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stens 14tägige — und die Art der Lohnzahlung
G. B. Verbot der Auszahlung in Wirtschaften).
— Die deutsche Gewerbeordnung regelt die Lohn-
zahlung sehr eingehend, und zwar in dreifacher
Richtung: 1) Verbot des Trucks. Die Gewerbe-
treibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Ar-
beiter in Reichswährung zu berechnen und bar
auszuzahlen. Sie dürfen den Arbeitern keine
Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Ar-
beitern Lebensmittel für den Betrag der An-
schaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen
die ortsüblichen Miet= und Pachtpreise, Feuerung,
Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien
und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe
zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Be-
trag der durchschnittlichen Selbstkosten unter An-
rechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen.
Zu einem höheren Preis ist die Verabfolgung
von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten
zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht über-
steigt und im voraus vereinbart ist. — Um auch den
indirekten Zwang zum Verzehr oder zur Entnahme
der Bedürfnisse aus bestimmten Verkaufsstellen —
speziell auch in der Weise, daß Marken und Zessio-
nen auf Fabrik-Konsumvereine gegeben werden,
abzuschneiden, ist die Bestimmung ausgenommen
(§115a): Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in
Gast= und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen
nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungs-
behörden erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht er-
folgen auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkun-
den über Rechtsgeschäfte, welche nach § 2 des Ge-
setzes betr. die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohns vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt
S. 242) rechtlich unwirksam sind. — 2) Fristen
und Formen der Lohnzahlung. Durch statutarische
Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbands (§ 142) kann für alle Ge-
werbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt
werden: a) daß Lohn= und Abschlagszahlungen
in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht
länger als einen Monat und nicht kürzer als eine
Woche sein dürfen; b) daß der von minderjährigen
Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern oder Vor-
münder und nur mit deren schriftlicher Zustim-
mung oder nach deren Bescheinigung über den
Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an
die Minderjährigen gezahlt wird; c) daß die Ge-
werbetreibenden den Eltern oder Vormündern
innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an
minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu
machen haben (§ 119 a). — 3) Reglung der
Lohneinbehaltung. Das Recht des Arbeitgebers,
sich Lohneinbehaltungen zur Schadloshaltung für
den Fall des Vertragsbruchs auszubedingen, ist
dahin beschränkt, daß höchstens ein Viertel des
Lohns bei der einzelnen Lohnzahlung einbehalten
werden darf und die Gesamteinbehaltungen einen
durchschnittlichen Wochenverdienst nicht überschrei-
ten dürfen. Um die Klarheit und gültige Reglung
des Arbeitsvertrags, insbesondere der Lohnfest-
Schutzgesetze,
gewerbliche. 974
setzung und -berechnung, namentlich im Interesse
der Heimarbeiter mehr zu sichern, ist (1900) dem
Bundesrat das Recht gegeben, die Führung von
„Lohnbüchern“ oder die Ausgabe von Lohn-
zetteln für bestimmte Gewerbe vorzuschreiben. Für
die Kleider= und Wäschekonfektion sind Lohnbücher
vorgeschrieben. Sie haben sich aber nicht bewährt.
Es ist eine Abänderung der gesetzlichen Bestim-
mungen geplant mit dem Ziel, die Lohnbücher
zugleich zu Abrechnungsbüchern zu gestalten.
b) Festsetzung einer Arbeits-(Fabrik.)
Ordnung. Anhörung der Arbeiter
(„Ausschüsse“). Die formelle Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter bezüglich der
Bedingungen des Arbeitsvertrags beschränkt sich
namentlich in größeren Unternehmungen gewöhn-
lich nur auf die Festsetzung des Lohns resp. der
Arbeitsstellung, während im übrigen die Vertrags-
bedingungen entweder traditionell oder aber in
der Arbeits= resp. Fabrikordnung vom Arbeitgeber
einseitig festgelegt find und von dem neu ein-
tretenden Arbeiter einfach alzeptiert werden müssen.
Dieses Verhältnis ist um so mehr gegeben, als
die notwendige Einheitlichkeit des Betriebs eine
individuelle Verschiedenheit bezüglich Arbeitszeit,
Lohnzahlung, Strafen usw. kaum zuläßt. Um so
mehr muß aber verlangt werden, daß diese Arbeits-
bedingungen in einer Arbeitsordnung klar und be-
stimmt niedergelegt sind, damit der Arbeiter sich
sowohl vor Eintritt wie auch während seiner
Tätigkeit bezüglich seiner Stellung, seiner Rechte
wie seiner Pflichten genau unterrichten kann und
der Willkür des Arbeitgebers wie seiner Beamten
mööglichst Schranken gezogen sind. In dieser Er-
wägung haben die Schweiz und Osterreich zuerst
den Erlaß einer Arbeitsordnung, wenigstens in
den Fabriken, zur Pflicht gemacht, auch genauer
die Punkte bezeichnet, welche in der Arbeits-
ordnung geregelt sein müssen, und die Geneh-
migung derselben vorgesehen. Die Schweiz be-
stimmt außerdem noch, daß den Arbeitern vorher
Gelegenheit gegeben werde, sich über dieselbe aus-
zusprechen. — In Deutschland ist (durch die
Novelle von 1891) für alle Fabriken mit mehr
als 20 Arbeitern der Erlaß einer Arbeitsordnung
zur Pflicht gemacht (§ 134 a). Dieselbe muß jedem
Arbeiter bekannt gegeben resp. eingehändigt wer-
den. Vor Erlaß derselben sowie vor jeder Ab-
änderung ist den Arbeitern resp. einem gewählten
Ausschuß Gelegenheit zu geben, sich über den
Inhalt zu äußern. Die Arbeitsordnung muß mit
den etwa schriftlich geäußerten resp. zu Protokoll
genommenen Außerungen der unteren Verwal-
tungsbehörde in zwei Exemplaren (von welchen
eines für den Fabrikinspektor bestimmt ist) über-
geben werden. Gewisse Punkte: Arbeitszeit und
Pausen, Lohnzahlung, Kündigungsfristen, Art
und Höhe der Strafen, Art ihrer Festsetzung, Ein-
ziehung, Verwendung usw. müssen in der Arbeits-
ordnung geregelt werden. — Strafbestimmungen,
welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver-