Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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werden die Bestimmungen des Reglements durch 
die 88 52, 53 des Zust.-Ges. vom 1. Aug. 1883, 
in denen die für die Genehmigung des Statuts 
zuständigen Behörden und ihre Befugnisse genannt 
sind und ausdrücklich ausgesprochen ist, daß es der 
staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Lan- 
desteilen bedürfe, in denen eine solche bisher nicht 
vorgeschrieben gewesen sei. Daneben kommen für 
die preußischen Sparkassen an landesgesetzlichen 
Vorschriften noch in Betracht: die Tarifstelle 58 
1 (3)c zum preußischen Stempelsteuergesetz vom 
30. Juni 1909, wonach die Sparkassenbücher und 
Bescheinigungen über einzelne Einlagen stempel- 
frei sind, 8 3, Nr 4a des Gewerbesteuergesetzes 
vom 24. Juni 1891 und § 28 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893, nach denen 
die Sparkassen von der Gewerbe= und Gemeinde- 
einkommensteuer freigestellt sind, und § 36, Abs. 6 
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, 
wonach den Steuerbehörden die Einsicht der Bü- 
cher und Akten der Sparkasse nicht gestattet ist. 
Neben den gesetzlichen Vorschriften sind eine lange 
Reihe zum Teil tief einschneidender Regierungs- 
verordnungen ergangen, deren Aufführung im ein- 
zelnen zu weit führt. 
Von besonderer Wichtigkeit für jede Sparkasse 
ist die auf Grund des Reglements vom 12. Dez. 
1838 für sie erlassene Satzung. Sie enthält in 
gedrängter Kürze Bestimmungen über den Namen, 
Sitz und Zweck der Kasse, ihr Verhältnis zum 
Garantieverband, über den Vorstand, seine Stel- 
lung, Befugnisse und Pflichten, über die Rech- 
nungslegung und die Revisionen, die Beamten und 
den gesamten Geschäftsbetrieb; ferner über die 
Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen, über 
den Ausweis für Abhebungen, insbesondere für 
Abhebungen von Mündelgeld und Einlagen auf 
gesperrten Konten. Einen breiten Raum nehmen 
auch die Vorschriften über die Anlegung der Ein- 
lagen ein, bei denen der Grundsatz der äußersten 
Sicherheit besonders betont ist. Den Schluß bilden 
regelmäßig Bestimmungen über die Verwendung 
des Reingewinns, über die Anderung der Satzung 
und über die Aufhebung der Kasse. 
In Bayern und Sachsen sind besondere 
Sparkassengesetze nicht vorhanden. Auf die öffent- 
lichen Sparkassen finden vielmehr in Bayern ledig- 
lich die Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 
29. April 1869 und Normativvorschriften vom 
20. Mai 1874 (Nr 27 des Amtsbl. für das Minist. 
des Innern vom 27. Mai 1874), in Sachsen die 
revidierte Landgemeindeordnung und Städteord- 
nung vom 24. April 1873 mit Bestimmungen 
insbesondere für die Gründung von Sparkassen 
als Gemeindeunternehmungen Anwendung, wäh- 
rend die Privatsparkassen als Banken gelten. — 
Württemberg besitzt die grundsätzlich für das 
ganze Land bestimmte, 1818 gegründete „Würt- 
tembergische Sparkasse zu Stuttgart“ mit mehr 
als 500 Annahmestellen, daneben Oberamtsspar- 
kassen für die Einwohner je eines Oberamts und 
  
Sparkassen. 
  
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Gemeindesparkassen. Die Oberamtssparkassen be- 
dürfen einer Genehmigung nicht; nur ist ihre 
Satzung dem Ministerium des Innern zur Prüfung 
vorzulegen. Für die Gemeindesparkassen dagegen 
ist die Genehmigung durch die Kreisregierung vor- 
geschrieben, die stets versagt werden muß, wenn 
anzunehmen ist, daß die neue Gemeindesparkasse 
das Fortbestehen der im Bezirk vorhandenen Ober- 
amtssparkasse gefährden würde. — In Baden ist 
maßgebend das Gesetz „die Rechtsverhältnisse und 
die Verwaltung der mit Gemeinbürgschaft ver- 
sehenen Sparkassen betreffend“ vom 9. April 1880 
und Verordnungen vom selben Tag, vom 30. Juli 
1902, 11. Juni 1904 und 6. Sept. 1906. Mit 
der einer staatlichen Genehmigung unterliegenden 
Übernahme der Bürgschaft für die Einlagen durch 
die Sitzgemeinde erlangen die Sparkassen die 
Rechte der Juristischen Personen. — Im Groß- 
herzogtum Hessen gilt das Gesetz über die öffent- 
lichen Sparkassen vom 8. April 1902 und die 
Verordnung über sein Inkrafttreten vom 28. Febr. 
1903, in Oldenburg das Gesetz „betr. die 
Reorganisation der Ersparungskasse“ vom 4. April 
1865 mit Abänderungen vom 13. Dez. 1875, 
14. März 1879 und 21. März 1898, in Braun- 
schweig das Gesetz „die in Verbindung mit der 
Herzoglichen Leihhausanstalt errichtete Sparkasse 
betr.“ vom 10. Juni 1892 und die Anweisung 
des Herzoglichen Finanzkollegiums für die Ge- 
schäftsführung bei den Sparkassenstellen vom 
25. März 1893, in Reuß j. L. das „Landesherr- 
liche revidierte Sparkassenstatut“ vom 22. Dez. 
1883 und das Gesetz vom 11. Aug. 1899 „Ande- 
rungen des Sparkassenstatuts (vom 22. Dez. 1883) 
betr.“ und endlich in Elsaß-Lothringen das Gesetz 
„betr. die Sparkassen“ vom 14. Juli 1895 mit 
einer Abänderung vom 14. Nov. 1904 und einer 
Ausführungsanweisung vom 19. Jan. 1897. — 
In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Stre- 
litz, ferner in Sachsen-Weimar, Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und 
Gotha. Anhalt und sämtlichen Fürstentümern mit 
einziger Ausnahme von Reuß j. L. fehlen beson- 
dere Sparkassengesetze, ebenso in den Freien und 
Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg. 
Eine einheitliche Reglung des gesamten Spar- 
kassenwesens durch Reichsrecht fehlt. Das Einf.= 
Ges. zum B.G.B. Art. 99 bestimmt vielmehr 
ausdrücklich, die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die öffentlichen Sparkassen sollten unberührt 
bleiben, aber „unbeschadet der Vorschriften des 
§ 808 B.G.B. und der Vorschriften des B.G.B. 
über die Anlegung von Mündelgeld“. § 808 ent- 
hält die Bestimmungen über die gualifizierten 
Legitimationspapiere, zu denen die Sparkassen- 
bücher und -scheine gehören, insbesondere über 
die Leistung aus ihnen und ihr Aufgebot im Fall 
des Verlusts, und § 1807, Nr 5 bestimmt bezüg- 
lich der Anlegung von Mündelgeld, daß sie er- 
folgen dürfe „bei einer inländischen öffentlichen 
Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
	        
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