Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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will das Gesetz vom 12. Juli 1900 bieten, indem 
es gestattet, daß, soweit für die Errichtung von 
Rentengütern die Vermittlung der Generalkom- 
mission eintritt, der zur Abstoßung der Schulden 
und Lasten der aufzuteilenden oder abzutrennenden 
Grundstücke und zur erstmaligen Besetzung der 
Rentengüter mit den notwendigen Wohn= und 
Wirtschaftsgebäuden erforderliche Zwischenkredit 
aus den Beständen des Reservefonds der Renten- 
bank bis zum Betrag von 10 Mill. M gewährt 
werden kann. Große Erfolge waren, wie voraus- 
zusehen, dieser Maßregel nicht beschieden, denn sie 
beseitigte nach der Seite der Rentengutsausgeber 
nicht die geschilderten Ubelstände. Gerade in dem 
auf dieses Gesetz folgenden Jahr 1901 ging die 
Rentengutsbildung auf weniger als die Hälfte des 
Jahresdurchschnitts der bis dahin abgelaufenen 
Zeit zurück. Im übrigen ergibt sich die Renten- 
gutsbildung durch die Generalkommissionen bis 
zum Ende des Jahrs 1907 aus der in dem Art. 
Kolonisation, innere (Bd III, Sp. 371/374) auf- 
genommenen Tabelle. Es sei dazu bemerkt, daß 
im Jahr 1908 noch 1228 Rentengutsstellen aus- 
gegeben sind, von denen 410 unter 1 ha Größe 
und von diesen wiederum 280 für nichtlandwirt- 
schaftliche Arbeiter bestimmt sind. 
In neuerer Zeit haben sich behufs Förderung 
der innern Kolonisation (s. d. Art.) gemeinnützige 
Gesellschaften um die Rentengutsbildung verdient 
gemacht. 
c) Um den Bestand der einmal errichteten 
Rentengüter nach Möglichkeit zu sichern, ist für 
alle vom Staat oder durch Vermittlung der Ge- 
neralkommission oder Ansiedlungskommission be- 
gründeten Rentengüter durch Gesetz vom 8. Juni 
1896 das Intestatanerbenrecht (ogl. d. Art. n- 
erbe) eingeführt worden. 
2. In Mecklenburg ist nach der Verord- 
nung vom 24. Mai 1898, betreffend die Ver- 
mehrung des mittleren und kleineren Grundbesitzes 
auf dem platten Land, ebenfalls die Möglichkeit 
geschaffen, Rentengüter zu bilden. Soweit die 
Errichtung im Domanium erfolgen soll, ist jedes- 
malige landesherrliche Anordnung vorbehalten. 
Für die Errichtung durch Ausgabe aus ritter- 
schaftlichen Gütern dagegen bedarf der Renten- 
gutsvertrag der jedesmaligen landesherrlichen Be- 
stätigung und die Weggabe über ein bestimmtes 
Maß hinaus sowie die Zerteilung eines ganzen 
Guts außer jener auch noch der vorgängigen Zu- 
stimmung des engeren Ausschusses der Ritter= und 
Landschaft. Wird das bestimmte Maß eingehalten, 
so ist für die Abveräußerung weder der lehnsherr- 
liche noch der agnatische Konsens erforderlich, aber 
das für das abgegebene Grundstück erlegte Geld 
wird als Lehnsvermögen angesehen. Die Besitz- 
stellen müssen frei sein von den Hypothekenschulden 
des Guts, aus dem sie gebildet werden; ander- 
seits ist die Verschuldbarkeit der gebildeten Besitz- 
stellen, wenn sie auf mindestens 37½ Scheffel 
bonitiert sind, beschränkt. Das Recht, die Ab- 
Rentenkauf — Repressalien. 
  
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lösung der Rente zu verlangen oder zu bewirken, 
kann von der Zustimmung beider Teile abhängig 
gemacht werden; ist nichts in dieser Beziehung 
bestimmt, so kann der Besitzer nach vorgängiger 
Kündigung mit landesüblicher Frist die Rente ab- 
lösen; der Rentengläubiger dagegen hat das Recht, 
die Ablösung zu verlangen außer dem Fall der 
Zwangsversteigerung auch dann, wenn der andere 
Teil gekündigt hat oder wenn infolge einer Ver- 
schlechterung des Grundstücks die Sicherheit der 
Rentenschuld gefährdet ist und diese Gefährdung 
binnen angemessener Frist nicht wieder beseitigt 
wird. Für die Rentengüter gilt die Intestaterb- 
folge in die Bauerngüter der Domänen gemäß den 
Verordnungen vom 24. Juni 1869 und 4. Mai 
1872. Für die Ausführung der Verordnung ist 
eine „Ansiedlungskommission“ in Schwerin er- 
richtet, bestehend aus fünf Mitgliedern, zwei aus 
der Ritterschaft und eines aus der Landschaft. Die 
Kommission ist, wie die preußische Generalkom- 
mission, nur Vermittlungsstelle, deren Verfahren 
gebühren= und stempelfrei ist. Im übrigen siehe 
auch hier den Art. Kolonisation, innere. 
Literatur. Gerber-Cosack, System des deutschen 
Privatrechts (1895) §§ 140 ff; Buchenberger, 
Agrarwesen u. Agrarpolitik (1892); Paasche, Erb- 
pacht u. R., in den Jahrbüchern für Nationalöko- 
nomie u. Statistik, N. F. XIV 209 ff; Waldhecker, 
Die preuß. Rentengutsgesetze nach Theorie u. Pra- 
xis (1894); Chüden, Die Rentengutsbildung in 
Preußen (1896); Stier-Somlo, Zur Gesch. u. rechtl. 
Natur der R. (1896); Aal, Das preuß Rentengut 
(1901); Linschmann, Das preuß. Rentengut (1904). 
Vgl. auch die Lit. bei Art. Kolonisation, innere. 
Wellstein.) 
Rentenkauf s. Grundlasten (Bd II, 
p. 944). 
Repressalien. Repressalien sind Gewalt- 
maßregeln, wodurch sich ein Staat unter Vermei- 
dung des Kriegsfalls für ein ihm von einem an- 
dern Staat oder dessen Einwohnern zugefügtes 
Unrecht Genugtuung und für den daraus ent- 
standenen Schaden Ersatz verschafft. In diesem 
Sinn bezeichnete schon die ältere Völkerrechts- 
doktrin Repressalien als Mittel der Selbsthilfe, 
wodurch Personen oder Sachen einer gegnerischen 
Partei der einstweiligen Verfügung des sein Recht 
verfolgenden oder verteidigenden Gegenteils unter- 
worfen werden. Die Bezeichnung „Repressalien“ 
ist von reprehendere, reprendere, zurückneh- 
men, zurückholen, Rückgewalt ausüben, herzuleiten, 
daher auch der ursprüngliche Ausdruck Reprehen- 
salien, Reprensalien der sinngemäße ist, während 
der später übliche „Repressalien"“, irrtümlich mit 
reprimere in Zusammenhang gebracht, das bisto- 
rische Moment in dem Begriff verdunkelt hat. 
Dem antiken Staatsrecht, namentlich jenem der 
Römer, war ein Repressalienrecht unbekannt. Mit 
unbeugsamer Festigkeit entschied das römische 
Volk seine Streitfälle mit andern Völkerschaften 
durch Krieg und nach Kriegsbrauch. Im festen 
Gefüge der römischen Staatsordnung war für
	        
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