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zogenen zur Einlösung vorgelegt werden. Dieser
sog. alternative Inhaberscheck ist besonders
bei den Banken üblich. Schließlich ist noch zu
bemerken, daß ein gültiger Inhaberscheck auch dann
schon vorhanden ist, wenn eine Angabe, an wen
zu zahlen, im Scheck nicht enthalten ist. Auch
einen solchen Scheck kann jeder Inhaber einlösen.
Besondere Beachtung verdienen die Verrech-
nungsschecks, bei denen die Gefahr der Ein-
ziehung durch einen Unbefugten erheblich ver-
ringert ist. Der Aussteller sowie jeder Inhaber
eines Schecks kann durch den quer über die Vorder-
seite gesetzten Vermerk „Nur zur Verrechnung“
verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der
Bezogene darf dann den Scheck nur durch Ver-
rechnung, die als Zahlung gilt, einlösen. Einige
Banken geben Verrechnungsschecks zur offenen Ver-
sendung in Form der sog. Postkartenschecks
aus. Der Schutzzweck, dem unser Verrechnungs-
scheck dient, wird in England mittels der „ge-
kreuzten Schecks“, crossed cheques, er-
reicht, die nur an einen banker ausbezahlt werden
dürfen.
Die sog. Reiseschecks haben im Scheckgesetz
keine besondere Erwähnung gefunden. Sie lauten
auf bestimmte runde Summen (limitierte Schecks)
und werden im Ausland an zahlreichen Stellen
zu einem festen, jedem Scheck aufgedruckten Um-
rechnungskurs in der betreffenden Landeswährung
ausgezahlt.
Von weiteren Einzelheiten, die in Deutschland
Rechtens sind, sei hervorgehoben: Der Scheck ist
seiner Natur entsprechend stets bei Sicht zahl-
bar, Angabe einer andern Zahlungszeit macht
ihn nichtig. Er kann im Gegensatz zum Wechsel
nicht mit einem Annahmevermerk, einem Akzept,
versehen werden; das gilt einfach als nicht ge-
schrieben (in andern Ländern sind sog. Akzept-
surrogate verbreitet, z. B. in Amerika das certi-
fing). Der Scheck ist serner binnen zehn
Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am
Zahlungsort zur Zahlung vorzulegen (längere
Vorlegungsfristen für Auslandschecks). Auf das
Recht des Bezogenen zur Zahlung ist der Ablauf
der Vorlegungsfrist ohne Einfluß. Ein Wider-
ruf des Schecks ist erst nach dem Ablauf der Vor-
legungsfrist wirksam. Der Bezogene, der den
Scheckbetrag bezahlt, kann die Aushändigung des
quittierten Schecks verlangen.
Sind nun aber auch genügende Garantien
für die Einlösung des Schecks gegeben?
Diese für die Praxis wichtige Frage ist unbedenk-
lich zu bejahen. Ist der Scheck an sich in Ord-
nung — und für die ordnungsmäßige Ausstellung
ist ja durch feste Formulare gesorgt —, dann wird
der Bezogene, wenn das entsprechende Guthaben
vorhanden, den Scheckschon im geschäftlichen Inter-
esse einlösen. Wenn allerdings das Guthaben nicht
mehr besteht, dann ist natürlich Gefahr vorhanden,
daß die Einlösung des Schecks abgelehnt wird.
Aber das wird nicht oft vorkommen; denn wenn
Scheck usw.
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der Aussteller Mißbrauch mit dem Scheck treibt,
wenn er geflissentlich über das ihm bei der Bank
zustehende Guthaben hinaus Schecks ausstellt (sog.
Überziehen des Guthabens), dann wird die Bank
selbstverständlich das zwischen ihr und dem Aus-
steller bestehende Verhältnis zur Lösung bringen,
wird die unbenutzt gebliebenen Scheckformulare
zurückverlangen, und der Störenfried ist aus dem
Scheckverkehr des betreffenden Instituts entfernt,
weiterer Mißbrauch verhindert. In den seltenen
Fällen aber, in denen der Scheck tatsächlich nicht
eingelöst wird, steht das Gesetz dem Scheckinhaber
mit starker Hand bei. Gegen den Bezogenen kann
er allerdings nicht auf Zahlung klagen, das würde
dem Charakter des Schecks widersprechen, bei dem
der Bezogene nur Zahlungsorgan, nicht selbstän-
diger Schuldner sein soll, und ist aus wohler-
wogenen Gründen vom Gesetzgeber abgelehnt
worden. Aber die andern Beteiligten haften dem
Inhaber streng für die Einlösung des Schecks
(wechselmäßiger Regreßanspruch gegen Aussteller
und Indossanten, Bereicherungsanspruch gegen den
Aussteller).
IV. Giroverkehr und Abrechnungsverkehr.
Diese Formen des Geldverkehrs stehen mit dem
eigentlichen Scheckverkehr in engem Zusammen-
hang, namentlich läßt sich auch die große wirt-
schaftliche Bedeutung des Scheckwesens (s. u.) ohne
sie nur unvollkommen darlegen.
1. Der Giroverkehr (vom ital. giro, Kreis,
Kreislauf des Geldes) oder Uberweijungsverkehr
ist etwas Ahnliches wie der Scheckverkehr, aber noch
einfacher. Beim Scheckverkehr liegt die Sache ja
so, daß ich bei einer Bank ein Guthaben besitze,
daß dort ein Konto für mich geführt wird. Der-
jenige, an den ich mittels eines Schecks bezahlt
habe, kann diesen nun an der Bank zur Einlösung
bringen, und der Scheckbetrag wird von meinem
Konto abgeschrieben. Hat nun der Zahlungs-
empfänger bei derselben Bank auch ein Konto,
so ist es natürlich viel praktischer, wenn der zu
zahlende Betrag nicht in bar abgeholt, sondern
einfach auf das Konto des Empfängers übertragen
wird. Und darin besteht das Wesen des Giro-
verkehrs. In solchen Fällen weise ich die Bank
an, dem Konto dessen, an den ich zahlen will, den
fraglichen Betrag gutzuschreiben und dafür mein
Konto zu belasten. Der Vorteil der Vermeidung
des lästigen Bargeldumsatzes, der beim Scheck-
verkehr immerhin teilweise erreicht wird — denn
wenigstens durch die Hände des Scheckausstellers
läuft kein bares Geld —, ist hier also ganz ver-
wirklicht.
Diese zweckmäßige Art des Geldverkehrs ist in
großem Stil durchgeführt bei dem Giroverkehr
der Reichsbank. Wer dort eine gewisse Stamm-
einlage einzahlt, kann ein sog. Girokonto erhalten.
Damit ist er sowohl an den Scheckverkehr wie auch
an den eigentlichen Giroverkehr der Reichsbank
angeschlossen. Er kann nun über sein Guthaben
nicht nur mittels regelrechten Schecks, des oben