1327
werden die Bestimmungen des Reglements durch
die 88 52, 53 des Zust.-Ges. vom 1. Aug. 1883,
in denen die für die Genehmigung des Statuts
zuständigen Behörden und ihre Befugnisse genannt
sind und ausdrücklich ausgesprochen ist, daß es der
staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Lan-
desteilen bedürfe, in denen eine solche bisher nicht
vorgeschrieben gewesen sei. Daneben kommen für
die preußischen Sparkassen an landesgesetzlichen
Vorschriften noch in Betracht: die Tarifstelle 58
1 (3)c zum preußischen Stempelsteuergesetz vom
30. Juni 1909, wonach die Sparkassenbücher und
Bescheinigungen über einzelne Einlagen stempel-
frei sind, 8 3, Nr 4a des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 und § 28 des Kommunal=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893, nach denen
die Sparkassen von der Gewerbe= und Gemeinde-
einkommensteuer freigestellt sind, und § 36, Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891,
wonach den Steuerbehörden die Einsicht der Bü-
cher und Akten der Sparkasse nicht gestattet ist.
Neben den gesetzlichen Vorschriften sind eine lange
Reihe zum Teil tief einschneidender Regierungs-
verordnungen ergangen, deren Aufführung im ein-
zelnen zu weit führt.
Von besonderer Wichtigkeit für jede Sparkasse
ist die auf Grund des Reglements vom 12. Dez.
1838 für sie erlassene Satzung. Sie enthält in
gedrängter Kürze Bestimmungen über den Namen,
Sitz und Zweck der Kasse, ihr Verhältnis zum
Garantieverband, über den Vorstand, seine Stel-
lung, Befugnisse und Pflichten, über die Rech-
nungslegung und die Revisionen, die Beamten und
den gesamten Geschäftsbetrieb; ferner über die
Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen, über
den Ausweis für Abhebungen, insbesondere für
Abhebungen von Mündelgeld und Einlagen auf
gesperrten Konten. Einen breiten Raum nehmen
auch die Vorschriften über die Anlegung der Ein-
lagen ein, bei denen der Grundsatz der äußersten
Sicherheit besonders betont ist. Den Schluß bilden
regelmäßig Bestimmungen über die Verwendung
des Reingewinns, über die Anderung der Satzung
und über die Aufhebung der Kasse.
In Bayern und Sachsen sind besondere
Sparkassengesetze nicht vorhanden. Auf die öffent-
lichen Sparkassen finden vielmehr in Bayern ledig-
lich die Bestimmungen der Gemeindeordnung vom
29. April 1869 und Normativvorschriften vom
20. Mai 1874 (Nr 27 des Amtsbl. für das Minist.
des Innern vom 27. Mai 1874), in Sachsen die
revidierte Landgemeindeordnung und Städteord-
nung vom 24. April 1873 mit Bestimmungen
insbesondere für die Gründung von Sparkassen
als Gemeindeunternehmungen Anwendung, wäh-
rend die Privatsparkassen als Banken gelten. —
Württemberg besitzt die grundsätzlich für das
ganze Land bestimmte, 1818 gegründete „Würt-
tembergische Sparkasse zu Stuttgart“ mit mehr
als 500 Annahmestellen, daneben Oberamtsspar-
kassen für die Einwohner je eines Oberamts und
Sparkassen.
1328
Gemeindesparkassen. Die Oberamtssparkassen be-
dürfen einer Genehmigung nicht; nur ist ihre
Satzung dem Ministerium des Innern zur Prüfung
vorzulegen. Für die Gemeindesparkassen dagegen
ist die Genehmigung durch die Kreisregierung vor-
geschrieben, die stets versagt werden muß, wenn
anzunehmen ist, daß die neue Gemeindesparkasse
das Fortbestehen der im Bezirk vorhandenen Ober-
amtssparkasse gefährden würde. — In Baden ist
maßgebend das Gesetz „die Rechtsverhältnisse und
die Verwaltung der mit Gemeinbürgschaft ver-
sehenen Sparkassen betreffend“ vom 9. April 1880
und Verordnungen vom selben Tag, vom 30. Juli
1902, 11. Juni 1904 und 6. Sept. 1906. Mit
der einer staatlichen Genehmigung unterliegenden
Übernahme der Bürgschaft für die Einlagen durch
die Sitzgemeinde erlangen die Sparkassen die
Rechte der Juristischen Personen. — Im Groß-
herzogtum Hessen gilt das Gesetz über die öffent-
lichen Sparkassen vom 8. April 1902 und die
Verordnung über sein Inkrafttreten vom 28. Febr.
1903, in Oldenburg das Gesetz „betr. die
Reorganisation der Ersparungskasse“ vom 4. April
1865 mit Abänderungen vom 13. Dez. 1875,
14. März 1879 und 21. März 1898, in Braun-
schweig das Gesetz „die in Verbindung mit der
Herzoglichen Leihhausanstalt errichtete Sparkasse
betr.“ vom 10. Juni 1892 und die Anweisung
des Herzoglichen Finanzkollegiums für die Ge-
schäftsführung bei den Sparkassenstellen vom
25. März 1893, in Reuß j. L. das „Landesherr-
liche revidierte Sparkassenstatut“ vom 22. Dez.
1883 und das Gesetz vom 11. Aug. 1899 „Ande-
rungen des Sparkassenstatuts (vom 22. Dez. 1883)
betr.“ und endlich in Elsaß-Lothringen das Gesetz
„betr. die Sparkassen“ vom 14. Juli 1895 mit
einer Abänderung vom 14. Nov. 1904 und einer
Ausführungsanweisung vom 19. Jan. 1897. —
In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Stre-
litz, ferner in Sachsen-Weimar, Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und
Gotha. Anhalt und sämtlichen Fürstentümern mit
einziger Ausnahme von Reuß j. L. fehlen beson-
dere Sparkassengesetze, ebenso in den Freien und
Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg.
Eine einheitliche Reglung des gesamten Spar-
kassenwesens durch Reichsrecht fehlt. Das Einf.=
Ges. zum B.G.B. Art. 99 bestimmt vielmehr
ausdrücklich, die landesgesetzlichen Vorschriften
über die öffentlichen Sparkassen sollten unberührt
bleiben, aber „unbeschadet der Vorschriften des
§ 808 B.G.B. und der Vorschriften des B.G.B.
über die Anlegung von Mündelgeld“. § 808 ent-
hält die Bestimmungen über die gualifizierten
Legitimationspapiere, zu denen die Sparkassen-
bücher und -scheine gehören, insbesondere über
die Leistung aus ihnen und ihr Aufgebot im Fall
des Verlusts, und § 1807, Nr 5 bestimmt bezüg-
lich der Anlegung von Mündelgeld, daß sie er-
folgen dürfe „bei einer inländischen öffentlichen
Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde