1299
(539347 Einw.), Barcelona (530 344), Valencia
(163 425), Sevilla (145 721) und Malaga
(112 971); außerdem gibt es 7 größere Mittel-
städte (50 000/100 000 Einw.), nämlich Sara-
gossa (81 639), Bilbao (80 269), Granada
(714430), Valladolid (66 094), Cädiz (65 161).
Jerez (53.008) und Cördoba (51711) und 35 Ge-
meinden mit 20 000/50 000 Einw. Die durch-
schnittliche jährliche Volkszunahme beträgt seit
1857, in welchem Jahr die erste genauere Volks-
zählung 15 464 340 Einw. ergab, nur 0,4%,
da der an und für sich ziemlich hohen Geburten-
ziffer (1906: 650 375, 1907;: 645 986, 1908:
657 699, 1909: 650 6900 eine große Sterblich-
keit (1906: 499 014, 1907: 470 954, 1908:
460 942, 1909: 466 639 Todesfälle) und eine
stets wachsende beträchtliche Auswanderung (1898:
59543, 1900: 63.020, 1906: 126 771, 1907:
130 640, 1908: 159 137 Personen), hauptsäch-
lich nach Argentinien, Brasilien, Kuba und
Mexiko, gegenübersteht. Der Konfession nach ist
das Land fast ausschließlich katholisch; die Zahl
der Protestanten wird auf etwa 8000, die der
Juden auf 4000 geschätzt, außerdem gibt es einige
hundert Mohammedaner und Baptisten. Ethnogra-
phisch ist das Land fast ebenso einheitlich wie kon-
fessionell; außer den eigentlichen Spaniern, die
mehrere nach Mundart, Charakter und Sitten
verschiedene Gruppen (Katalanen, Kastilier, An-
dalusier, Aragonier, Galicier, Asturier) bilden,
gibt es an 440 000 Basken, 60 000 Moriskos
(im Süden), 50 000 Zigeuner, 4000 Juden und
(1900) 55 383 Ausländer (20 500 Franzosen,
11592 Portugiesen, 7759 Briten, 5058 Italiener,
2949 Deutsche, 3604 andere Europäer, 3043
Amerikaner usw.). Nach der Berufstätigkeit kamen
nach der Zählung von 1887 (17566 697 Einw.)
27,6% auf die Landwirtschaft, 1,4 auf die
Industrie, 1,1 %% auf den Handel, 0,7% auf
den Verkehr, 6,8% auf freie Berufe und Künste,
2,4 ⅝% auf persönliche Dienstleistung, 9,8
waren in Studienvorbereitung, 0, 5% in An-
stalten, 49,7% ohne Beruf und berufsuntätig.
III. Verfassung und Verwaltung. Nach
der geltenden Verfassung vom 30. Juni 1876 ist
Spanien ein Königreich, eine verfassungsmäßige
Monarchie, erblich in der männlichen und weib-
lichen Linie des Hauses Bourbon-Anjou. Die
Großjährigkeit erlangt der König mit 16 Jahren.
Er führt den Titel König von Spanien, Kastilien,
Leön, Aragon, beider Sizilien, Jerusolem, Na-
varra, Granada, Toledo, Valencia usw., katho-
lische Majestät. Der Kronprinz führt den Titel
Fürst von Asturien, die nachgebornen Kinder des
Herrschers und seines ältesten Sohns oder seiner
ältesten Tochter den Titel Infant oder Infantin
von Spanien; die andern Mitglieder des Hauses
haben diesen Titel nur mit königlicher Bewilligung,
sie sind Prinzen von Bourbon. Die Dotation für
den König und seine Familie wird bei Beginn
einer jeden Regierung festgesetzt. Für einen minder-
Spanien.
1300
jährigen Herrscher hat der Vater oder die Mutter
oder, wenn diese nicht mehr leben, der nächste
Verwandte (der Spanier und wenigstens 20 Jahre
alt sein muß) die Regentschaft zu führen; falls
keine Person vorhanden ist, der die Regentschaft
verfassungsgemäß zusteht, haben die Cortes 1, 3
oder 5 Regentschaftsräte zu wählen. Falls kein
Thronerbe vorhanden ist, haben die Cortes das
Recht der Königswahl. — Die Person des Königs
ist heilig und unverletzlich. Die gesetzgebende Ge-
walt teilt der König mit den Cortes, gegenüber
deren Beschlüssen er ein (faktisch kaum ausgeübtes)
absolutes Vetorecht besitzt; er hat (theoretisch) die
volle ausführende Gewalt, er sanktioniert und
promulgiert die Gesetze, führt den Oberbefehl
über Heer und Flotte, deren Dislokation er be-
stimmt, verleiht die militärischen Grade, erklärt
Krieg und schließt Frieden (mit der ihm obliegen-
den Pflicht, den Cortes die notwendigen Erläute-
rungen und Dokumente vorzulegen), er leitet die
auswärtigen, diplomatischen und Handelsange-
legenheiten des Landes, er ernennt und entläßt
die Minister, ernennt die Beamten, er hat das
Recht Dekrete, Reglements und Verordnungen
zur Ausführung der Gesetze zu erlassen, Schuldige
zu begnadigen usw. Einer besondern gesetzlichen
Ermächtigung bedarf der König zur Veräußerung,
Abtretung oder Veränderung des Staatsgebiets,
zur Einverleibung fremder Gebiete in den Staat,
zur Zulassung fremder Truppen auf spanischen
Boden, für die Ratifikation von Offensivbünd-
nissen und speziellen Handelsverträgen, für die
Verträge, welche Subsidien zugunsten einer frem-
den Macht festsetzen, sowie für die Abdankung zu-
gunsten seines unmittelbaren Nachfolgers. Alle
Verordnungen des Königs bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Mini-
ster, der damit die Verantwortung übernimmt.
Die gesetzgebende Gewalt teilt der König mit
den Cortes, die aus zwei Kammern, dem Senat
und dem Kongreß (Abgeordnetenkammer) bestehen.
Die Cortes versammeln sich alljährlich: der König
hat das Recht sie einzuberufen, zu verlängern, zu
schließen und gemeinsam oder jede Kammer für
sich aufzulösen (vom Senat jedoch nur den ge-
wählten Teil), worauf eine Neuwahl innerhalb
von drei Monaten stattzufinden hat. Jede Kammer
ordnet ihre innern Angelegenheiten selbst und prüft
die Gültigkeit der Mandate ihrer Mitglieder. Der
Präsident und Vizepräsident des Senats werden
vom König ernannt, die der Abgeordnetenkammer
von dieser selbst gewählt. Keine der beiden Kam-
mern kann für sich allein einberufen werden, außer
im Fall, daß der Senat seine richterlichen Funk-
tionen ausübt; beide Kammern können nicht in
einer gemeinsamen Sitzung oder in Gegenwart
des Herrschers beraten. Die Gesetzesinitiative
steht jeder der beiden Kammern zu, nur die Ge-
setze über Steuern und öffentliche Kredite müssen
zuerst der Abgeordnetenkammer vorgelegt werden.
Zur gültigen Abstimmung über Gesetze ist die