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Patronatsrecht.
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b) Das Schutzrecht oder besser die Schutz= patronats, indem sie es den patronatsberechtigten
pflicht (eura benefüciü). Demgemäß steht ihm
die Sorge zu für den Bestand der Stiftung, die Ab-
haltung des fundationsmäßigen Gottesdienstes
und die stiftungsgemäße Verwaltung des Ver-
mögens. Infolgedessen kann er gegebenenfalls
bei der Diözesanbehörde Beschwerde führen. Zur
Abwehr von UÜbergriffen der Patrone sah sich das
Trienter Konzil veranlaßt, ihnen die Visitation
der Kirchen oder Benefizien auch nach der ver-
Mögenerechtlichen Seite hin, die Aneignung auch
nur eines Teils des Einkommens sowie die Ver-
sügung über die Einkünfte auch zugunsten anderer
ausdrücklich zu verbieten (sess. XXII, c. 2;
sess. XXIV, c. 3; sess. XXV, c. 9). Jedoch
dürfen die Patrone bei der von der Kirchen-
behörde vorzunehmenden Visitation behufs eigner
Information zugegen sein. Im übrigen haben sie
sich aber nicht in die Verwaltung des zeitlichen
Vermögens ebensowenig wie in die geistliche
Amtsführung zu mischen, außer wenn ihnen eine
Anteilnahme an der Verwaltung bei Gründung
oder auf dem Weg der Privatverjährung zu-
gestanden wurde. Aber als ein an der Kirche oder
Pfründe Interessierter muß der Patron bei et-
waigen Veränderungen gefragt und gehört werden,
so z. B. bei Veräußerungen des Kirchen= oder
Pfründenvermögens, Teilung, Vereinigung, In-
korporation der betreffenden Pfründe oder Kirche,
bei einer Dismembration oder Transferierung der
Pfründe usw. Unter die cura fällt endlich noch
die subsidiäre Baupflicht des Patrons (s. d. Art.
Baulast, kirchliche).
c) Über die nutzbringenden Rechte (iura
utilia) des Patrons gilt folgendes: a) Der Patron
hat kein Recht, irgend welche Einkünfte von der
Kirche oder der Pfründe zu beziehen, außer es
wäre dieses Recht schon bei der Gründung ihm
vorbehalten (census antiquus). Einen census
novus kann der Bischof weil Veräußerung von
Kirchengut auch zugunsten des Patrons ohne
päpstliche Vollmacht nicht auferlegen. Auf dem
Weg der Privatverjährung aber kann der Patron
ein solches Recht erlangen. Er hat aber 6) das
Recht, falls er verarmt (si ad inopiam vergat),
die überschüssigen Einkünfte der Kirche oder der
Pfründe zu beziehen, insoweit er derselben zur
Abhilfe seiner Notlage bedarf (alatur egenus).
Dieses Recht steht ihm aber nur zu rücksichtlich der
etwaigen überschüssigen Einkünfte, unter welchen
diejenigen zu verstehen sind, welche nach Abzug
i
Verwandten des Stifters zusprechen; auf den erb-
lichen und dinglichen Patronat dehnen sie es nur
für den Fall aus, daß die Erben oder Besitzer des
patronatsberechtigten Guts der Deszendenz oder
Verwandtschaft des Stifters angehören. Indes hat
die Praxis, für welche zahlreiche Entscheidungen
der kirchlichen Behörden eintreten, dieses Recht auf
jene Inhaber eines Patronats ausgedehnt, welche
durch Erbschaft in den Besitz desselben gelangt
sind, auch wenn sie der Verwandtschaft des Stif-
ters nicht angehören, nicht aber auf jene Inhaber
eines dinglichen Patronats, welche auf andere
Weise als durch Vererbung vom Stifter in den
Besitz des patronatsberechtigten Guts gelangt sind
(De Angelis, Praelectiones iur. can. III 212).
d) Das wichtigste Recht des Patrons ist das
der Präsentation, d. h. das Recht, einen
Kleriker als künftigen Inhaber der Pfründe mit
der Wirkung in Vorschlag zu bringen, daß der
Kollator diesem die Pfründe verleihen muß, falls
er zur Verwaltung des mit der Pfründe ver-
bundenen Kirchenamts tauglich ist. Die Wir-
kungen der Präsentation sind folgende: a) Der
Präsentierte erhält durch sie zwar nicht ein Recht
an der Pfründe (ius in re), aber doch ein Recht
auf die Pfründe (ius ad rem), das er dem Ver-
leiher gegenüber verfolgen kann. Sind mehrere
präsentiert, so erhält jeder von ihnen insofern ein
Recht auf die Pfründe, als sie ihm verliehen wer-
den muß für den Fall, daß die Mitpräsentierten
sie nicht erhalten. Falls der Kollator dem zur Er-
langung der Pfründe Berechtigten sie nicht ver-
leiht, ist er ihm gegenüber ersatzpflichtig. Würde
derselbe von einem Laienpatron vorgeschlagen,
dann muß ihm der Bischof unter Belassung des
widerrechtlich in die betreffende Pfründe bereits
Eingeführten eine andere gleich gute Pfründe ver-
leihen; der widerrechtlich in eine Pfründe kirch-
lichen Patronats Eingeführte muß diese dem vom
Patron Präsentierten und unrechtmäßig Über-
gangenen wieder abtreten. b) Auch der Patron
hat das Recht, die Einsetzung des von ihm Prä-
sentierten in die Pfründe zu verlangen, und kann
dasselbe auf dem Appellationsweg verfolgen.
c) Doch kann und muß der kirchliche Obere vor
Verleihung der Pfründe den Präsentierten einer
Prüfung unterziehen, und nur im Fall der Wür-
digkeit und Tauglichkeit zu dem mit der Pfründe
verbundenen Amt darfer ihn mit derselben belehnen.
Die zu Pfarrbenefizien Vorgeschlagenen haben sich
der für den Gottesdienst, die Instandhaltung der der Pfarrprüfung zu unterziehen, für welche das
Kirche oder des Altars, die Sustentation des aus Trienter Konzil (sess. XXIV
, C. 18) andere
den Einkünften zu unterhaltenden Klerus übrig Normen bezüglich der Pfarreien kirchlichen und
bleiben. Zudem kann der verarmte Patron auf weltlichen Patronats festgesetzt hat. Da in
diesen Uberschuß der Einkünfte erst dann Anspruch Deutschland und Österreich diese sog. Pfarr-
erheben, wenn kein anderer eine gesetzliche Ver= konkursprüfung überhaupt nicht genau nach den
pflichtung hat, ihm den Lebensunterhalt zu bieten. kirchlichen Vorschriften eingeführt wurde, so tritt
Auf den Wortlaut der Kirchengesetze gestützt, be= bei uns der Unterschied zwischen der Prüfung zu
haupten die älteren Kanonisten das in Rede Pfarreien kirchlichen und weltlichen Patronats
stehende Recht vorzüglich betreffs des Familien= kaum hervor.