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Behörde
wird. Es erfolgt dann auf Grund dieser Bescheinigung die zollfreie A
zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolls.
an die die Sendung gerichtet ist, eine ausreichende Bescheinigung über den It erteilt
Kaffung oder, falls der Inhalt
l 13.
Nach, und Soll eine zollamtlich noch nicht abgefertigte Sendung im Inlande nach- oder weitergesandt
eserie #ng werden, so ist sie mit der zugehörigen Inhaltserklärung oder Notinhaltserklärung von der Zollstelle,
sendungen. der sie übergeben war, der Postanfaalt gegen Empfangsbescheinigung zur Weiterbeförderung zurück-
zugeben. uß eine Sendung nach dem Auslande nach= oder weitergesandt werden, so ist nach § 14
zu verfahren.
8 14.
vehandlung Ist der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, ehe die Abfertigung
——— benet. stattgefunden hat, so ist die Zollstelle, der die Sendung übergeben war, von der Poststelle unter Vor-
land zurück, zeigung der mit einem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen
sepene Vost. Begleitadresse usw. um Rückgabe der Sendung zu ersuchen. Die Zollstelle versieht hierauf die In-
i edunen c. haltserklärung oder Notinhaltserklärung mit einem entsprechenden Vermerk und gibt sie mit der Sen-
Sböbflertiguns. dung gegen Empfangsbescheinigung an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt.
* 15.
0) Nach der Zol- Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, wird die Annahme der Sendung verweigert oder kann
absernauni. die Sendung aus einem anderen Grunde nach ihrem Ubergang in den freien Verkehr nicht bestellt
werden, so hat die Poststelle die mit Gegenquittung und einer Bescheinigung über die Unbestellbarkeit
und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks zu versehende Zollquittung der Zollstelle, von der
die Abfertigung vorgenommen war, zurückzugeben, worauf sie den eingezahlten Zollbetrag zurückerhält.
Für die Fälle, in welchen die Zollzahlung gemäß § 10 Abf. 4 usgese war, bestimmen die Zoll-
direktivbehörden im Benehmen mit den Ober-Postdirektionen das einzuhaltende Verfahren.
* 16.
Zollerlaß für (1) Geht eine zu einer ausländischen Begleitadresse gehörige Postsendung während der Post-
Postsendungen beförderung verloren, so kann die Zolldirektivbehörde von der Erhebung eines Zolles absehen. Dem
darauf gerichteten Antrag ist von der Postverwaltung der geführte Schriftwechsel zur Einsicht bei-
ufügen. Das Gleiche gilt, wenn nachzuerhebende Zollbeträge im Falle des § 10 Abs. 5 durch die
Postkerwaltung. nicht eingezogen werden können.
(2) Auf Antrag der Poststelle können unbestellbare Postsendungen, deren Inhalt unverdorben
ist, unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet oder durch Zerkleinern oder in sonst geeigneter Weise in eine
zollfreie oder in eine mit einem niedrigeren Zollsatze belegte Ware mit der Wirkung umgewandelt
werden, daß sie zollfrei bleiben oder nach dem niedrigeren Zollsatze zu verzollen sind. In gleicher
Weise können, auch auf Antrag des Empfängers mit Zustimmum der Poststelle, Sendungen behandelt
werden, deren Inhalt am Bestimmungsort in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand ankommt. Zur
Entscheidung über die Anträge ist die abfertigende Zollstelle zuständig.
(3) Erfolgt die Vernichtung versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher
Aufsicht und unter Beobachtung der postamtlich vorgeschriebenen Formen, so können die Hauptämter
den Zoll aus Billigkeitsgründen erlassen.
(4) Sendungen, die aus dem freien Verkehre des Inlandes stammen und aus dem Auslande
zurückkommen, können vom Eingangszolle freigelassen werden, wenn sie im Auslande nicht in die
Hände des Empfängers gelangt, sondern im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts= oder
Polizeibehörde oder einer dritten Person geblieben sind. Die Zollfreiheit ist von der abfertigenden
Zollstelle zu gewähren, wenn die Sendung im Auslande nicht aus den Händen der Post-, Zoll-,
Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde gelangt ist; in diesem Falle kann auch von einer speziellen
Revision der Sendung Abstand genommen werden. Ist die Sendung im Gewahrsam einer dritten
Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit das Hauptamt zuständig.