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sammen, aber nicht als Erweiterung des persön-
lichen Machtbereichs des letzteren, sondern im Sinn
der Ausbildung einer einheitlichen Staatsgewalt,
die, soweit sie als richterliche Gewalt auftrat,
„nicht mehr vom Landesherrn in Person und von
seinen abhängigen Regierungsorganen, sondern
nur von unabhängigen Gerichten gehandhabt wer-
den dürfe, welche, wenn sie auch ihr Recht von dem
Landesherrn ableiten, doch in dessen Ausübung
von seinem Einfluß unabhängig bleiben müssen“.
Diese Unabhängigkeit der Gerichte, die sich auf die
Richter überträgt und hier durch mannigfache
Vorschriften über deren persönliche Verhältnisse
(ogl. unter II und III) gewährleistet wird, ist be-
reits im älteren Reichs= und Landesstaatsrecht
anerkannt und wird auch in fast allen neueren
Verfassungen ausdrücklich proklamiert. In dem
fast wörtlich mit dem Art. 86 der preußischen
Verfassung übereinstimmenden § 1 des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es: „Die richter-
liche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem
Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt."
Endlich folgt aus dem angegebenen Satz, daß
der Richter selbst das aus der mehr oder minder
langen Reihe seiner Schlüsse sich ergebende Resultat
so hinnehmen muß, wie es sich eben ergibt, mit
andern Worten, daß er das geltende Recht zur
Anwendung zu bringen hat, mag das Resultat auch
noch so unbefriedigend erscheinen. Ist der Richter
logisch richtig verfahren, so ist für ein eventuell
den zeitigen Anschauungen nicht entsprechendes
Ergebnis nicht der Richter, der nun einmal an
das Recht gebunden ist, verantwortlich zu machen,
sondern das Recht, das diesen Anschauungen und
den Neugestaltungen im menschlichen Verkehr nach-
hinkt. Die Vorwürfe gegen die nicht „volkstüm-
liche" Rechtsprechung der Berufsrichter sind daher
zurückzuweisen.
3. Manche Zeitperioden hindurch erschöpfte sich
die richterliche Amtstätigkeit im Rechtsprechen.
Die Vollstreckung der Urteile z. B. war in der
ältesten römischen wie germanischen Zeit nicht
Sache des Richters; aber schon der Prätor und
später der Graf wirkte dabei mit, und weiterhin ist
sie vollständig auf die Gerichte übergegangen, um
nach den neuesten Verfahrensvorschriften von 1879
ihnen teilweise wieder abgenommen und auf andere
Beamte (Gerichtsvollzieher, Staatsanwalt) über-
tragen zu werden. Auch eine Mitwirkung der
Gerichte bei wichtigen Rechtsgeschäften ist schon
im alten römischen Recht zu konstatieren. Was
die Amtstätigkeit der heutigen Richter anlangt, so
deckt sich dieselbe nicht mit der „Ausübung der
Gerichtsbarkeit". Wenn man unter Gerichtsbar-
keit die Gesamtheit derjenigen Angelegenheiten zu
verstehen hat, welche zur Zuständigkeit und zum
Geschäftskreis der Gerichte gehören, bzw. die amt-
liche Befugnis, diese Angelegenheiten in rechts-
wirksamer Weise zu erledigen, so ist einerseits der
den Richtern übertragene Geschäftskreis enger,
indem ein Teil dieser Angelegenheiten auch andern
Richter.
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bei den Gerichten angestellten Justizbeamten als
richterlichen, namentlich den Gerichtsschreibern, zur
selbständigen Bearbeitung und Erledigung an-
vertraut ist. Anderseits sind den bei den Gerichten
angestellten Richtern zahlreiche Geschäfte über-
tragen, welche mit der Rechtsprechung nichts zu
tun haben, z. B. ein Teil der Zwangsvollstreckung
und der Vollstreckung der Strafurteile, die Be-
arbeitung der Konkurssachen, der Grundbuch= und
Registersachen, das ganze weite Gebiet der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltungs-
sachen. In Bezug auf diese Tätigkeit steht der
Richter hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit den
übrigen Beamten gleich; die Garantiebestimmungen
über die Unabhängigkeit der richterlichen Ver-
fügungen decken aber auch diese amtliche Tätig-
keit, soweit sie nicht in das Gebiet der Justiz-
verwaltung fällt.
4. Nach dem Stand am 1. Jan. 1909 waren
bei dem Reichsgericht 1 Präsident, 11 Senatspräsi-
denten und 88 Räte, zusammen 100 Richter, bei
dem bayrischen Obersten Landesgericht 1 Präsident,
2 Senatspräsidenten und 19 Räte, zusammen 22
Richter angestellt. Die 29 Oberlandesgerichte im
Deutschen Reich waren mit 29 Präsidenten, 109
Senatspräsidenten und 651 Räten, zusammen mit
789 Richtern besetzt. An den 176 Landgerichten
befanden sich 176 Präsidenten, 590 Landgerichts-
direktoren und 2465 Landrichter, zusammen 3231
Richter. Die vorhandenen 1944 Amtsgerichte waren
mit 5656 Richtern besetzt. Die Gesamtzahl der im
Deutschen Reich angestellten Berufsrichter belief sich
demnach am 1. Jan. 1909 auf 9798. Im Reich
haben, verglichen mit dem Stand vom Ende des
Jahres 1882, die Richterstellen bei den Oberlandes-
gerichten um 265 oder 50,6 %, bei den Landge-
richten um 1053 oder 48,3 % und bei den Amtsge-
richten um 1403 oder 33,0% zugenommen.
II. Nach den zurzeit in Deutschland geltenden
Vorschriften sind, wie oben bereits bemerkt, neben
den im berufsmäßigen Justizdienst angestellten
richterlichen Beamten teils nach Reichs= teils nach
Landesrecht auch Laien zur Ausübung des Richter-
amts berufen. Diese Heranziehung geschieht teils
auf Grund einer allgemeinen gesetzlichen staats-
bürgerlichen Pflicht zum Gerichtsdienst, z. B. zum
Schöffen= und Geschworenendienst, teils auf Grund
freiwilliger Ubernahme einer richterlichen Stellung
als eines Ehrenamts, z. B. des Amts der Beisitzer
in den Kammern für Handelssachen. Die Laien-
richter der ersten Kategorie nehmen zwar ein rich-
terliches Amt wahr, genießen auch einerseits bei
Ausübung des Amts den staatlichen Schutz und
unterstehen anderseits den gegen Mißbrauch der
Amtsgewalt angedrohten Strafbestimmungen, sind
aber gleichwohl keine Beamten, haben daher weder
Rechte noch Pflichten, welche sich aus einem auf
Anstellung beruhenden Dienstverhältnis ergeben.
Die der zweiten Kategorie dagegen sind richterliche
Beamte, die sämtlichen für diese gegebenen Vor-
schriften unterliegen, soweit sich nicht aus dem
Umstand, daß sie nicht in einem förmlichen Ver-
hältnis von besoldeten Staatsdienern stehen, son-