Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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(539347 Einw.), Barcelona (530 344), Valencia 
(163 425), Sevilla (145 721) und Malaga 
(112 971); außerdem gibt es 7 größere Mittel- 
städte (50 000/100 000 Einw.), nämlich Sara- 
gossa (81 639), Bilbao (80 269), Granada 
(714430), Valladolid (66 094), Cädiz (65 161). 
Jerez (53.008) und Cördoba (51711) und 35 Ge- 
meinden mit 20 000/50 000 Einw. Die durch- 
schnittliche jährliche Volkszunahme beträgt seit 
1857, in welchem Jahr die erste genauere Volks- 
zählung 15 464 340 Einw. ergab, nur 0,4%, 
da der an und für sich ziemlich hohen Geburten- 
ziffer (1906: 650 375, 1907;: 645 986, 1908: 
657 699, 1909: 650 6900 eine große Sterblich- 
keit (1906: 499 014, 1907: 470 954, 1908: 
460 942, 1909: 466 639 Todesfälle) und eine 
stets wachsende beträchtliche Auswanderung (1898: 
59543, 1900: 63.020, 1906: 126 771, 1907: 
130 640, 1908: 159 137 Personen), hauptsäch- 
lich nach Argentinien, Brasilien, Kuba und 
Mexiko, gegenübersteht. Der Konfession nach ist 
das Land fast ausschließlich katholisch; die Zahl 
der Protestanten wird auf etwa 8000, die der 
Juden auf 4000 geschätzt, außerdem gibt es einige 
hundert Mohammedaner und Baptisten. Ethnogra- 
phisch ist das Land fast ebenso einheitlich wie kon- 
fessionell; außer den eigentlichen Spaniern, die 
mehrere nach Mundart, Charakter und Sitten 
verschiedene Gruppen (Katalanen, Kastilier, An- 
dalusier, Aragonier, Galicier, Asturier) bilden, 
gibt es an 440 000 Basken, 60 000 Moriskos 
(im Süden), 50 000 Zigeuner, 4000 Juden und 
(1900) 55 383 Ausländer (20 500 Franzosen, 
11592 Portugiesen, 7759 Briten, 5058 Italiener, 
2949 Deutsche, 3604 andere Europäer, 3043 
Amerikaner usw.). Nach der Berufstätigkeit kamen 
nach der Zählung von 1887 (17566 697 Einw.) 
27,6% auf die Landwirtschaft, 1,4 auf die 
Industrie, 1,1 %% auf den Handel, 0,7% auf 
den Verkehr, 6,8% auf freie Berufe und Künste, 
2,4 ⅝% auf persönliche Dienstleistung, 9,8 
waren in Studienvorbereitung, 0, 5% in An- 
stalten, 49,7% ohne Beruf und berufsuntätig. 
III. Verfassung und Verwaltung. Nach 
der geltenden Verfassung vom 30. Juni 1876 ist 
Spanien ein Königreich, eine verfassungsmäßige 
Monarchie, erblich in der männlichen und weib- 
lichen Linie des Hauses Bourbon-Anjou. Die 
Großjährigkeit erlangt der König mit 16 Jahren. 
Er führt den Titel König von Spanien, Kastilien, 
Leön, Aragon, beider Sizilien, Jerusolem, Na- 
varra, Granada, Toledo, Valencia usw., katho- 
lische Majestät. Der Kronprinz führt den Titel 
Fürst von Asturien, die nachgebornen Kinder des 
Herrschers und seines ältesten Sohns oder seiner 
ältesten Tochter den Titel Infant oder Infantin 
von Spanien; die andern Mitglieder des Hauses 
haben diesen Titel nur mit königlicher Bewilligung, 
sie sind Prinzen von Bourbon. Die Dotation für 
den König und seine Familie wird bei Beginn 
einer jeden Regierung festgesetzt. Für einen minder- 
Spanien. 
  
1300 
jährigen Herrscher hat der Vater oder die Mutter 
oder, wenn diese nicht mehr leben, der nächste 
Verwandte (der Spanier und wenigstens 20 Jahre 
alt sein muß) die Regentschaft zu führen; falls 
keine Person vorhanden ist, der die Regentschaft 
verfassungsgemäß zusteht, haben die Cortes 1, 3 
oder 5 Regentschaftsräte zu wählen. Falls kein 
Thronerbe vorhanden ist, haben die Cortes das 
Recht der Königswahl. — Die Person des Königs 
ist heilig und unverletzlich. Die gesetzgebende Ge- 
walt teilt der König mit den Cortes, gegenüber 
deren Beschlüssen er ein (faktisch kaum ausgeübtes) 
absolutes Vetorecht besitzt; er hat (theoretisch) die 
volle ausführende Gewalt, er sanktioniert und 
promulgiert die Gesetze, führt den Oberbefehl 
über Heer und Flotte, deren Dislokation er be- 
stimmt, verleiht die militärischen Grade, erklärt 
Krieg und schließt Frieden (mit der ihm obliegen- 
den Pflicht, den Cortes die notwendigen Erläute- 
rungen und Dokumente vorzulegen), er leitet die 
auswärtigen, diplomatischen und Handelsange- 
legenheiten des Landes, er ernennt und entläßt 
die Minister, ernennt die Beamten, er hat das 
Recht Dekrete, Reglements und Verordnungen 
zur Ausführung der Gesetze zu erlassen, Schuldige 
zu begnadigen usw. Einer besondern gesetzlichen 
Ermächtigung bedarf der König zur Veräußerung, 
Abtretung oder Veränderung des Staatsgebiets, 
zur Einverleibung fremder Gebiete in den Staat, 
zur Zulassung fremder Truppen auf spanischen 
Boden, für die Ratifikation von Offensivbünd- 
nissen und speziellen Handelsverträgen, für die 
Verträge, welche Subsidien zugunsten einer frem- 
den Macht festsetzen, sowie für die Abdankung zu- 
gunsten seines unmittelbaren Nachfolgers. Alle 
Verordnungen des Königs bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Mini- 
ster, der damit die Verantwortung übernimmt. 
Die gesetzgebende Gewalt teilt der König mit 
den Cortes, die aus zwei Kammern, dem Senat 
und dem Kongreß (Abgeordnetenkammer) bestehen. 
Die Cortes versammeln sich alljährlich: der König 
hat das Recht sie einzuberufen, zu verlängern, zu 
schließen und gemeinsam oder jede Kammer für 
sich aufzulösen (vom Senat jedoch nur den ge- 
wählten Teil), worauf eine Neuwahl innerhalb 
von drei Monaten stattzufinden hat. Jede Kammer 
ordnet ihre innern Angelegenheiten selbst und prüft 
die Gültigkeit der Mandate ihrer Mitglieder. Der 
Präsident und Vizepräsident des Senats werden 
vom König ernannt, die der Abgeordnetenkammer 
von dieser selbst gewählt. Keine der beiden Kam- 
mern kann für sich allein einberufen werden, außer 
im Fall, daß der Senat seine richterlichen Funk- 
tionen ausübt; beide Kammern können nicht in 
einer gemeinsamen Sitzung oder in Gegenwart 
des Herrschers beraten. Die Gesetzesinitiative 
steht jeder der beiden Kammern zu, nur die Ge- 
setze über Steuern und öffentliche Kredite müssen 
zuerst der Abgeordnetenkammer vorgelegt werden. 
Zur gültigen Abstimmung über Gesetze ist die
	        
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