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Realen die Insel. Seither hat sich die Republik
behauptet, doch ist das Land infolge der fast stän-
digen innern Zwistigkeiten und der Aufstände
ehrgeiziger Politiker gegen die herrschenden Präsi-
denten selten zur Ruhe gekommen. Nur während
der Regierungszeit des tatkräftigen Generals
Ulisses Heureux, der seit den 1880er Jahren bis
zu seinem Tod 1899 viermal zum Präsidenten
gewählt wurde, herrschten leidlich geordnete Zu-
stände. Sein Nachfolger Juan J. Jimenez, der
1902 gestürzt wurde, erhob sich 1903 und 1904
gegen den neuen Präsidenten Vasquez; als die
Aufrührer die Hauptstadt belagerten, sahen sich
die auf der Reede vor Anker liegenden fremden
Kriegsschiffe veranlaßt, zum Schutz der Ange-
hörigen ihres Staats Truppen zu landen. Die
finanzielle Verwirrung des Staats stieg immer
höher. Schon 1888 hatte die Regierung bei der
Aufnahme einer Anleihe bei einem Amsterdamer
Haus diesem die Verwaltung der Zölle überlassen
müssen. Das Amsterdamer Haus, das 1890
noch eine zweite Anleihe gewährte, verkaufte 1893
die Zollverwaltung an eine amerikanische Gesell-
schaft, die Iimprovement Company, die trotz der
Konzessionen für Bahnbauten, Betrieb von Berg-
werken und andern öffentlichen Arbeiten der Re-
gierung nur 60 000 Dollar monatlich überließ.
Die Unzufriedenheit der Gläubiger infolge des
drohenden Staatsbankrotts schien eine Einmischung
der europäischen Mächte nahe zu rücken; um diese
zu verhindern, traf Roosevelt Anfang 1905 zur
Sanierung der Finanzen ein Abkommen mit dem
dominikanischen Präsidenten Morales, das aber
vom Senat der Vereinigten Staaten nicht ge-
nehmigt wurde. Inzwischen wurde Morales ge-
stürzt und sein Nachfolger, der General Ramon
Caceres (der 1908 wieder zum Präsidenten bis
1914 gewählt wurde), schloß mit Roosevelt am
8. Febr. 1907 einen neuen Vertrag, der inhalt-
lich mit dem früheren fast ganz übereinstimmte
und nach der Zustimmung des Senats der Ver-
einigten Staaten und des dominikanischen Parla-
ments am 24. Juni ratifiziert wurde. Gemäß
diesem Vertrag, der Santo Domingo unter das
finanzielle Protektorat der Union stellt, bekam die
Republik zur Konsolidierung ihrer Schulden eine
Anleihe von 20 Mill. Dollar Gold, überließ aber
dafür die Verwaltung der Zölle einem von dem
Präsidenten der Union ernannten Generalein-
nehmer; dieser hat 55 % der Zolleinnahmen in
einem Kreditinstitut niederzulegen zur Bildung
einer Kapitalmasse, die zur Befriedigung der aus-
wärtigen Gläubiger dient, er zahlt die Schuld-
zinsen, sorgt für die Amortisation, bestimmt die
Summe, die monatlich für die Bezahlung der
Anleihe aufgewendet wird, und führt den elwa
verbleibenden Rest, samt den übrigen 45 % der
Zolleinnahmen, der Regierungskasse zu. Bis zur
völligen Tilgung der amerikanischen Anleihe darf
die Republik ohne Zustimmung der Vereinigten
Staaten keine neue Anleihe aufnehmen und ihre
Santo Domingo.
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Zölle nicht ändern. Eine neue Konstitution wurde
22. Febr. 1908 veröffentlicht.
2. Die Bevölkerung des Staats, dessen
Fläche 48 577 qkm beträgt, beläuft sich auf rund
610,000 Seelen (12 auf 1 ckm) sie sind großen-
teils spanischer Abkunft oder Mulatten (Nach-
kommen spanischer Väter und schwarzer Mütter);
in der Hauptstadt sind unter den 18 600 Ein-
wohnern zahlreiche Türken und Syrer, die den
Handel großenteils deherrschen. Landessprache ist
das Spanische. Die größeren Provinzstädte sind
Puerto Plata (15.000/16 000 Einwohner), San-
tiago (12 000), Macoris (12000), Somanäd,
Azua usw. (4000/5000.
3. Nach der Verfassung vom 20. Juni
1896, abgeändert 1908, ist die Regierung von
Santo Domingo „durchaus bürgerlich, republi-
kanisch, demokratisch, repräsentativ, abwechselnd,
unverantwortlich“, ihre Verwaltung in die drei
Gewalten der Gesetzgebung, Exekutive und Ge-
richtsbarkeit geteilt. Die gesetzgebende Gewalt
liegt beim Nationalkongreß, der aus Senat und
Abgeordnetenkammer besteht. Die 12 Mitglieder
des Senats (je 1 für jede Provinz und jeden
Distrikt) werden auf 6 Jahre indirekt vom Volk
gewählt und alle 2 Jahre zu einem Drittel er-
neuert; die 24 Mitglieder der Abgeordneten-
kammer (je 2 für jede Provinz und jeden Distrikt)
werden indirekt auf 4 Jahre gewählt und alle
2 Jahre zur Hälfte erneuert. Aktiv wahlberech-
tigt ist jeder dominikanische volljährige Bürger,
der im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
zur Wählbarkeit ist außerdem einjähriger Wohnsitz
in der Provinz oder in dem Distrikt, in welcher
der Kandidat gewählt werden will, erforderlich.
Nicht wählbar zu Deputierten sind die Chefs der
Exekutivgewalt (Präsident, Staatssekretäre und
Gouverneure), der Präsident und Generalproku-
rator des obersten Gerichtshofs. Der Kongreß
soll jedes Jahr am 27. Febr. zu einer ordentlichen
Sitzung (bis zu 90 Tagen) zusammentreten; auf
Wunsch der Exekutive oder Beschluß des Kon-
gresses kann die Sessionsdauer um 30 Tage ver-
längert werden. Der Kongreß hat die Wahl des
Präsidenten und Vizepräsidenten zu beurteilen,
die Wahl der gesamten Beamten kund zu tun,
ihnen den Eid abzunehmen, die obersten Richter
und Beisitzer des höchsten Gerichtshofs und die
Richter der ersten Tribunale aus je 3 Namen, die
ihm von den entsprechenden Wahlkollegien unter-
breitet werden, auszuwählen, ihre Entlassung ent-
gegenzunehmen; er hat das Recht, allgemeine
Abgaben und Steuern aufzulegen, den jährlichen
Hausalt festzusetzen, die Geschäftsführung und
Maßnahmen der Exekutive bezüglich der öffent-
lichen Mittel zu genehmigen oder zu mißbilligen,
Gesetze zu erlassen, abzuändern und auszulegen,
Verträge abzuschließen, Krieg und Frieden zu er-
klären, die Stärke der Armee jährlich festzusetzen,
Konzessionen zu gewähren oder zu verweigern, am
Ende jeder Konstitutionalperiode alle Amtshand-