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Chorassan, Fars, Ispahan, Kurdistan, Gilan und
Masenderan, Kerman, Teheran, Irak und Jesd.
Gemäß dem ergänzenden Verfassungsgesetz werden
im ganzen Land Provinzial= und Unterprovinziallandtage
gebildet, deren Abgeordnete direkt seitens
der Bevölkerung zu wählen sind; die Landtage
haben volles Aufsichtsrecht über die Reglung aller
gemeinsamen Interessen ihrer Bezirke und stellen
die Liste der Einnahmen und Ausgaben auf.
Rechtswesen. Obwohl die islamische Rechtswissenschaft
eng mit der Theologie verflochten ist,
so daß in mohammedanischen Staaten die Schriftgelehrten
(Ulema) die eigentlichen Richter sind,
bestanden in Persien, wo die weltlichen Regierungsbeamten
sich stets für Rechtsprechung nach
freiem Ermessen zuständig hielten, geistliche und weltliche
Gerichtshöfe nebeneinander; unter schwachen
Herrschern wußten die geistlichen Gerichte ihre Kompetenzen
zu erweitern und alle direkten Vergehen
gegen Religion und Sittlichkeit und die verwickelteren
privatrechtlichen Prozesse vor das Forum
des vom Justizminister unabhängigen Scheich-ul-Islam
zu ziehen, während energische Schahs die
geistliche Rechtsprechung in den Hintergrund
drängten. Vor die weltlichen oder Urfgerichte
gehörten vor allem Streitigkeiten zwischen Beamten
und Untertanen, Ruhestörungen, Diebstähle,.
Mord, politische Verbrechen, Aufruhr usw.;
sie wurden vielfach auch für privatrechtliche Streitigkeiten
in Anspruch genommen. Die weltliche
Rechtsprechung wurde in Teheran vom Schah und
den Ministern, in den Provinzen von den Gouverneuren,
in den Städten vom Gouverneur und
Bürgermeister (in geringeren Sachen vom Stadtviertelvorsteher),
in den Dörfern vom Dorfvorsteher
oder Grundherrn, bei den Stämmen von
den Stammeshäuptern ausgeübt. Das ergänzende
Verfassungsgesetz sieht eine Neuordnung des Gerichtswesens
vor, welche die Betätigung des Geistlichen
in der Rechtspflege beschränkt auf geistlichrechtliche
Fragen. Danach ist der hohe Gerichtshof
und der weltliche Richter für alle Klagen offiziell
zuständig; in geistlich-rechtlichen Fragen
erfolgt die Urteilsfällung unter Mitwirkung der
gelehrten und alle kanonischen Vorschriften erfüllenden
Schriftgelehrten. Der weltliche Richter ist
auch zuständig in politischen und Verwaltungsstreitigkeiten,
außer in gesetzlich ausgenommenen Fällen.
Niemand darf unter irgendwelchem Namen oder
irgendwelcher Form einen Gerichtshof im Widerspruch
zu den Bestimmungen des Gesetzes bilden.
Für das ganze Land wird ein Revisionshof für
weltliche Dinge in der Hauptstadt gebildet, in jeder
Provinzialhauptstadt ein Berufungsgerichtshof,
in den Hauptorten ständige Gerichte; kein Gericht
kann anders als kraft Gesetzes zusammentreten.
Bei politischen und Preßvergehen muß ein
Schiedsrichterkollegium mitwirken. Die Richter
und Gerichtspräsidenten werden durch kaiserlichen
Ferman ernannt, sie können nicht ohne Prozeß
und nachgewiesene Schuld zeitweise oder dauernd
Persien.
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aus dem Amt entfernt werden. Militärgerichte
sollen kraft besondern Gesetzes im ganzen Land
gebildet werden. Die Entscheidung über Kompetenzkonflikte
steht dem Revisionsgericht zu. Bis
zum Erlaß des in der Verfassung vorgesehenen
Justizgesetzes wird das Gerichtsverfahren auf dem
Verordnungsweg geregelt..
Die persische Armee wird zurzeit völlig umgestaltet
und neu organisiert, zu welchem Zweck
eine Kommission von 20 Mitgliedern eingesetzt ist.
Die Frage der Aushebung, die Rechte und Pflichten
der Angehörigen des Soldatenstands sollen
durch Gesetz geregelt werden. Die Ausgaben für
Heereszwecke sind alljährlich vom Parlament zu
bewilligen. Militärische Rechte und Ehren können
nur kraft Gesetzes entzogen werden. Die Kriegsflotte
zählt 1 Schraubendampfer (600 Tonnen,
4 Geschütze) und 1 Polizeiboot auf dem Karun
(36 Tonnen, 1 Geschütz) und 5 Polizeiboote für den
Steuerdienst im Persischen Golf. Auf dem Kaspischen
Meer darf Persien nach dem Vertrag von
Gulistan 1813 keine Kriegsflotte halten. — Das
Wappern Persiens ist der Löwe und die Sonne,
offizielle Farben Grün-Weiß-Rot; die Kriegsund
Handelsflagge ist weiß mit oben grünem,
unten rotem Rand und mit schreitendem schwerttragenden,
natürlichen Löwen vor einer ebensolchen
Sonne in der Mitte. Die Orden Persiens
sind der Löwen= und der Sonnenorden
(1810 gestiftet), der Orden mit dem Bild des
Ali, der Orden mit dem königlichen Bild und der
Orden mit dem königlichen Namenszug, die Medaille
für Kunst und Wissenschaft und die Löwenund
Sonnenmedaille.
IV. Geistige Kulkur. Die offizielle Religion
Persiens ist der Islam, und zwar die
schiitische Form, zu der sich etwa 8 Mill. Einwohner
bekennen; der Herrscher muß ein Angehöriger
und Förderer dieser Religion sein. Von den
religiösen Sekten des Islams werden die Sunniten
(an 980 000 Bekenner; meist die halbnomadischen
Stämme an den Grenzen gegen die
sunnitischen Länder) in Persien geduldet, während
der Babismus und andere Sekten seit ihrer Entstehung
blutigen Verfolgungen ausgesetzt waren.
Im öffentlichen Leben Persiens spielt die Geistlichkeit
eine bedeutende Rolle beim Gottesdienst,
im Unterricht, in der Rechtspflege, in der Politik,
als Verwalter der kirchlichen Einkünfte, die teils
aus den von der Religion vorgeschriebenen prozentualen
Abgaben der Gläubigen von ihren Einkünften
für Arme, Geistliche, Seiditen, teils aus
den Stiftungen fließen, aus deren Betrag Mocheen,
Schulen usw. zu unterhalten sind. Die
höheren Geistlichen (die Ulemas, höchste Stufe
die der Mudjtehiden, deren Würde erst nach langer
Studienzeit erworben wird) wirken als Prediger
in den größeren Moscheen, Prozeßrichter, Leiter
der höheren Schulen, Verwalter der reicheren
Stiftungen, die niederen Geistlichen, die Mollas,
als Hüter der zahllosen heiligen Gräber und
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