Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder plus einem 
Mitglied erforderlich. Außer dem Recht der Legis- 
lative haben die Cortes folgende Befugnisse: den 
Eid des Königs, des unmittelbaren Thronerben 
oder der Regentschaft, die Verfassung und Gesetze 
zu beobachten, entgegenzunehmen, den Regenten 
oder die Regentschaft zu wählen und einen Vor- 
mund für den minderjährigen König in den 
von der Verfassung vorgeschriebenen Fällen zu er- 
nennen, die Verantwortlichkeit der Minister, die 
von der Abgeordnetenkammer angeklagt und vom 
Senat abgeurteilt werden können, wirksam zu 
machen. Die Mitglieder der Cortes sind für ihre 
in Ausübung des Amts erfolgten Außerungen und 
Abstimmungen nicht verantwortlich; sie können 
während der parlamentarischen Tagung nicht ohne 
Zustimmung der Kammer, der sie angehören, ver- 
folgt werden, außer wenn sie auf frischer Tat er- 
griffen sind; angeklagte Cortesmitglieder werden 
in gesetzlich bestimmten Fällen nur vom obersten 
Gerichtshof abgeurteilt. Die Cortesmitglieder ge- 
nießen weder Diäten noch Reiseentschädigungen. 
Der Senat besteht aus Senatoren aus eignem 
Recht, aus vom König auf Lebenszeit ernannten 
und aus gewählten Mitgliedern. Die Zahl der 
gewählten beträgt 180 (Wahlgesetz vom 8. Febr. 
1877), die beiden andern Gruppen dürfen zu- 
sammen im Hoöchstfall die gleiche Zahl erreichen 
(Februar 1911 im ganzen 320 Mitglieder). 
Senatoren aus eignem Recht sind die volljährigen 
Söhne des Königs und des präsumtiven Thron- 
folgers, die spanischen Granden, die keiner fremden 
Macht unterworfen sind und eine jährliche Rente 
von 60 000 Pesetas aus eignem Grundbesitz oder 
aus Werten, die diesen gesetzlich gleichgestellt sind, 
besitzen, die Generalkapitäne der Armee und der 
Flottenadmiral, der Patriarch von Indien und 
die Erzbischöfe, die Präsidenten des Staatsrats, 
obersten Gerichtshofs, Rechnungshofs und des 
obersten Kriegs= und Marinegerichts nach zwei- 
jähriger Amtszeit. Zu Senatoren können vom 
König ernannt oder von den wahlberechtigten 
Körperschaften gewählt werden: die Präsidenten 
des Senats und der Abgeordnetenkammer, die 
Deputierten, die 3 verschiedene Legislaturperioden 
hindurch oder 8 Jahre lang Abgeordnete waren, 
die Minister, die Bischöfe, die spanischen Granden, 
die Generalleutnants der Armee und Vizeadmiräle 
der Flotte nach zweijährigem Besitz dieses Grads, 
die Gesandten nach zwei-, die bevollmächtigten 
Minister nach vierjähriger Dienstzeit, die Staats- 
räte, der Generalprokurator beim Staatsrat, die 
Mitglieder und Räte der höheren Gerichte, die 
Präsidenten oder Direktoren und rangälliesten 
Mitglieder mehrerer gelehrten Körperschaften und 
Universitätsprofessoren, die seit 4 Jahren minde- 
stens dazu ernannt sind; alle diese Personen müssen 
ein jährliches Einkommen von 7500 Pesetas be- 
Spanien. 
  
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zahlen, wenn sie außerdem einen Adelstitel be- 
sitzen, oder Deputierte zu den Cortes oder den 
Provinzialvertretungen oder Alcalden in den Pro- 
vinzhauptstädten oder in den Städten mit mehr 
als 20 000 Einwohnern gewesen sind. Alle Sena- 
toren müssen Spanier und 35 Jahre alt sein und 
dürfen nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Ver- 
solgung gewesen oder für unfähig zur Ausübung 
der politischen Rechte erklärt worden sein. Von 
den gewählten Senatoxen, die alle 5 Jahre zur 
Hälfte erneuert werden, werden gewählt: 9 Mit- 
glieder von den Erzbischöfen, Bischöfen und geist- 
lichen Kapiteln, 6 von den 6 Akademien, je 1 von 
den 10 Universitäten, 5 von den Okonomischen 
Gesellschaften der Freunde des Landes, 150 von 
den Provinzialvertretungen, denen Wahlmänner 
der Gemeinderäte und Höchstbesteuerten der Ort- 
schaften zur Seite treten. Einige Amter (besonders 
in der Staats= und Gemeindefinanzverwaltung) 
und Stellungen (Unternehmungen auf Kosten des 
Staats) sind mit der Würde eines Senators in- 
kompatibel. Eine „Reform“ des Senats (Aus- 
schluß der Bischöfe bis auf drei, Vermehrung der 
vom König ernannten Mitglieder bis zur Hälfte 
aller Senatoren usw.) ist (Februar 1911) geplant. 
Die Abgeordnetenkammer (Congreso) 
besteht (Wahlgesetz vom 8. Aug. 1907) aus 404 
Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher und 
direkter Wahl von den Wahlberechtigten jedes 
Wahlkreises auf 5 Jahre gewählt werden. Wähler 
ist jeder 25 Jahr alte männliche Spanier, der 
im vollen Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte ist 
und seinen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, in 
der er seit mindestens 2 Jahren ansässig ist. Kein 
Wahlrecht ausüben dürfen alle aktiven Mitglieder 
der bewaffneten Macht oder waffentragender 
Körperschaften oder Anstalten, ferner die zu ge- 
wissen Strafen Verurteilten, die im Konkurs stehen- 
den oder noch nicht rehabilitierten Bankrotteure 
sowie morose Schuldner des Staatsschatzes, die 
in Wohltätigkeitsanstalten Untergebrachten und 
Personen, die von der Behörde ermächtigt sind, 
die öffentliche Mildtätigkeit anzurufen. Wählbar 
zu Deputierten sind alle 25 Jahre alten männ- 
lichen Spanier, die dem Laienstand angehören, im 
vollen Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte stehen 
und das aktive Wahlrecht haben. Das Amt eines 
Deputierten ist nach dem Inkompatibilitätsgesetz 
von 1880 nicht vereinbar mit den meisten bürger- 
lichen, militärischen und richterlichen Amtern; 
ebenso sind nicht wählbar Personen, die für den 
Staat, die Provinzen oder Gemeinden öffentliche 
Arbeiten unternehmen oder ein Jahr vor der 
Wahl im Wahlkreis ein bezahltes Amt bekleidet 
oder eine bezahlte Kommission der Regierung er- 
füllt oder eine richterliche oder fiskalische Stellung 
bekleidet haben. Die Wählbarkeit erleidet auch in- 
sofern eine Beschränkung, als jeder Kandidat, der 
siten. Ferner sind wählbar Personen, die seit nicht selber Deputierter war oder ist, von zwei 
2 Jahren eine jährliche Rente von 20.000 Pesetas aktiven oder gewesenen Deputierten oder Senatoren 
haben oder 4000 Pesetas direkte Steuern be= des betreffenden Bezirks oder von drei Mitgliedern.
	        
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