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einer Bordstation für die Funkentelegraphie aus-
gerüstet. Mit der Zahl der Schiffe, die Stationen
haben, wachsen auch die Erfolge. Zwischen zwei
Stationen sind Entfernungen von 1000, 1200,
2260, ja sogar von 3500 Seemeilen überbrückt wor-
den. Als der Dampfer „Mantua“ der Peninsular
and Oriental Navigation Comp. im Jahr 1909
Malta verließ, hatte er eine Verbindung mit North
Foreland hergestellt. So hatte er eine Strecke von
etwa 2000 Seemeilen trotz der dazwischen liegen-
den Alpen überspannt. Die Dampfer „Sheridan“
und „Massachusetts“ haben im Stillen Ozean auf
9500 Seemeilen miteinander verkehrt. Durch die
Vermittlung der Wellentelegraphie ist schon Hilfe
in Seenot geleistet worden. In Zukunft ist dies
in weiterem Maß zu erhoffen. Auch wird die Hei-
mat über den Verlauf der Fahrt usw., über den
Zustand des Schiffs und der ihm anvertrauten
Menschen unterrichtet werden können. Die Reich-
weite der Funkentelegraphenstati ist zur Nacht-
zeit weit größer als am Tag. Man nimmt an,
daß die Sonnenstrahlen auf die Ausbreitung der
elektrischen Wellen hemmend einwirken. Auch im
Binnenland und im internationalen Verkehr kann
die Wellentelegraphie noch bedeutende Dienste
leisten, vornehmlich da, wo die Landtelegraphen
und die Kabelleitungen versagen. Einen Beweis
liefert die jüngste Oktober-Revolution (1910) in
Assabon. Durch Unterbrechung der Land= und
Kabellinien wurde jeder Verkehr nach außen ab-
geschnitten. Erst auf drahtlosem Weg hatte Deutsch-
land die Gewißheit erhalten, daß Leben und
Eigentum seiner Angehörigen dort nicht gefährdet
seien. Nach Versuchen in der französischen Kriegs-
marine scheint die drahtlose Telegraphie in der
drahtlosen Telephonie eine Konkurrentin zu er-
halten. Vgl. auch oben unter Sturmwarnungen.
Seemannsschutz. Die Seemannzpolitik ge-
hört in Deutschland zu den vornehmsten Aufgaben
der Regierung. Ihre Reglung hat sie gefunden
durch die Seemannsordnung und die Seemanns-
versicherung. Die erste behandelt die persönlichen,
die zweite die sozialen Verhältnisse des Scemanns.
Die Seefahrtsbücher und die Musterung, das Ver-
trags= und Arbeitsverhältnis, die dienstlichen und
disziplinären Verhältnisse der Besatzung sind durch
die Seemannsordnung festgelegt. Die Stellenver-
mittlung ist gesetzlichgeordnet. Die Seemannsämter
üben die Aufsicht über die Durchführung aller dieser
Vorschriften aus. Die Seemannsversicherung ist
in der Seeberufsgenossenschaft einheitlich zusam-
mengefaßt. Die Wohltaten der fortgeschrittenen
deutschen Arbeiterpolitik genießen auch die See-
leute möglichst weitgehend. Eine Krankenver-
sicherungspflicht besteht für den Seemannsstand
nicht, da die Krankenfürsorge nach den Vorschriften
der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs
den Reedern aufgetragen ist. Dies gilt jedoch nur
für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten
Kauffahrteischiffe, die die Reichsflagge führen dür-
fen. Durch das Seeunfall= und durch das In-
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Schiffahrt.
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validitätsversicherungsgesetz, die sich eng an die
Gewerbeunfallversicherungsgesetze anschließen, ist
die Unfall= und Invaliditätsversicherung der See-
leute geregelt. Damit ist die Witwen= und Waisen-
versicherung verbunden. Die Organisation dieser
Versicherung ist der Seeberufsgenossenschaft (Sitz
Hamburg) für das ganze Reichsgebiet übertragen.
Die Zahl der versicherungspflichtigen Seeleute
betrug 1909: 67 682 Personen. Im ganzen wurden
1909: 3102 Unfälle gemeldet, davon 2843 Ver-
letzungen und 260 Todesfälle. Vom Jahr 1888 bis
1909 sind gemeldet 56 520 Unfälle, davon 47376
Verletzungen und 9144 Todesfälle. Im Jahr 1909
wurden an Entschädigungen (Renten), an Hinter-
bliebenengeldern, an Kurkosten usw. 1 117 100 M
gezahlt. Im Kleinbetrieb der Schiffahrt sowie in
der See- und Küstenfischerei mit 16 895 Personen
sind 1909: 1681 Unfälle gemeldet worden und
wurden 107 900 M Entschädigungen gezahlt. Da-
neben bestehen einige private Einrichtungen, z. B.
in Bremen (seit dem 16. Jahrh.) die Stiftung
„Haus Seefahrt".
Als Wohlfahrtseinrichtungen sind noch anzu-
führen u. a.: Invaliden= usw. Kasse der Hamburg-
Amerika-Linie mit 5225 000 M, Versorgungskasse
Vereinigter Reedereien mit 3 145 000 M, die Wit-
wen= usw. Kasse des Norddeutschen Lloyd mit
3128 000 M und dessen Seemannzkasse mit
3 852 000 M.
Signalwesen. Zur Verständigung auf See
zwischen den einzelnen Nationen wurde gewisser-
maßen als eine allgemeine Seemannssprache das
internationale Signalbuch eingeführt. Dieses be-
steht aus 27 farbigen Flaggen, von denen 26 den
Buchstaben A bis 2 entsprechen und die 27. als
Anrufsignal dient. Mit einer Flagge lassen sich
26 Signale herstellen, mit 2 (26 X 25) = 650,
mit 3 (26 X 25 X 24) = 15600, mit 4
(26 X 25 X 24 X 23) = 358 800. Neben
diesen Nahsignalen bestehen Fernsignale. Diese
sind immer daran erkenntlich, daß sie einen Ball
haben. Als Fernsignale gelten auch Semaphore
sowie Licht= und Tonsignale nach dem Morse-
system. Dem Signalbuch ist als Anhang ein Ver-
zeichnis der Schiffe aller seefahrenden Nationen
beigefügt, in dem die näheren Angaben über jedes
Schiff enthalten sind. So kann jedes Schiff, das
seine Nationalflagge und das Signal zeigt, fest-
gestellt werden.
Verträge. Da sich manche die Schiffahrt
fördernden Einrichtungen nur bei internationalem
Einvernehmen zur vollen Wirksamkeit entwickeln
können, ist deren Reglung durch internationale
Verträge gesichert. Es sind dies z. B. die Ab-
machungen über die Gebühren, über die Küsten-
schiffahrt und Fischerei, über Telegraphenkabel,
Branntweinhandel unter den Nordseefischern auf
hoher See, Unterdrückung des Sklavenhandels zur
See, der surtaxe de pavillon oder der Flaggen-
steuer, der visite de partance, über Meßbriefe,
Quarantäne, Unterstützung hilfsbedürftiger See-
leute usw. Zurzeit strebt man auch nach einer ein-
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