte (Hexe bedeutet die das Feld
Religionsverbrechen.
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Schädigende). Die Strafen waren in den Volks-
rechten verschieden abgestufte Bußen, teilweise auch
Strafen an Haut und Haar und Todesstrafe.
Unter kirchlichem Einfluß nahm das weltliche Recht
die Zauberei und Wahrsagerei unter die von
Amts wegen und schlechthin, auch ohne Nachweis
von Schädigungen zu verfolgenden Missetaten auf;
ein Kapitular Karls II. ordnet amtliche Ausrot-
tung der Zauberer, der Hexen und ihrer Be-
günstiger an. Das schwäbische Landrecht, Art.
174, droht Feuertod der Zauberei. Der Grund
dieser erweiterten Bestrafung der Zauberei beruhte
in dem Abfall vom Christentum, welchen man als
stets mit der Zauberei verbunden, bei der Hexerei
sogar in einem förmlichen Vertrag mit dem Teufel
ausgesprochen voraussetzte; deshalb wird die Zau-
berei neben der Ketzerei genannt und ihr in der
Bestrafung gleichgestellt. Auch die Carolina
(Art. 109) bestraft die Zauberei schlechthin, droht
aber Feuertod nur für den Fall, daß den Leuten
Schaden zugefügt worden ist, und stellt die Ver-
giftung unter die Tötungsverbrechen. Noch die
preußischen Kriegsartikel vom 31. Aug. 1724 be-
stimmen: „Welcher Soldat den Nahmen Gottes
durch Beschwerung der Waffen, Festmachen oder
andere dergleichen verbotene Teufelskünste und
Zauberey mißbrauchet, hat sein Leben verloren.“
Den ÜUbergang zu der modernen Gesetzgebung
bilden die Bestimmungen der Constitutio crimi-
nalis Theresiana von 1769, Art. 58: Wenn
den angeblichen Zaubereien eine Gemütskrankheit
oder verderbte Einbildungskraft zugrunde gelegen
hat, so soll der Angeschuldigte in ein Irren= oder
Krankenhaus gebracht und nur, wenn er bei Ver-
übung jener Handlungen sich des begangenen Un-
rechts ziemlich bewußt gewesen, mit arbiträrer
Züchtigung gestraft werden; wenn aber jemand
mit einem ernstlichen bösen Willen Handlungen
vornimmt, wodurch er zaubern will, so wird er
mit scharfer Leibesstrafe, der Ausländer mit Lan-
desverweisung bestraft. Hat der Verbrecher ein
schriftliches Bündnis mit dem Teufel aufgesetzt,
so soll er als Gotteslästerer mit dem Feuer hin-
gerichtet werden; wenn jedoch „aus einigen un-
begreiflich-übernatürlichen Umständen und Ergeb-
nissen ein wahrhaft teuflisches Zauber= und
Hexenwesen gemutmaßt werden müßte“, so sollen
die Akten dem Regenten zur Bestimmung der
Strafart eingereicht werden.
Die entsetzliche Ausartung der Hexenverfol-
gung in den Hexenprozessen vom 16. bis 18.
Jahrh., von welcher die vom Protestantismus frei
gebliebenen Länder (Italien, Spanien, Portugal)
fast ganz verschont geblieben sind, ist wesentlich zu-
rückzuführen auf die protestantische Lehre von der
Allgewalt Satans über jegliche Kreatur und von der
völligen Ohnmacht des fündigen Menschen, welche
nicht ohne Rückwirkung auf die Anschauung der Ka-
tholiken in den vom Protestantismus angegriffe-
nen Ländern blieb und innerhalb Deutschlands in
den Bestimmungen der Carolina über die Tortur