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wärtigen Staatsregierungen sich der Vermittlung bereits der vierte Vorentwurf vorliegt. — Die
des Bundesrats bedienen müssen); die Beauf= immerwährende Neutralität der Schweiz und die
sichtigung des Geschäftsbetriebs der Auswande= Unverletzlichkeit ihres Gebiets, sowie ihre Unab-
rungsagenturen und Privatversicherungsanstalten,
Schutz des geistigen Eigentums mit den erforder-
lichen Rechtspolizeinrichtungen; 2) Gegenstände
der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die aber
teils vom Bund teils von den Kantonen verwaltet
werden: Militär, Handelsregister; 3) der Bund
gibt ganz oder teilweise die Normen, deren Aus-
führung aber den Kantonen überlassen ist: Maß
und Gewicht, Feststellung und Beurkundung des
Personenstands, Heimatlosenwesen, gemeingefähr-
liche Epidemien und Viehseuchen, Verkehr mit
Nahrungs= und Genußmitteln und mit gefährlichen
Gebrauchs-und Verbrauchsgegenständen, Arbeiter-
schutz im Fabrikbetrieb., Oberaussicht über Wasser-
bau und Forstpolizei, über Nutzbarmachung der
Wasserkräfte und über die Straßen und Brücken,
an deren Erhaltung der Bund ein Interesse hat,
Betreibungs= und Konkursämter, Grundbuch-
wesen, Handelsreisendenkontrolle, Ausweisung von
Fremden, welche die innere oder äußere Sicher-
heit der Eidgenossenschaft gefährden, Gewerbe-
gesetzgebung; 4) Gegenstände von grundsätzlich
kantonaler Kompetenz, bei denen jedoch die Bun-
desverfassung die Innehaltung bestimmter Prin-
zipien verlangt: Schule, Kirchenwesen, Gerichts-
wesen, Preßrecht, Begräbniswesen, Niederlassungs-
wesen, Handelspolizei, Reglung der politischen
Rechte der Bürger. Dazu kommen noch eine
Reihe absoluter Verbote der Bundesverfassung:
Verbot der Ungleichheit vor dem Gesetz und der
Rechtsverweigerung, Verbot des jüdischen Schäch-
tens, der Spielbanken, des Absinth (Fabrikation,
Einfuhr und Verkauf), der Todesstrafe für poli-
tische Vergehen, der Errichtung neuer Klöster,
Jesuitenverbot, Verbot der Militärkapitulationen
und der Anwerbung für fremden Dienst, das Ver-
bot stehender Truppen. Die Abgrenzung der kan-
tonalen und eidgenössischen Kompetenzen entbehrt
der Klarheit und bietet viele praktische Schwierig-
keiten. Dem Bund steht endlich noch das Recht
zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines
großen Teils derselben auf seine Kosten öffentliche
Werke (Eisenbahnen, Gewässerkorrektionen, Auf-
forstungen, Straßenbauten, Sicherungsarbeiten
gegen Bergstürze und Lawinen usw.) zu errichten
oder subventionieren, oder die Errichtung öffent-
licher Werke aus militärischen Gründen zu unter-
hängigkeit von jedem fremden Einfluß ist durch
den Wiener Kongreß am 20. März 1815 und die
Gewährleistungsurkunde der Kongreßmächte vom
20. Nov. 1815 ausgesprochen „als im wahren
Interesse aller europäischen Staaten gelegen“. Die
Schweiz gewährt in liberalster Weise ohne Rechts-
verpflichtung von jeher politischen Flüchtlingen
Zuflucht unter der Bedingung eines korrekten Ver-
haltens und Erfüllung der Pflichten gegen das
Asyl gewährende Land. Zur Durchführung dieser
politischen Fremdenpolizei besteht seit 1889 eine
Bundesanwaltschaft. Für die Frage der Aus-
lieferung sind maßgebend das Auslieferungsgesetz
vom 22. Jan. 1892 nebst den besondern Aus-
lieferungsverträgen mit dem Ausland und den
Gegenrechtserklärungen, die zwischen dem Bundes-
rat und fremden Regierungen ausgetauscht wur-
den. Den eidgenössischen Zivil- und Militär-
beamten ist die Annahme von Pensionen, Orden
und Titeln von seiten auswärtiger Regierungen
untersagt. Die Schweiz hat metrisches Maß und
Gewicht. Sie gehört ferner zur lateinischen Münz-
konvention mit Doppelwährung. Münzeinheit ist
der Franken (= 5 8 Silber, 0.9 fein) zu 100
Rappen. Es werden geprägt Goldmünzen zu 20
und 10 Franken, ferner Silber-, Billon= und
Kupfermünzen. Verhältnis der Gold= zu den
Silbermünzen ist 1: 15 1½. Das eidgenössische
Wappen resp. Siegel ist ein weißes Kreuz, dessen
Arme je länger sind als breit, stehend im roten
Feld. Die Nationalfarben sind Weiß und Not.
Organe des Bundes sind: 1. die Bundes-
versammlung. Nach amerikanischem Vorbild
wurde für die gesetzgebende Behörde das Zwei-
kammersystem eingeführt durch Vereinigung des
demokratischen mit dem historischen Prinzip: der
Nationalrat als Vertretung des Schweizer Volks
und der Ständerat als Repräsentant der Kantone,
jedoch mit freier Stimmabgabe für seine Mit-
glieder. Beide Räte zusammen bilden die Bundes-
versammlung, beraten indessen gesondert; nur beie
Wahlen und zur Ausübung des Begnadigungs-
rechts und zur Entscheidung von Kompetenz-
streitigkeiten vereinigen sie sich unter dem Vorsitz
des Nationalratspräsidenten zu gemeinschaftlicher
Verhandlung, wobei die absolute Stimmenmehr-
heit beider Räte entscheidet. a) Der National-=
sagen. Gestützt auf seinen Wohlfahrtszweck trifft rat. Auf 20 000 Einwohner oder Bruchteile über
der Bund auch Maßnahmen zur Hebung der Land= 10 000 entfällt ein Mitglied. Jeder Kanton oder
wirtschaft, zur Förderung der gewerblichen und Halbkanton wähltmindestensein Mitglied. Stimm-
industriellen Berufsbildung, zur Unterstützung der berechtigt ist jeder Schweizer, der das 20. Alters-
Volksschulen, der Kunst. Die Einrichtung einer jahr zurückgelegt hat, wahlfähig jeder stimmbe-
Kranken= und Unfallversicherung steht bevor. Seit rechtigte Schweizerbürger weltlichen Stands, aus-
dem 10. Dez. 1907 besitzt die Schweiz ein ein= genommen Mitglieder eidgenössischer Behörden
heitliches Zivilgesetzbuch, das mit 1. Jan. 1912 1 und von ihnen gewählte Beamte. Die Wahldauer
in Kraft tritt. Vereinheitlicht ist ferner das Recht beträgt 3 Jahre. Für die Nationalratswahlen ist
betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, wäh= die Schweiz in (zum Teil im Parteünteresse des
rend für Vereinheitlichung des Strafrechts 19081 Radikalismus ausgeklügelten) 49 Wahlkreise von