Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

1111 Serbien. 1112 
46 148 Zigeunern 27 846 serbisch, 4709 ru-verwaltung bezũglichen Alte des Herrschers be- 
mänisch, 181 türkisch, 13412 die Zigeuner- dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
sprache. Nach der Konfession waren Ende 1900: des zuständigen Ministers, der damit die Verant- 
2 460 515 griechische Orthodoxe, 10 423 r5= wortung übernimmt. 
mische Katholiken, 1399 Protestanten, 3056 Die gesetzgebende Gewalt teilt der König mit 
mohammedanische Türken, 11689 mohamme= der Nationalvertretung, der Skupschtina, die 
danische Zigeuner, 71 Sonstige. Beruflich ge= eine Gewöhnliche und eine Große sein kann. Die 
hörten 1900: 2093947 Personen (samt Ange-Wahlen für eine ordentliche Gewöhnliche Skup- 
hörigen) zur Landwirtschaft, 6440 zu andern schtina finden alle 4 Jahre am 8. Sept. statt; sie 
Zweigen der Urproduktion, 165 931 zur Indu= sind direkt und geheim. In jedem Kreis wird je ein 
strie, 109 998 zum Handel, 116 566 zu öffent= Abgeordneter auf 4500 Steuerzahler gewählt (im 
lichen Diensten und freien Berufen. Die bedeu- ganzen Land 160). Die Zahl der auf jeden Kreis 
tendsten Städte sind außer der Hauptstadt Belgrad treffenden Abgeordneten wird vor jeder allgemeinen 
(1905: 77 816 Einw.) Nisch (21 946), Kragu= Wahl durch eine besondere Kommission festgesetzt. 
jevac (15 596), Leskovac (13647), Pozarevac Die Stadt Belgrad wählt 4, Nisch und Kragu- 
(12 162), Sabac (12 151), Vranja (11375) und jevac je 2, 21 andere Städte je 1 Abgeordneten. 
Pirot (10.000). WMähler sind alle serbischen Bürger, die das 
III. Verfassung und Berwaltung. Nach 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 
der zur Zeit geltenden Verfassung vom 5. l 15 Dinare jährlicher Staatssteuern bezahlen, sowie 
(18.) Juni 1903, die ein fast wörtlicher Abdruck die volljährigen Mitglieder von Sadrugas (s. u. V 
der Verfassung vom 2. Jan. 1889 (22. Dez. ohne Rücksicht auf ihre Steuerleistung. Nicht 
1888) ist, bildet Serbien eine konstitutionelle wahlberechtigt sind die Angehörigen des Soldaten- 
Monarchie, erblich nach dem Recht der Erstgeburt stands (einschließlich der zur Disposition stehenden 
im Mannesstamm des Hauses Karageorgewitsch. Offiziere). Alle Wähler eines Kreises bilden nur 
Der König teilt die gesetzgebende Gewalt mit der einen Wahlkreis und wählen nicht einen einzelnen 
Nationalvertretung, während die ausführende Ge- 1 Kandidaten, sondern eine vollständige (gebundene) 
walt, die er durch ein verantwortliches Mini= Liste nach einem bestimmten Verhältniswahl- 
sterium ausübt, ihm allein zusteht. Der König, modus; in den Städten, die nur einen Kandidaten 
dessen Person unverletzlich ist, sowie die Mit= zu wählen haben, erfolgt die Wahl mit absoluter 
glieder des Königshauses müssen der orthodoxen Stimmenmehrheit (ist diese nicht vorhanden, so 
Religion angehören. Der Thronerbe, der wie der genügt bei einer zweiten Wahl die relative Mehr- 
König mit 18 Jahren volljährig wird, und die heit). Zu Abgeordneten (die kein imperatives 
Mitglieder des Königshauses dürfen nicht ohne Mandat annehmen dürfen) wählbar sind alle 
die Zustimmung des Königs heiraten. Der neue Wahlberechtigten, die 30 Jahre alt, Serben von 
König hat innerhalb 10 Tagen nach dem Antritt Geburt oder seit mindestens 5 Jahren naturali- 
der Regierung vor der Skupschtina einen Eid auf die siert sind, im vollen Genuß der bürgerlichen und 
Verfassung abzulegen; ist die Skupschtina zur Zeit politischen Rechte sich befinden, sich ständig in 
aufgelöst und haben noch keine Neuwahlen statt= Serbien aufhalten und wenigstens 30 Dinare 
gefunden, so ist die vorherige Skupschtina einzu= jährlicher Staatssteuern entrichten. Nicht wählbar 
berufen. Für einen minderjährigen Thronerben sind Polizei-, Regierungsbeamte, Bürgermeister 
führt ein Regentschaftsrat von drei Mitgliedern, und Geistliche. Auf jeder Kandidatenliste des 
die von der eigens dazu berufenen Skupschtina Kreises müssen mindestens zwei Personen stehen, 
erwählt werden, die Regierung. Ist überhaupt die außer den allgemeinen Bedingungen eine Uni- 
kein Thronerbe vorhanden, so hat der Ministerrat versitätsfakultät oder eine im Universitätsrang 
die königliche Gewalt auszuüben und innerhalb stehende höhere gewerbliche Schule im In= oder 
eines Monats die große Skupschtina zur Reglung Ausland besucht haben. 
der Thronfolge zu berufen. Der Herrscher ere Die Skupschtina tritt in der Regel am 1. Okt. 
nennt alle Staatsbeamten, er hat den Oberbefehl 1 jeden Jahrs in der Hauptstadt zusammen sie kann 
über die Streitkräfte des Landes, er verleiht die vom König verlängert werden, doch nicht um mehr 
militärischen Grade, die Orden und andern gesetz= als zwei Monate und nicht mehr als einmal in 
lichen Auszeichnungen, er hat das Recht zu be= derselben Session ohne ihre Zustimmung. Wird 
gnadigen und Amnestie zu gewähren; er vertritt die Skupschtina vom König aufgelöst, so hat das 
das Reich nach außen hin, erklärt Krieg und von allen Ministern zu unterzeichnende Auflösungs- 
schließt Frieden, er schließt Verträge mit andern dekret die Neuwahl binnen zwei, den Zusammen- 
Staaten, die, wie alle Handelsverträge, der Ge= tritt der neugewählten Skupschtina binnen drei 
nehmigung der Nationalversammlung bedürfen, Monaten anzuordnen. Über die Gültigkeit der 
wenn sie mit Auslagen für den Staatsschatz ver= Mandate entscheidet die Skupschtina selbst, ebenso 
bunden sind oder die gesetzlichen Rechte serbischer wählt sie ihren Präsidenten und Vizepräsidenten 
Bürger berühren oder wenn es sonst das Interesse selbst. Außer den gesetzgeberischen Befugnissen hat 
des Staats verlangt. Der König beruft, vertagt die Skupschtina jährlich über den Staatshaushalt, 
und schließt die Skupschtina. Alle auf die Staats= über die Schaffung von Staatsmonopolen usw. zu 
 
	        
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