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weisung oder in einem Scheck zusammengefaßt
werden (Sammelüberweisung, Sammelscheck). —
Die Gebühren sind niedrig und bedeuten eine große
Verbilligung des Zahlungsverkehrs. Es werden er-
hoben: 1) bei Bareinzahlungen mittels Zahlkartefür
je 500 Moder einen Teil dieser Summe 5 Pfennig;
2) für jede Barrückzahlung a) eine feste Gebühr
von 5 Pfennig, b) außerdem ½/16 vom Tausend
des auszuzahlenden Betrags (Steigerungsgebühr)
3) für jede Übertragung von Konto zu Konto
8 Pfennig. Bei starkem Verkehr (jährlich mehr
als 600 Buchungen) werden Zuschlaggebühren
(7 Pfennig für jede weitere Buchung) erhoben,
die indes für den größten Teil der Kontoinhaber,
insbesondere für die mittleren Geschäftsleute, nicht
in Betracht kommen. — Von sonstigen Bestim-
mungen sei hervorgehoben: Die Post schreibt für
Zahlkarten, Uberweisungen und Schecks die Be-
nutzung bestimmter Formulare vor. Die Formu-
lare zu Überweisungen werden in Blattform und
in Postkartenform (Giropostkarten) ausgegeben.
Auch die Scheckformulare werden in Blattform
und in Kartenform hergestellt. Das Karten-
formular stellt eine Vereinigung des Schecks und
der Zahlungsanweisung dar. Für Zahlkarten und
Schecks ist ein Höchstbetrag von 10 000 M. für
Giropostkarten ein solcher von 1000 M festgesetzt,
während Überweisungen in Blattform in jeder
Höhe zulässig sind. Von dem jeweiligen Stand
seines Guthabens wird der Kontoinhaber amtlich
benachrichtigt. Die Sendungen der Postscheck-
ämter und Postanstalten an die Kontoinhaber
werden portofrei befördert, nicht dagegen die Sen-
dungen der Kontoinhaber an die Postscheckämter.
Verzeichnisse der Kontoinhaber können durch die
Postanstalten bezogen werden.
Die Statistik des deutschen Postscheckverkehrs
zeigt das Bild einer erfreulichen Entwicklung. Zahl
der Kontoinhaber im ganzen Reich am 31. Dez.
1909: 43929, am 30. Juni 1910: 51 767.
Gesamtumsatz im Jahr 1909 über 11 Mil-
liarden M.
Ein bedeutsamer Fortschritt aus dem Gebiet des
Postscheckwesens ist der am 1. Febr. 1910 zwischen
dem Deutschen Reich, Osterreich, Ungarn und der
Schweiz eingerichtete internationale Post-
giroverkehr. Jeder Inhaber eines Scheck-
kontos bei einem deutschen Postscheckamt kann von
seinem Konto Beträge auf ein Scheckkonto bei dem
Postsparkassenamt in Wien oder der Ungarischen
Postsparkasse in Budapest oder den schweizerischen
Postscheckbureaus überweisen, und umgekehrt. Die
Gebühr für eine Überweisung beträgt ½ vom
Tausend des überwiesenen Betrags, mindestens
20 Pfennig. Aufträge zu Barauszahlungen wer-
den nicht ausgeführt. In gleicher Weise findet seit
dem 1. Nov. 1910 ein Postgiroverkehr zwischen
Deutschland und Belgien statt (Konten bei der
Belgischen Nationalbank).
Literatur. Eine umfassende Übersicht über die
Lit. zum Scheckwesen bis 1900 gibt Georg Cohn im
Scheck usw.
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Handwörterb. der Staatswissenschaften III (21900)
38/42. Weitere beachtenswerte Literaturangaben
bieten u. a. Kirschberg, Der Postscheck (1906) 234
bis 244; Schanz im Wörterbuch der Volkswirtschaft
II (1907) 767/768; Lessing, Scheckgesetz (1908),
besonders 12/14; Proebst, Die Grundlagen unseres
Depositen= u. Scheckwesens (1908) 161/173. Im
einzelnen sei hervorgehoben:
Art. über den Scheck von Cohn a. a. O. 20 ff
u. Schanz a. a. O. 757 ff; Verhandlungen des
11. deutschen Handelstages am 15. u. 16. Dez.
