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ein furchtbares Mittel fand, um „Geständnisse“
und Nennung neuer Komplizen zu erpressen. Die
sächsische Kriminalordnung von 1572 ging sogar
über die Carolina hinaus, indem sie die Hexerei
auch ohne Schadenstiftung mit dem Feuertod be-
drohte. Die wirksamsten Bücher gegen diesen
scheußlichen Mißbrauch der Justiz schrieben der
Jefuit Spee (1631) und der protestantische Jurist
Thomasius (1701 ff). Der letzte deutsche Hexen-
prozeß spielte 1749 zu Würzburg; die letzte Hin-
richtung einer Hexe erfolgte 1783 in dem prote-
stantischen Kanton Glarus.
3. Die Verunehrung Gottes wird ganz im
Sinn des justinianischen Rechts zur Abwendung
des göttlichen Zorns und seiner Folgen mit strenger
Strafe bedroht und von der Doktrin als crimen
laesae maiestatis divinae behandelt (vgl königl.
Satzung von den Gotteslästerern, Worms 1495,
und Reichsabschiede von 1500, Tit. 33, von 1512,
Tit. 4; Reichspolizeiordnung von 1530, Tit. 1;
Carolina Art. 106; Reichspolizeiordnung von
1548 und 1577, wo überall neben der Gottes-
lästerung auch das frevelhafte Schwören, Fluchen
und Sakramentieren angeführt wird). Die Ca-
rolina droht gegen „gottschwerer oder gottesleste-
rung“ Strafen an Leib, Leben oder Gliedern:
aso eyner gott zumist, was gott nit bequem ist,
oder mit seinen worten gott, das ihm zusteht, ab-
schneidet, der almechtigkeyt gottes, seine heylige
mutter, die jungkfraw Maria schendet“. Sehr
strenge Strafbestimmungen gegen Gotteslästerung
enthalten auch noch der Codex iuris bavarici
eriminalis von 1751 und die Theresiana von
1768.
4. Die Verletzung der dem Gottesdienst gewid-
meten Gebäude war zur heidnischen Zeit ein todes-
würdiges Verbrechen, so lex Fris. 5, 1; Add. 11.
Karl d. Gr. übertrug diesen Rechtssatz in Sachsen
auf die christlichen Kirchen. Gegen Leichen= und
Gräberschändung finden sich viele Strafbestim-
mungen in den deutschen Volksrechten; nach
fränkischem Recht wird der Leichenschänder fried-
los (wargus sit). Außerdem bildcte eine eigen-
tümliche Freveltat der Walraub, d. h. die Be-
raubung eines toten Menschen, die wieder in Blut-
raub und Reraub unterschieden wurde, je nachdem
der Täter den Beraubten selbst getötet hatte oder
nicht. Im späteren Recht treten an die Stelle
dieser Strafvorschriften die aus dem römisch-kano-
nischen Recht übernommenen Bestimmungen über
Bestrafung des Sakrilegiums im weiteren und
engeren Sinn des Wortes; auch die Strafbestim-
mungen gegen turbatio sacrorum finden unver-
ändert Anwendung. Der Kirchendiebstahl umfaßt
nach der Carolina (Art. 171/175) den Diebstahl
von heiligen oder geweihten Sachen, gleichviel, ob
dieselben sich an geweihter oder ungeweihter Stätte
befinden, sowie den Diebstahl von ungeweihten
Sachen an geweihter Stätte; Diebstahl von gol-
denen oder silbernen geweihten Gefäßen, Kelchen,
Patenen sowie diebisches Einbrechen oder Auf-
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Religionsverbrechen.
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sperren einer Kirche, Sakristei oder eines Sakra-
mentshäuschens wird mit dem Tod, Diebstahl
einer Monstranz mit dem Allerheiligsten wird mit
dem Feuertod bestraft; wer den „Stock, darinn
man das heylig almusen samlet, aufbricht, sperret,
oder wie er argklistig darauß stilt oder solches mit
etlichen werken zu khun ontersteht“, wird an Leib
oder Leben gestraft. Diese Abstufung der Strafen,
insbesondere der Feuertod auf den Diebstahl der
Monstranz mit dem Allerheiligsten, zeigt das Fest-
halten an den spezifisch katholischen Anschauungen,
während anderseits die Einreihung des Verbrechens
unter den gemeinen Diebstahl die Ausscheidung
des Falls aus den Reihen der Religionsverbrechen
zum Ausdruck bringt.
II. Das moderne Recht, herausgewachsen
aus den Anschauungen der ungläubigen Aufklä-
rungsphilosophie und der französischen Revolu-
tion des 18. Jahrh., ist gekennzeichnet durch die
Säkularisierung des Rechts, welche in der fort-
schreitenden Entwicklung sich als Entchristlichung
des Rechts offenbart. Demgemäß wird die Re-
ligion vom modernen Staat nur insoweit noch ge-
schützt, als handgreifliche Nützlichkeit für die
Staatsordnung einen Rechtsschutz notwendig oder
wünschenswert erscheinen läßt; zugleich zeigt sich
mehrfach die Tendenz — den repressiven staatsrecht-
lichen Schutz entsprechend dem Charakter des Po-
lizeistaats zu ersetzen durch präventiven Polizei-
zwang. Die Folge dieser Gestaltung der Rechts-
ordnung ist, daß die Religionsverbrechen mehr
und mehr aus dem Strassystem verschwinden.
Einzelne Strafgesetzbücher, wie das von Feuerbach
ausgearbeitete bayrische Strafgesetzbuch von 1813,
kennen überhaupt keine Religionsverbrechen mehr;
andere kennen sie mehr dem Namen als der Sache
nach, denn die nähere Prüfung des Tatbestands
ihrer einzelnen Religionsverbrechen ergibt, daß die
Religionsverbrechen hier im Grunde genommen
nur als Angriffe auf die Rechte der Religions-
gesellschaften behandelt sind. Dieser Entwicklung
entspricht auch die Art und Höhe der bei den Re-
ligionsverbrechen angedrohten Strafen, welche,
weit entfernt von der Strenge solcher Strafen,
wie sie immer noch auf Verbrechen gegen die
Grundlagen des Staats gesetzt sind, sich den ge-
wöhnlichen Injurienstrafen nähern oder teilweise
sogar unter dieselben herabgehen. — Der Vor-
läufer des geltenden Rechts und der ihm unmittel-
bar zugrunde liegenden Partikularstrafgesetzbücher
ist folgender Rechtszustand:
1. Der Abfall vom christlichen Glauben oder
von der Lehrautorität der Kirche bzw. der im
Staat privilegierten oder anerkannten Religions-
gemeinschaften ist an sich straflos, wird aber unter
Umständen strafbar. Die Voraussetzungen der
Strafbarkeit sind in den einzelnen Staaten ver-
schieden geregelt. Osterreich bestraft in dem jose-
phinischen Strafgesetz von 1787, II, § 64, im
Strafgesetztuch von 1803, 1, 8 107 und im
Strafgesetzbuch von 1852, 8 122 die Ver-
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