Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Patronatsrecht. 
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b) Das Schutzrecht oder besser die Schutz= patronats, indem sie es den patronatsberechtigten 
pflicht (eura benefüciü). Demgemäß steht ihm 
die Sorge zu für den Bestand der Stiftung, die Ab- 
haltung des fundationsmäßigen Gottesdienstes 
und die stiftungsgemäße Verwaltung des Ver- 
mögens. Infolgedessen kann er gegebenenfalls 
bei der Diözesanbehörde Beschwerde führen. Zur 
Abwehr von UÜbergriffen der Patrone sah sich das 
Trienter Konzil veranlaßt, ihnen die Visitation 
der Kirchen oder Benefizien auch nach der ver- 
Mögenerechtlichen Seite hin, die Aneignung auch 
nur eines Teils des Einkommens sowie die Ver- 
sügung über die Einkünfte auch zugunsten anderer 
ausdrücklich zu verbieten (sess. XXII, c. 2; 
sess. XXIV, c. 3; sess. XXV, c. 9). Jedoch 
dürfen die Patrone bei der von der Kirchen- 
behörde vorzunehmenden Visitation behufs eigner 
Information zugegen sein. Im übrigen haben sie 
sich aber nicht in die Verwaltung des zeitlichen 
Vermögens ebensowenig wie in die geistliche 
Amtsführung zu mischen, außer wenn ihnen eine 
Anteilnahme an der Verwaltung bei Gründung 
oder auf dem Weg der Privatverjährung zu- 
gestanden wurde. Aber als ein an der Kirche oder 
Pfründe Interessierter muß der Patron bei et- 
waigen Veränderungen gefragt und gehört werden, 
so z. B. bei Veräußerungen des Kirchen= oder 
Pfründenvermögens, Teilung, Vereinigung, In- 
korporation der betreffenden Pfründe oder Kirche, 
bei einer Dismembration oder Transferierung der 
Pfründe usw. Unter die cura fällt endlich noch 
die subsidiäre Baupflicht des Patrons (s. d. Art. 
Baulast, kirchliche). 
c) Über die nutzbringenden Rechte (iura 
utilia) des Patrons gilt folgendes: a) Der Patron 
hat kein Recht, irgend welche Einkünfte von der 
Kirche oder der Pfründe zu beziehen, außer es 
wäre dieses Recht schon bei der Gründung ihm 
vorbehalten (census antiquus). Einen census 
novus kann der Bischof weil Veräußerung von 
Kirchengut auch zugunsten des Patrons ohne 
päpstliche Vollmacht nicht auferlegen. Auf dem 
Weg der Privatverjährung aber kann der Patron 
ein solches Recht erlangen. Er hat aber 6) das 
Recht, falls er verarmt (si ad inopiam vergat), 
die überschüssigen Einkünfte der Kirche oder der 
Pfründe zu beziehen, insoweit er derselben zur 
Abhilfe seiner Notlage bedarf (alatur egenus). 
Dieses Recht steht ihm aber nur zu rücksichtlich der 
etwaigen überschüssigen Einkünfte, unter welchen 
diejenigen zu verstehen sind, welche nach Abzug 
  
i 
Verwandten des Stifters zusprechen; auf den erb- 
lichen und dinglichen Patronat dehnen sie es nur 
für den Fall aus, daß die Erben oder Besitzer des 
patronatsberechtigten Guts der Deszendenz oder 
Verwandtschaft des Stifters angehören. Indes hat 
die Praxis, für welche zahlreiche Entscheidungen 
der kirchlichen Behörden eintreten, dieses Recht auf 
jene Inhaber eines Patronats ausgedehnt, welche 
durch Erbschaft in den Besitz desselben gelangt 
sind, auch wenn sie der Verwandtschaft des Stif- 
ters nicht angehören, nicht aber auf jene Inhaber 
eines dinglichen Patronats, welche auf andere 
Weise als durch Vererbung vom Stifter in den 
Besitz des patronatsberechtigten Guts gelangt sind 
(De Angelis, Praelectiones iur. can. III 212). 
d) Das wichtigste Recht des Patrons ist das 
der Präsentation, d. h. das Recht, einen 
Kleriker als künftigen Inhaber der Pfründe mit 
der Wirkung in Vorschlag zu bringen, daß der 
Kollator diesem die Pfründe verleihen muß, falls 
er zur Verwaltung des mit der Pfründe ver- 
bundenen Kirchenamts tauglich ist. Die Wir- 
kungen der Präsentation sind folgende: a) Der 
Präsentierte erhält durch sie zwar nicht ein Recht 
an der Pfründe (ius in re), aber doch ein Recht 
auf die Pfründe (ius ad rem), das er dem Ver- 
leiher gegenüber verfolgen kann. Sind mehrere 
präsentiert, so erhält jeder von ihnen insofern ein 
Recht auf die Pfründe, als sie ihm verliehen wer- 
den muß für den Fall, daß die Mitpräsentierten 
sie nicht erhalten. Falls der Kollator dem zur Er- 
langung der Pfründe Berechtigten sie nicht ver- 
leiht, ist er ihm gegenüber ersatzpflichtig. Würde 
derselbe von einem Laienpatron vorgeschlagen, 
dann muß ihm der Bischof unter Belassung des 
widerrechtlich in die betreffende Pfründe bereits 
Eingeführten eine andere gleich gute Pfründe ver- 
leihen; der widerrechtlich in eine Pfründe kirch- 
lichen Patronats Eingeführte muß diese dem vom 
Patron Präsentierten und unrechtmäßig Über- 
gangenen wieder abtreten. b) Auch der Patron 
hat das Recht, die Einsetzung des von ihm Prä- 
sentierten in die Pfründe zu verlangen, und kann 
dasselbe auf dem Appellationsweg verfolgen. 
c) Doch kann und muß der kirchliche Obere vor 
Verleihung der Pfründe den Präsentierten einer 
Prüfung unterziehen, und nur im Fall der Wür- 
digkeit und Tauglichkeit zu dem mit der Pfründe 
verbundenen Amt darfer ihn mit derselben belehnen. 
Die zu Pfarrbenefizien Vorgeschlagenen haben sich 
der für den Gottesdienst, die Instandhaltung der der Pfarrprüfung zu unterziehen, für welche das 
Kirche oder des Altars, die Sustentation des aus Trienter Konzil (sess. XXIV 
, C. 18) andere 
den Einkünften zu unterhaltenden Klerus übrig Normen bezüglich der Pfarreien kirchlichen und 
bleiben. Zudem kann der verarmte Patron auf weltlichen Patronats festgesetzt hat. Da in 
diesen Uberschuß der Einkünfte erst dann Anspruch Deutschland und Österreich diese sog. Pfarr- 
erheben, wenn kein anderer eine gesetzliche Ver= konkursprüfung überhaupt nicht genau nach den 
pflichtung hat, ihm den Lebensunterhalt zu bieten. kirchlichen Vorschriften eingeführt wurde, so tritt 
Auf den Wortlaut der Kirchengesetze gestützt, be= bei uns der Unterschied zwischen der Prüfung zu 
haupten die älteren Kanonisten das in Rede Pfarreien kirchlichen und weltlichen Patronats 
stehende Recht vorzüglich betreffs des Familien= kaum hervor.
	        
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