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und Genfs nicht erfüllt. — Die kantonalrechtliche
Stellung der Kirche zum Staat ist in den einzelnen
Kantonen sehr verschiedenartig geordnet: bald sind
mehrere Konfessionen im Kanton als Landeskirchen
oder öffentlichrechtliche Korporationen anerkannt,
bald nur eine Religionsgenossenschaft neben andern
als bloßen privatrechtlichen Organisationen, bald
ist die katholische Kirche nur in bestimmten ein-
zelnen Kirchengemeinden, nicht im ganzen Kanton
öffentlichrechtliche Genossenschaft (so in Waadt,
Zürich, Schaffhausen und Bern), bald hat die
katholische Kirche nur die Qualität eines privaten
Verbands (Genf, Basel-Stadt, Appenzell-Außer-
rhoden). Grundsätzlich anerkennt Genf seit dem
Gesetz vom 15. Juni 1907 nur das System der
Trennung vom Staat und Kirche: jede Privi-
legierung oder nachteilige Sonderbehandlung der
Religionsverbände durch den Staat im Vergleich
zu andern privaten Organisationen fällt weg; die
Konfessionen können sich frei organisieren in der
Form der Stiftung oder des Vereins mit dem
Recht der juristischen Persönlichkeit, wenn der
Verein sich ins Handelsregister eintragen läßt.
Die Trennung war hier das Ergebnis der un-
haltbaren Stellung, in die der Kanton durch seine
Parteinahme für die „Altkatholiken“ seit 1873
geraten war; diese erfreuten sich neben der kalvi-
nischen Nationalkirche allein staatlicher Anerken-
nung, während die katholische Kirche trotz völker-
rechtlicher Verpflichtung des Staats um ihren
Anteil am Kultusbudget gebracht war und ihre
Bekenner an den Unterhalt jener beiden Religions-
gesellschaften durch ihr Steuergeld beitragen mußten.
Seit 1887 rafften sich die Gemeinden selbst auf,
um die den Katholiken entrissenen und der „alt-
katholischen“ Genossenschaft zugeteilten leeren Kir-
chen dem katholischen Kultus zurückzugeben (23
von 27 Kirchen), und die Ungerechtigkeit des
Kultusbudgets wurde in steigendem Maß emp-
funden, zumal die katholische Bevölkerung die
Mehrheit gegenüber den Protestanten erhielt,
allerdings nicht an der Urne (wegen den vielen
nichtstimmberechtigten ausländischen Katholiken).
Do die Versuche einer gerechten Lösung der bren-
nenden Kultusbudgetfrage fehlschlugen, so fiel das
Wort der „Trennung von Staat und Kirche“ end-
lich auf fruchtbaren Boden, und es erreichte die
kalvinische Nationalkirche das gleiche Schicksal,
das die Kalvinisten 34 Jahre vorher den Katho-
liken bereiten halfen. In Neuenburg dagegen
wurde die von den Freidenkern und freikirchlichen K
Protestanten verlangte Trennung von Kirche und
Staat mit sehr großer Mehrheit vom Volk am
20. Jan. 1907 abgelehnt. Eine Trennungsbewe-
gung war auch in Basel-Stadt eingeleitet, wo
die Verhältnisse denen in Genf ähnlich waren.
Allein aus der Bewegung ging nur eine Revision
der Kirchenartikel der Kantonsverfassung hervor
(Volksabstimmung vom 6. März 1910), wonach
nicht die Trennung ausgesprochen, sondern das
bisherige Landeskirchentum beibehalten wurde.
Schweiz.
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Die protestantische und die altkatholische Genossen-
schaft (ca 3000 Seelen) wurden weiterhin als
öffentlichrechtliche Korporationen anerkannt, wäh-
rend der römisch-katholischen Kirche (ca 40 000
Seelen) wie 1875 und 1889 auch jetzt wieder
diese Rechtsstellung verweigert wurde. Zwar wird
das Kultusbudget für die Landeskirchen gestrichen,
die Katholiken müssen alsb in Zukunft nicht mehr
an deren Kultus beitragen (seit 1875 flossen aus
Staatsmitteln für die Landeskirchen wohl 8 Mill.,
davon mehr als 1 Mill. aus dem Steuergeld der
Katholiken); allein die altkatholische Landeskirche
wird mit einem Pfründkapital von 150 000 Fran-
ken und einem Pfarrhaus aus Staatsmitteln für
immer dotiert und sichergestellt und ihr ein dem
Staat gehörendes Kirchengebäude zu Eigentum
überwiesen; ebenso überträgt der Staat der prote-
stantischen Landeskirche das Eigentum an Kirchen,
Pfarrhäusern und Sigristenwohnungen und das
Kirchen= und Schulgut, das Staatsgut ist. Die
römisch-katholische Gemeinde erhält nur eine kleine
einmalige Subvention (200 000 Franken) als sehr
bescheidene Rücksichtmahme auf den Umstand, daß
die Katholiken bisher mit einer viel größeren
Summe an den Leistungen für die beiden Staats-
kirchen beteiligt waren. Die Landeskirchen erhalten
das Steuerrecht, werden hinsichtlich ihrer innern
rein kirchlichen Angelegenheiten aus der staatlichen
Bevormundung entlassen, bedürfen aber für ihre
Verfassung und ihre allgemeinen Erlasse der Ge-
nehmigung der Landesregierung, die erteilt wird,
wenn die kirchliche Organisation auf „demokra-
tischer Grundlage“ fußt, die Wahl der Vorstände
und Geistlichen durch die stimmberechtigten Mit-
glieder vorgesehen, jeder Kantonseinwohner der
betreffenden Konfession, der nicht ausdrücklich aus-
tritt, als Mitglied anerkannt und „den Bedürf-
nissen der Minderheiten angemessener Spielraum“
gewährt wird! Die Landeskirchen sind also keine
Bekenntniskirchen. — Ein Beispiel einer in das
Staatswesen ganz eingesenkten Staatskirche bietet
die protestantische Landeskirche des Kantons
Schaffhausen und die öffentlichrechtliche Ge-
nossenschaft der Altkatholiken (ca 300 Seelen)
während 6000 Katholiken in der Stadt nur als
privatrechtlicher Kultusverein vom Staat aner-
kannt sind und die Staatsungunst in vollem Maß
genießen. — Im Prinzip ist die Selbständigkeit
der Kirche hinsichtlich ihrer innern Angelegenheiten
in vielen Kantonsverfassungen oder kantonalen
irchenorganisationsgesetzen ausdrücklich gewähr-
leistet, in vielen Punkten aber wieder nicht zur
rechten Wirksamkeit gelangt, indem sehr bedeutende
Rückstände des älteren territorialistischen Staats-
kirchentums, welche vom modern staatlichen Ge-
dankenkreis weit abliegen, oder Rückfälle in das-
selbe die grundsätzliche Grenzregulierung zwischen
Staat und Kirche stören. Die größte Freiheit ge-
nießt die Kirche im Kanton Wallis, der den kirch-
lichen Rechtsbereich durchaus anerkennt, soweit
nicht Bundesrecht eingreift; ebenso hat sich Frei-