1882, Stenogr. Bericht; Rich. Koch, über Giro-
verkehr u. den Gebrauch von Schecks als Zahlungs-
mittel, in Buschs Archiv XXXVII 85 ff, auch in
der Schrift: Vorträge u. Aufsätze aus dem Han-
dels= u. Wechselrecht (1892); Buff, Der gegen-
wärtige Stand u. die Zukunft des Scheckverkehrs
in Deutschland (1907); Thorwart, Die Bedeutung
des Scheckverkehrs (1907); Proebst, Die Grund-
lagen unseres Depositen- u. Scheckwesens (1908);
über Postkartenschecks Schwerdtfeger in der Zeit-
schrift für handelswissenschaftliche Forschung (März.
1909); Riedel, Der Giro= u. Scheckverkehr bei den
Sparkassen (1910). Geschichtliches auch bei G. Cohn
in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissensch.
1l (1878) 117 ff, III (1881) 69 ff; L. Goldschmidt,
Universalgeschichte des Handelsrechts, im Hand-
buch des Handelsrechts (I1891) 324 ff; Kirschberg,
Der Postscheck (1906) 4f f; Preisigke, Girowesen
im griechischen Agypten (1910) 128 ff, 209
Scheckrecht: Reichstagsdrucksachen I. Session
1907/08 (Entwurf des Scheckgesetzes nebst Begrün-
dung, Beratungen); die verschiedenen Ausgaben
des Scheckgesetzes vom 11. März 1908, von denen
der Kommentar von Lessing (1908) und die kleinen
Ausgaben von Apt (51909) u. Schiebler (1908)
hervorgehoben seien; Conrad, Handbuch des deut-
schen Scheckrechts unter Berücksichtigung der aus-
ländischen Gesetzgebung (1908); Langen, Zum
Scheckrecht, Erörterungen über die Rechtslage des
Schecks außerhalb des Scheckgesetzes (1910); Breit,
Pflichten u. Rechte des Bankiers unter dem neuen
Scheckgesetz (1908). — Ausländisches Scheckrecht:
Borchardt, Die Handelsges. des Erdballs (31906ff);
Conrad a. a. O. 292 ff; Raudnitz, Das Scheckrecht
in den europäischen Staaten, in Grünhuts Zeitschr.
für das Privat= u. öffentl. Recht der Gegenwart
XXXVI (1910) 375/450.
Giroverkehr: Art. „Giroverkehr“ von Rich.
Koch im Handwörterbuch der Staatswissenschaften
V (81909) 14 ff u. von Schanz im Wörterbuch der
Volkswirtschaft I (21906) 1105 ff; „Die Reichs-
bank 1876/1900“ 50 ff; Stähler, Der Giroverkehr
(1909); Stelzer, Der Giroverkehr bei den bayr.
Rentämtern (1909); Steinbach, Der Giroverband
sächs. Gemeinden (1910). — Preisigke, Girowesen
im griechischen Agypten (1910).
Abrechnungsverkehr: Art. „Abrechnungs-
stellen“ von Rich. Koch im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften 1 (61908) 6 ff u. von Schanz
im Wörterbuch der Volkswirtschaft 1 (51910) 4 f;
Art. „Clearing-House“ von Rauchberg im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften III (81909)
402 ff; Rich. Koch, Abrechnungsstellen in Deutsch-
land u. deren Vorgänger, in der Schrift: Vorträge
u. Aufsätze aus dem Handels= u. Wechselrecht
(1892); ders., Fortschritte im deutschen Clearing-
wesen, in Deutsche Revue (Juni 1910); Tesche-
macher, Der Abrechnungsverkehr bei der Reichs-