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die Ursachen des Seeunfalls sowie die mit diesem
zusammenhangenden Tatumstände ermittelt wer-
den. Auf Antrag des — für jedes Seeamt be-
stellten — Reichskommissars kann einem deutschen
Schiffer oder Steuermann, der den Unfall ver-
schuldet hat, durch den Spruch des Seeamts die
Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes (das
Patent) entzogen werden. Die Beschwerde gegen
den Spruch geht an das Oberseeamt.
In der Rechtslehre stiesmminlerlih behandelt ist
das Seeversicherungsrecht. Die ältesten
Wurzeln der Seeversicherung gegen Prämie gehen
in das 14. oder gar 13. Jahrh. zurück. Das
H.G.B. befaßt sich mit diesem Zweig des See-
rechts in den 88 778/900. Das Gesetz über die pri-
vaten Versicher vom 12. Mai
1901 hat die Transportversicherung — abgesehen
von gewissen, dem Bundesrat verliehenen Voll-
machten (§ 116) — einer behördlichen Beaufsichti-
gung nicht unterworfen, auch das Gesetz über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 läßt die
Seeversicherung unberührt (5 186). Die Vor-
schriften des H. G.B. sind jedoch in einigen Punkten
abgeändert worden durch ein besonderes Gesetz
vom 30. Mai 1908. Dem Abschluß des Ver-
sicherungsvertrags pflegen festbestimmte Bedin-
gungen zugrunde gelegt zu werden. Die wich-
tigsten sind die (Hamburgischen) Allgemeinen See-
versicherungsbedingungen von 1867; außer diesen
sind zu nennen die Bremer Seeversicherungs-
bedingungen von 1875. Die Allgemeinen See-
bersicherungsbedingungen schließen sich in ihrer
Anordnung eng an das H.G.Ban, dessen Vor-
schriften sie teils wörtlich übernehmen, teils —
soweit das Gesetz es zuläßt — abändern und er-
gänzen. Mit Ausnahme der Heuerforderung des
Schiffers und der Schiffsmannschaft kann jedes
in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran
hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der
Seeschiffahrt besteht, Gegenstand der Seeversiche-
rung sein. Insbesondere können versichert werden:
Schiff, Fracht, Uberfahrtsgelder, Güter, Bodmerei-
und Havereigelder, der von der Ankunft der Güter
am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imagi-
närer Gewinn), die zu verdienende Provision.
Die Versicherung kann nicht nur für fremde Rech-
nung, sondern auch ganz unbestimmt für Rech-
nung „wen es angeht“ genommen werden. Un-
redlichkeiten will die Vorschrift entgegentreten, daß
die Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung
hat, als die Versicherungssumme den vollen Wert
des versicherten Gegenstands übersteigt (Über-
versicherung). Auch die Doppelversicherung, d. i.
die Versicherung eines Gegenstands gegen dieselbe
Gefahr bei mehreren Versicherern über den Ver-
sicherungswert hinaus, ist nichtig, wenn der Ver-
sicherte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Was den Um-
fang der Gefahrübernahme anlangt, so trägt der
Versicherer im allgemeinen alle Gefahren, denen
Schiff und Ladung ausgesetzt sind, insbesondere
Seerecht usw.
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auch die Gefahren von Zusammenstößen, Natur-
ereignissen, Krieg und Seeraub. Wird durch Ver-
einbarung der Parteien der Versicherungswert auf
eine bestimmte Summe festgestellt (taxierte Police
im Gegensatz zur offenen Police), so ist die Taxe
unter den Parteien für den Versicherungswert
maßgebend, es sei denn, daß sie wesentlich übersetzt
wäre. Eine bekannte Versicherungsklausel bei
Güterversicherungen ist „Frei von Beschädigung
außer im Strandungsfall“ (free of particular
average unless the ship be stranded). Der
Versicherer haftet unter dieser Klausel nicht für
bloße Beschädigung. Bei der Versicherung des
Schiffs (Cascoversicherung) ist eine entsprechende
Klausel „Nur gegen Totalverlust“. Große Reede-
reien pflegen unter dieser Klausel zu versichern,
indem sie die Gefahr der übrigen Unfälle selbst
übernehmen. Eine eigenartige Einrichtung bei
der Versicherung gegen Totalverlust ist der Ab-
andon: der Versicherte ist in gewissen Fällen schon
vor dem endgültigen Verlust des versicherten Gegen-
stands befugt, die Zahlung der Versicherungs-
summe zum vollen Betrag gegen Abtretung der
ihm in Ansehung dieses Gegenstands zustehenden
Rechte zu verlangen. Diese Befugnis besteht na-
mentlich dann, wenn das Schiff verschollen ist,
Schiff oder Güter von einer kriegführenden Macht
aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung
von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber
genommen und während bestimmter Fristen nicht
freigegeben sind (8§8 861 ff). Unter Ristorno ver-
steht man das Recht des Versicherten, die Prämie
ganz oder teilweise einzubehalten, wenn die Unter-
nehmung, auf welche sich die Versicherung bezieht,
ganz oder teilweise von dem Versicherten auf-
gegeben oder ohne sein Zutun die ganze versicherte
Sache oder ein Teil davon der vom Versicherer
übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt wird. Der
Versicherer erhält jedoch eine gesetzlich, meistens
# zuchwernm vertragsmäßig begrenzte Ristornogebühr (val.
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l hiedene Gestaltung des Seerechts der
seefahrenden Staaten legte den Gedanken nahe,
die Verschiedenheiten durch internationale
Vereinbarungen zu vermindern. Die hier-
auf gerichteten Bestrebungen haben bisher den
Erfolg gehabt, daß ein einheitliches Seestraßenrecht
Eeestraßenordnung) geschaffen worden ist. In den
Dienst der Einheitsbestrebungen stellten sich schon
die seerechtlichen Kongresse von Antwerpen (1885),
Brüssel (1888) und Genua (1892). Neuerdings
werden sie in erster Linie verfolgt von dem Comits
maritime international, dessen Bildung und
erste Tagung unter Beteiligung von Juristen und
Kaufleuten namentlich aus Belgien, Holland,
Frankreich, England und Deutschland im Juni
1897 zu Brüssel stattfand; den Vorsitz führte der
belgische Minister A. Beernaert. Auf Anregung
des Comité marit. intern. sind dann in den ein-
zelnen Ländern besondere Vereine gebildet wor-
den, die das gleiche Ziel verfolgen; der deutsche