Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Chorassan,  Fars,  Ispahan,  Kurdistan,  Gilan  und
Masenderan,  Kerman,  Teheran,  Irak  und  Jesd.
Gemäß  dem  ergänzenden  Verfassungsgesetz  werden
im  ganzen  Land  Provinzial=  und  Unterprovinziallandtage
  gebildet,  deren  Abgeordnete  direkt  seitens
der  Bevölkerung  zu  wählen  sind;  die  Landtage
haben  volles  Aufsichtsrecht  über  die  Reglung  aller
gemeinsamen  Interessen  ihrer  Bezirke  und  stellen
die  Liste  der  Einnahmen  und  Ausgaben  auf.
Rechtswesen.  Obwohl  die  islamische  Rechtswissenschaft
  eng  mit  der  Theologie  verflochten  ist,
so  daß  in  mohammedanischen  Staaten  die  Schriftgelehrten
  (Ulema)  die  eigentlichen  Richter  sind,
bestanden  in  Persien,  wo  die  weltlichen  Regierungsbeamten
  sich  stets  für  Rechtsprechung  nach
freiem  Ermessen  zuständig  hielten,  geistliche  und  weltliche
  Gerichtshöfe  nebeneinander;  unter  schwachen
Herrschern  wußten  die  geistlichen  Gerichte  ihre  Kompetenzen
  zu  erweitern  und  alle  direkten  Vergehen
gegen  Religion  und  Sittlichkeit  und  die  verwickelteren
  privatrechtlichen  Prozesse  vor  das  Forum
des  vom  Justizminister  unabhängigen  Scheich-ul-Islam
  zu  ziehen,  während  energische  Schahs  die
geistliche  Rechtsprechung  in  den  Hintergrund
drängten.  Vor  die  weltlichen  oder  Urfgerichte
gehörten  vor  allem  Streitigkeiten  zwischen  Beamten
  und  Untertanen,  Ruhestörungen,  Diebstähle,.
  Mord,  politische  Verbrechen,  Aufruhr  usw.;
sie  wurden  vielfach  auch  für  privatrechtliche  Streitigkeiten
  in  Anspruch  genommen.  Die  weltliche
Rechtsprechung  wurde  in  Teheran  vom  Schah  und
den  Ministern,  in  den  Provinzen  von  den  Gouverneuren,
  in  den  Städten  vom  Gouverneur  und
Bürgermeister  (in  geringeren  Sachen  vom  Stadtviertelvorsteher),
  in  den  Dörfern  vom  Dorfvorsteher
  oder  Grundherrn,  bei  den  Stämmen  von
den  Stammeshäuptern  ausgeübt.  Das  ergänzende
Verfassungsgesetz  sieht  eine  Neuordnung  des  Gerichtswesens
  vor,  welche  die  Betätigung  des  Geistlichen
  in  der  Rechtspflege  beschränkt  auf  geistlichrechtliche
  Fragen.  Danach  ist  der  hohe  Gerichtshof
  und  der  weltliche  Richter  für  alle  Klagen  offiziell
  zuständig;  in  geistlich-rechtlichen  Fragen
erfolgt  die  Urteilsfällung  unter  Mitwirkung  der
gelehrten  und  alle  kanonischen  Vorschriften  erfüllenden
  Schriftgelehrten.  Der  weltliche  Richter  ist
auch  zuständig  in  politischen  und  Verwaltungsstreitigkeiten,
  außer  in  gesetzlich  ausgenommenen  Fällen.
Niemand  darf  unter  irgendwelchem  Namen  oder
irgendwelcher  Form  einen  Gerichtshof  im  Widerspruch
  zu  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  bilden.
Für  das  ganze  Land  wird  ein  Revisionshof  für
weltliche  Dinge  in  der  Hauptstadt  gebildet,  in  jeder
Provinzialhauptstadt  ein  Berufungsgerichtshof,
in  den  Hauptorten  ständige  Gerichte;  kein  Gericht
kann  anders  als  kraft  Gesetzes  zusammentreten.
Bei  politischen  und  Preßvergehen  muß  ein
Schiedsrichterkollegium  mitwirken.  Die  Richter
und  Gerichtspräsidenten  werden  durch  kaiserlichen
Ferman  ernannt,  sie  können  nicht  ohne  Prozeß
und  nachgewiesene  Schuld  zeitweise  oder  dauernd

Persien.

