Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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tragen werden darf. Die Amtsgewalt des Standes- 
beamten ist auf den Standesamtsbezirk beschränkt. 
Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch 
die höhere Verwaltungsbehörde, welche sowohl aus 
einer oder mehreren Gemeinden einen Standes- 
amtsbezirk als auch aus einer größeren Gemeinde 
deren mehrere Bezirke bilden kann und für jeden 
Standesamtsbezirk einen Standesbeamten und 
mindestens einen Stellvertreter in jederzeit wider- 
ruflicher Weise zu bestellen hat. In den Standes- 
amtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde 
nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde 
(Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder 
deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des 
Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die 
höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer 
Beamter für dieselben bestellt ist. Die Gemeinde- 
behörde kann die Anstellung besonderer Standes- 
beamten beschließen und der Vorsteher der Gemeinde 
kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde das Amt des Standesbeamten und ebenso 
die Stellvertretung des Standesbeamten wider- 
ruflich andern Gemeindebeamten übertragen (§ 4). 
Von jedem Standesbeamten sind drei Standes- 
register unter der Bezeichnung Geburtsregister, 
Heiratsregister, Sterberegister zu führen (8 12). 
Die Eintragungen erfolgen entweder auf münd- 
liche Anzeige oder Erklärung oder auf schriftliche 
Anzeige (§ 13). Durch die Unterschrift des Standes- 
beamten wird die Eintragung als öffentliche Ur- 
kunde abgeschlossen. Die ordnungsgemäß geführten 
Standesregister liefern vollen Beweis für alle die 
Tatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt 
und welche in ihnen eingetragen sind, und zwar 
solange bis der Nachweis der Fälschung, der un- 
richtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der 
Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die 
Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Die- 
selbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als 
gleichlautend mit dem Haupt= oder Nebenregister 
bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienst- 
siegel des Standesbeamten oder des zuständigen 
Gerichtsbeamten versehen sind (§ 15). Gegen 
Zahlung bestimmter Gebühren müssen die Stan- 
desregister jederzeit zur Einsicht vorgelegt sowie 
beglaubigte Auszüge aus denselben erteilt werden. 
In amtlichem Interesse (z. B. wenn Geistliche 
oder andere Religionsdiener, Bezirksärzte usw. 
dies wünschen) und bei Unvermögen der Beteiligten 
ist die Einsicht der Register und die Erteilung der 
Auszüge gebührenfrei zu gewähren (§ 16). Nach 
diesen allgemeinen Bestimmungen gibt das Reichs- 
gesetz vom 6. Febr. 1875 spezielle Normen für die 
Beurkundung der Geburten (§8 17/27), 
der Eheschließung (8§ 54 u. 55), und der Sterbefälle 
(8§ 56/60). Besondere Abschnitte regeln die Be- 
urkundung des Personenstands der auf der See 
befindlichen Personen (88 61 (64), die Berichtigung 
der Standesregister (6865 u. 66) und die Bestrafung 
von lehue des Personenstandsgesetzes (6§ 67 
Personenstand. 
  
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Jede Geburt eines lebend zur Welt gekommenen 
Kindes ist binnen einer Woche, die eines tot- 
gebornen oder in der Geburt verstorbenen Kindes 
spätestens am nächstfolgenden Wochentag dem 
Standesbeamten des Bezirks, in welchem sie statt- 
gefunden, mündlich anzuzeigen (§8 17, 19, 23), 
worauf der Standesbeamte die Eintragung der 
lebendgebornen in das Geburtsregister mit An- 
gabe des Vor= und Familiennamens, Standes 
oder Gewerbes und Wohnorts des Anzeigenden, 
des Orts, Tags und der Stunde der Geburt, 
des Geschlechts und Vornamens des Kindes und 
des Vor= und Familiennamens, der Religion, des 
Stands oder Gewerbes und Wohnorts der Eltern 
(§ 22), die der totgebornen oder in der Geburt 
verstorbenen in das Sterberegister zu betätigen hat 
(623). Der Standesbeamte des Geburtsorts hat, 
wenn die Geburt außerhalb des Wohnorts der 
Eltern oder der unehelichen Mutter erfolgt ist, 
dem Standesbeamten des Wohnorts der Eltern 
oder der unehelichen Mutter eine beglaubigte Ab- 
schrift der Eintragung zu übersenden. Anzeige- 
verpflichtet sind in der Reihenfolge ihrer Ver- 
pflichtung der eheliche Vater, die bei der Nieder- 
kunft zugegen gewesene Hebamme, der dabei 
zugegen gewesene Arzt, jede andere dabei zugegen 
gewesene Person oder die Mutter, sobald sie dazu 
imstande ist. Die Anzeigepflicht tritt an die in 
dieser Reihenfolge später genannten Personen nur 
heran, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
fehlt oder an der Anzeigeerstattung verhindert ist 
(§18). Berechtigt zur Anzeige ist jede aus eigner 
Wissenschaft unterrichtete Person (§ 19). Bei Ge- 
burten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, 
Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten 
sowie in Kasernen genügt die schriftliche in amt- 
licher Form gehaltene Anzeige des Vorstehers 
der Anstalt oder eines besonders dazu ermächtigten 
Beamten. Wird ein neugebornes Kind gefunden, 
so ist der Finder verpflichtet, hiervon spätestens am 
nächstfolgenden Tag Anzeige bei der Ortspolizei- 
behörde, nicht beim Standesbeamten, zu machen. 
Nachdem der dritte Abschnitt des Personenstands- 
gesetzes, enthaltend die Erfordernisse der Ehe- 
schließung (§§ 28/40) durch Art. 46, Ziff. 1 des 
Einf. Ges. zum B.G.B. aufgehoben worden ist 
und an seine Stelle die 88 1303/1315 und 1322 
des B.G.B. getreten sind, kommen hier nur die 
Bestimmungen über die Beurkundung der 
Eheschließung in Betracht (88 54 u. 55). 
Entsprechend den Forderungen der §§ 1317 und 
1318 des B.G.B., wonach im Gebiet des Deut- 
schen Reichs eine Ehe dadurch geschlossen wird, 
daß die Verlobten vor einem Standesbeamten in 
Gegenwart von zwei Zeugen persönlich und bei 
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit- 
einander eingehen zu wollen (Verbalkontrakt), 
worauf der Standesbeamte aussprechen soll, daß 
dieselben kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien, muß die durch den 
Standesbeamten vorzunehmende Eintragung der
	        
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