Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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vom 19. Juli 1905 (Tag des Regierungsantritts des 
Herzogs Karl Eduard) wurde deshalb für Golha 
die Domänenfrage so geregelt, daß 46,5% des 
Kapitalwerts und 49,8 % des Flächeninhalts der 
Gothaer Domänen in das Eigentum des Staats 
übergingen, dem damit 27,79 Mill. M Kapital-= 
wert und 695.000 M jährliche Rente zufielen. Für 
die Verwaltung des herzoglichen Gothaer Haus- 
Fideikommisses wurde 1906 die herzogliche Hof- 
kammer (mit Behördeneigenschaft) geschaffen. Die 
dem Herzog für seine „getreue Bundesgenossen- 
schaft“ 1866 vom König von Preußen abgetretenen 
sog. kurhessischen Forsten im preußischen Kreis 
Schmalkalden bildeten bis 1905 ein coburg= und 
gothaisches Domänengut; nach der herzoglichen 
Verordnung vom 6. Dez. 1866 erhielt vom jähr- 
lichen Reinertrag der Herzog die Hälfte, die 
Gothaer und coburgische Staatskasse je ein Viertel. 
Durch das Abkommen von 1905 wurden die kur- 
hessischen Forsten dem Gothaer Hausfideikommiß 
überwiesen. 
Die coburg= und gothaischen Truppen bilden 
gemeinsam mit denen von Sachsen-Meiningen das 
6. thüringische Infanterieregiment Nr 95, das 
zur 38. Division des XI. Armeekorps gehört 
(Militärkonvention mit Preußen vom 15. Sept. 
1873). 
Der herzoglich sächsische ernestinische Haus- 
orden (gestiftet 1690, 5 Klassen) ist gemeinsam 
für Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg 
und Sachsen-Meiningen. Das Wapper besteht 
aus 23 Feldern (1 Jülich, 2 Kleve, 3 Berg, 
4 Engern, 5 Westfalen, 6 Coburg, 7 Gotha, 
8 Meißen, 9 Henneberg und Römhild, 10 Lichten- 
berg, 11 Sachsen, 12 Thüringen, 13 Landsberg, 
14 Brehna, 15 Orlamünde, 16 Pleißen, 17 Alten- 
burg, 18 Eisenberg, 19 Mark, 20 Ravensberg, 
21 Ravenstein, 22 Tonna, 23 Regalien) und auf- 
gelegtem Sachsenschild mit Rautenkranz. Landes- 
farben sind Grün, Weiß. 
4. Kirche und Schule. In den beiden evan- 
gelischen Landeskirchen übt der Herzog sowohl die 
Kirchenhoheit wie auch das fast absolute Kirchen- 
regiment aus. In Gotha wurde das Konsistorium 
1852, in Coburg 1858 aufgehoben, an Stelle trat 
eine Abteilung des Staatsministeriums. Die Her- 
stellung einer eignen Landeskirchenbehörde, einer 
Landessynode und die Errichtung von Presbyte- 
rien wurde seit 1870 wiederholt versucht, scheiterte 
aber stets am Widerstand des Herzogs bzw. der 
Regierung. Das Herzogtum Gotha besitzt jedoch 
seit 1902 einen Kirchengemeinderat. 
Die Katholiken des Herzogtums Gotha ge- 
hörten vor der Reformation zur Erzdiözese Mainz, 
die des Herzogtums Coburg zu Würzburg. Ende 
des 18. Jahrh. entstanden in den Städten Gotha 
und Coburg wieder katholische Gemeinden mit 
eignem Kirchenvorstand, aber ohne ständigen 
Geistlichen. Der Staat anerkannte ihre Gemein- 
schaft und verlieh ihnen Korporationsrechte, unter- 
stellte sie aber gleichzeitig der staatlichen Oberauf- 
Sachsen-Coburg und Gotha. 
  
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sicht, führte das Plazet ein usw.; in Gotha geschah 
dies durch das Regulativ vom 23. Aug. 1811, 
in Coburg durch das Regulativ vom 30. Okt. 
1812. Die außerhalb der beiden Gemeinden in 
den beiden Herzogtümern zerstreut lebenden Ka- 
tholiken wurden 1868 der Gothaer bzw. Coburger 
Gemeinde überwiesen (herzogliche Verordnung vom 
14. Dez. bzw. 21. Nov. 1868). Die Gothaer 
Regierung hatte von Anfang an das Bestreben, 
die Katholiken einem benachbarten Bistum anzu- 
gliedern. Ein Abkommen (1829) mit der Re- 
gierung von Hessen-Kassel betr. die Einverleibung 
der gothaischen Katholiken in die Diözese Fulda 
gelangte nicht zur Durchführung. Unter Vermitt- 
lung der preußischen Regierung wurden durch päpst- 
liches Dekret vom 13. Dez. 1853 die Gothaer 
Katholiken der Diözese Paderborn überwiesen. 
Die Veröffentlichung dieses Dekrets wurde aber 
seitens der Landesregierung nicht gestattet, weil 
der Bischof von Paderborn die Rechtskraft des 
Regulativs von 1811 und das landesherrliche 
Majestätsrecht in Kirchensachen nicht anerkannte. 
Die Differenz steht heute noch ungelöst da trotz 
wiederholter Versuche zu ihrer Beilegung (zuletzt 
1899). Das Verhältnis des Bischofs von Pader- 
born zu den Gothaer Katholiken ist also nur ein 
tatsächliches, nicht ein staatsrechtliches, auch kein 
kirchenrechtliches (da die rechtliche Wirksamkeit des 
Dekrets von 1851 an dessen Ausführung durch 
den Paderborner Bischof geknüpft war). Amts- 
handlungen sind dem Bischof nur nach vorher ein- 
geholter Genehmigung der Regierung gestattet. 
Hinsichtlich der Katholiken des Herzogtums Co- 
burg erging auf Bitten des Bamberger Erz- 
bischofs das päpstliche Dekret vom 6. Mai 1826; 
der Münchener päpstliche Nuntius wurde darin 
beauftragt, die Coburger Katholiken der Erzdiözese 
Bamberg zu überweisen, der Herzog versagte jedoch 
die Zustimmung. Auch in Coburg ist darum das 
Verhältnis zwischen dem Erzbischof von Bamberg 
und den Katholiken nur ein tatsächliches. Die 
Geistlichen leisten seit 1852 an Stelle des alten 
Dienst= und Huldigungseides den Eid auf das 
Staatsgrundgesetz. 
Die Verwaltung des Kirchenvermögens unter- 
liegt in Gotha der Superrevision durch den Stadt- 
rat. In Gotha zahlt der Herzog zur Kirchenkasse 
jährlich 226 M., zum Gehalt des Pfarrers be- 
willigt der Landtag seit einigen Jahren jährlich 
600 M. In Coburg erhält der Pfarrer einen 
staatlichen Zuschuß von 500 M. Die Erhebung 
von Kirchensteuern ist in beiden Herzogtümern 
unzulässig. Hinsichtlich der Mischehen wurde 1900 
der Grundsatz religio sequitur sexum beseitigt 
und für beide Herzogtümer bestimmt, daß über das 
religiöse Bekenntnis zu bestimmen hat der, dem 
die Sorge für das Kind obliegt. „Alle entgegen- 
gesetzten Vereinbarungen“ sind ungültig. Die 
Mitbenutzung protestantischer Friedhöfe ist den 
Katholiken gestattet. Betreffs kirchlicher Orden 
gibt es in Gotha keine Bestimmungen, in Coburg
	        
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