Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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der sächsisch-meiningische Kreis Saalfeld und der 
preußische Kreis Ziegenrück gehören). Im übrigen 
ist das gemeinschaftliche thüringische Oberlandes= 
gericht zu Jena zuständig. — Eine staatliche Bank 
ist die Landeskreditkasse in Rudolstadt, die nament- 
lich zur Förderung des Realkredits geschaffen ist. 
Das Land hat eine besondere Handelskammer in 
Rudolstadt (Gesetze vom 22. März 1901 und 
25. März 1904) und mit Schwarzburg-Sonders- 
hausen gemeinsam eine Handwerkskammer (in Arn- 
stadt). Die Interessen der Landwirtschaft werden 
vom landwirtschaftlichen Zentralverein vertreten. 
— Die Dauer der Finanzperiode ist dreijährig. 
Einen erheblichen Teil der ordentlichen Einnahmen 
bilden die Einkünfte aus den Domänen (6992 ha) 
und Forsten (21 513 ha). Das ganze Kammer= 
oder Domanialvermögen ist zwar fideikommissa- 
risches Eigentum des fürstlichen Hauses (es erbt 
nach den Grundsätzen der Staatserbfolge), zur 
Veräußerung selbst minder bedeutender Teile dieses 
Vermögens (Ablösung von Rechten usw.) ist jedoch 
die Zustimmung des Landtags erforderlich. Zum 
Unterhalt des Fürsten und zur Deckung der Kosten 
der Hofhaltung ist eine Jahresrente bestimmt (zur- 
zeit 369 367 KM), die aus den Einkünften des 
Domanialvermögens vorweg genommen wird. In 
der Finanzperiode 1909/11 sind die jährlichen 
Einkünfte aus dem Domänen= und Staatsgut mit 
1,58 Mill. M veranschlagt (darunter 1,3 Mill. a1 
aus Forsten), die aus den Steuern mit 842000 M. 
Die jährlichen Einnahmen und Ausgaben im 
ganzen sind veranschlagt mit je 2,95 Mill. M. 
Die Staatsschuld betrug 1907: 4,56 Mill. M, 
ihr standen 2,14 Mill. A1 Aktivkapitalien gegen- 
über. — Das Militärkontingent bildet gemeinsam 
mit dem der beiden Reuß das II. und III. Ba- 
taillon des 7. Thüringischen Inf.-Reg. Nr 96, 
das zur 8. Division des XI. Armeekorps gehört 
(Militärkonvention vom 15. Sept. 1873).— Ge- 
meinsam verleihen die beiden Schwarzburg ein 
Ehrenkreuz (4 Klassen), außerdem jedes Land noch 
verschiedene Verdienstmedaillen. Landesfarben sind 
Weiß und Blau. 
4. Kirche und Schule. Die Schwarzburger 
Lande unterstanden vor der Glaubensspaltung dem 
Erzbistum Mainz. Dauernder Stellvertreter des 
Erzbischofs (vicarius generalis in pontificali- 
bus et spiritualibus) war ein in Erfurt resi- 
dierender Weihbischof. Des näheren gehörten die 
Schwarzburger Länder zum Archidiakonat Jecha- 
burg (südlich von Sondershausen), wo 1004 ein 
reguliertes Chorherrnstift errichtet wurde (1552 
erhielt es einen lutherischen Dekan, 1572 säkulari- 
siert). Von der Blüte katholischen Lebens in der 
vorreformatorischen Zeit geben, obgleich die 
Bauernunruhen von 1525 hier sehr stark getobt 
und unzählige Werte vernichtet haben, noch heute 
altehrwürdige Baudenkmäler Zeugnis, so die Ruine 
des Benediktinerdoppelklosters Paulinzella, die 
Liebfrauenkirche in Arnstadt, die Stadtkirche in 
Stadtilm und zahlreiche Dorfkirchen mit kostbaren 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
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Skulpturen aus der berühmten Schnitzerschule des 
Benediktinerklosters Saalfeld usw. Graf Hein- 
rich XXXI. (1493/1526) leistete in seinem Teil 
der Schwarzburger Herrschaft dem Eindrängen 
der Reformation Widerstand, sein Sohn und 
Nachfolger Günther XL. (1526/52) trat jedoch 
1541 auf dem Reichstag zu Regensburg feierlich 
zur Augsburger Konfession über. In dem übrigen 
Schwarzburger Gebiet hatte Heinrich XXXII., 
„der Reformator“ (1531/38), der neuen Lehre 
den Boden geebnet. Damit verschwand die katho- 
lische Kirche aus diesen Gebieten. 
Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt wurde 
der erste katholische Gottesdienst erst 1771 wieder 
gehalten. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. 
waren katholische Edelleute aus Osterreich mit 
Bergleuten nach Goldistal bei Katzhütte gekommen, 
denen vom Fürsten Ludwig Günther durch Erlaß 
vom 21. Aug. 1771 das exerecitium religionis 
privatum zugestanden wurde. Wegen Nicht- 
ergiebigkeit der Gruben verzogen die Ansiedler 
jedoch wieder, der Gottesdienst hörte auf. In 
Rudolstadt hatte ein zugewanderter italienischer 
Kaufmann 1771 in seinem Haus eine Privat- 
kapelle, für welche die gleichen Grundsätze wie 
für die Goldistaler Einrichtung in Geltung kamen. 
Infolge des Beitritts des Fürstentums zum Rhein- 
bund und später zum Deutschen Bund erhielten die 
Katholiken das Recht der öffentlichen Religions- 
übung (Glocken usw.). Den periodischen Gottes- 
dienst besorgten Geistliche aus Erfurt. Um die 
Weiterentwicklung der katholischen Verhältnisse im 
Fürstentum hat sich sehr große Verdienste erworben 
Jakob Hermann v. Bertrab, der, obgleich Katholik, 
1851 an die Spitze des Rudolstädter Ministeriums 
berufen wurde, das er bis zu seinem Tod (1887) 
leitete (Kirchen= und Schulangelegenheiten ge- 
hörten nicht zu seinem Ressort). Durch Reskript 
der Propaganda vom 27. Juni 1869 wurde die 
kirchliche Jurisdiktion über die Katholiken der 
beiden Fürstentümer Schwarzburg dem Bischof 
von Paderborn übertragen. Damit wurde nur 
die rechtliche Sanktion eines schon bestehenden 
Zustandes geschaffen, dessen Widerrechtlichkeit aber 
den Bischof an der Einführung einer geregelten 
Seelsorge gehindert hatte. Durch fürstliche Verord- 
nung vom 10. Nov. 1871 wurde die Jurisdiktion 
des Paderborner Bischofs staatlich anerkannt und 
die Anstellung eines ständigen Geistlichen (Mis- 
sionspfarrers) in Rudolstadt (für die gesamte 
Oberherrschaft) gestattet. Kirche und Pfarrhaus 
wurde 1873/74 gebaut. Durch fürstliches Dekret 
vom 10. Juli 1874 erhielt die Gemeinde die 
Rechte einer juristischen Person (nicht aber den 
Charakter einer öffentlich rechtlichen Korporation). 
Trotz der dauernden Übertragung der kirchlichen 
Jurisdiktion an den Bischof von Paderborn ist 
das Rudolstädter Gebiet kirchenrechtlich Missions- 
land geblieben. Die fürstliche Regierung sieht 
von einem Oberaussichtsrecht über die kirchliche 
Vermögensverwaltung gänzlich ab. Kirchensteuern
	        
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