 

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aus  dem  Amt  entfernt  werden.  Militärgerichte
sollen  kraft  besondern  Gesetzes  im  ganzen  Land
gebildet  werden.  Die  Entscheidung  über  Kompetenzkonflikte
  steht  dem  Revisionsgericht  zu.  Bis
zum  Erlaß  des  in  der  Verfassung  vorgesehenen
Justizgesetzes  wird  das  Gerichtsverfahren  auf  dem
Verordnungsweg  geregelt..

Die  persische  Armee  wird  zurzeit  völlig  umgestaltet
  und  neu  organisiert,  zu  welchem  Zweck
eine  Kommission  von  20  Mitgliedern  eingesetzt  ist.
Die  Frage  der  Aushebung,  die  Rechte  und  Pflichten
  der  Angehörigen  des  Soldatenstands  sollen
durch  Gesetz  geregelt  werden.  Die  Ausgaben  für
Heereszwecke  sind  alljährlich  vom  Parlament  zu
bewilligen.  Militärische  Rechte  und  Ehren  können
nur  kraft  Gesetzes  entzogen  werden.  Die  Kriegsflotte
  zählt  1  Schraubendampfer  (600  Tonnen,
4  Geschütze)  und  1  Polizeiboot  auf  dem  Karun
(36  Tonnen,  1  Geschütz)  und  5  Polizeiboote  für  den
Steuerdienst  im  Persischen  Golf.  Auf  dem  Kaspischen
  Meer  darf  Persien  nach  dem  Vertrag  von
Gulistan  1813  keine  Kriegsflotte  halten.  —  Das
Wappern  Persiens  ist  der  Löwe  und  die  Sonne,
offizielle  Farben  Grün-Weiß-Rot;  die  Kriegsund
  Handelsflagge  ist  weiß  mit  oben  grünem,
unten  rotem  Rand  und  mit  schreitendem  schwerttragenden,
  natürlichen  Löwen  vor  einer  ebensolchen
  Sonne  in  der  Mitte.  Die  Orden  Persiens
  sind  der  Löwen=  und  der  Sonnenorden
(1810  gestiftet),  der  Orden  mit  dem  Bild  des
Ali,  der  Orden  mit  dem  königlichen  Bild  und  der
Orden  mit  dem  königlichen  Namenszug,  die  Medaille
  für  Kunst  und  Wissenschaft  und  die  Löwenund
  Sonnenmedaille.

IV.  Geistige  Kulkur.  Die  offizielle  Religion
  Persiens  ist  der  Islam,  und  zwar  die
schiitische  Form,  zu  der  sich  etwa  8  Mill.  Einwohner
  bekennen;  der  Herrscher  muß  ein  Angehöriger
  und  Förderer  dieser  Religion  sein.  Von  den
religiösen  Sekten  des  Islams  werden  die  Sunniten
  (an  980  000  Bekenner;  meist  die  halbnomadischen
  Stämme  an  den  Grenzen  gegen  die
sunnitischen  Länder)  in  Persien  geduldet,  während
der  Babismus  und  andere  Sekten  seit  ihrer  Entstehung
  blutigen  Verfolgungen  ausgesetzt  waren.
Im  öffentlichen  Leben  Persiens  spielt  die  Geistlichkeit
  eine  bedeutende  Rolle  beim  Gottesdienst,
im  Unterricht,  in  der  Rechtspflege,  in  der  Politik,
als  Verwalter  der  kirchlichen  Einkünfte,  die  teils
aus  den  von  der  Religion  vorgeschriebenen  prozentualen
  Abgaben  der  Gläubigen  von  ihren  Einkünften
  für  Arme,  Geistliche,  Seiditen,  teils  aus
den  Stiftungen  fließen,  aus  deren  Betrag  Mocheen,
  Schulen  usw.  zu  unterhalten  sind.  Die
höheren  Geistlichen  (die  Ulemas,  höchste  Stufe
die  der  Mudjtehiden,  deren  Würde  erst  nach  langer
Studienzeit  erworben  wird)  wirken  als  Prediger
in  den  größeren  Moscheen,  Prozeßrichter,  Leiter
der  höheren  Schulen,  Verwalter  der  reicheren
Stiftungen,  die  niederen  Geistlichen,  die  Mollas,
als  Hüter  der  zahllosen  heiligen  Gräber  und

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