Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, 
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet er- 
klärt“" sei. Dazu hat Art. 75 des Preuß. Ausf.= 
Ges. zum B.G.B. bestimmt, daß die in Preußen 
bestehenden öffentlichen Sparkassen durch den Re- 
gierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem 
Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mün- 
delgeld für geeignet erklärt werden könnten. Die 
Erklärung könne zurückgenommen werden. Der- 
selbe Artikel bestimmt weiter, daß zur Abhebung 
von einem vor dem Inkrafttreten des B. G. B. 
außer Kurs gesetzten Sparkassenbuch die Genehmi- 
gung des Gegenvormunds oder des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich sei. — Eine weitere für 
die Sparkassen wichtige Vorschrift enthält 8 248 
B. G. B., insofern als er unter anderem für die 
Sparkassen eine Ausnahme von dem Verbot des 
Zinseszinses macht, und ihnen die Befugnis gibt, 
im voraus zu vereinbaren, daß nicht erhobene 
Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Ein- 
lagen gelten sollten. — Endlich sind für das Spar- 
kassenwesen wichtig noch die Bestimmungen der 
§§ 1003 ff Z. P.O. über dos Aufgebot verloren 
gegangener Urkunden zum Zweck der Kraftlos- 
erklärung. — Eine Ausnahmevorschrift für Spar- 
kassen, die durch staatliche Verleihung Rechts- 
fähigkeit erlangt haben, enthält Art. 7, 8 1, Abs. 
3 des Preuß. Auef. Ges. zum B. G. B., sie können 
ein von ihnen beliehenes Grundstück im Zwangs- 
versteigerungsverfahren ohne die sonst für den Er- 
werb von Grundstücken durch juristische Personen 
vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erwerben. Für die öffentlichen Sparkassen der Ge- 
meinden fehlt diese Bestimmung als überflüssig; 
ihr Vermögen ist Eigentum der Garantiegemein- 
den und, da diese beim Ankauf von Grundstücken 
unbeschränkt sind, sind es ohne weiteres auch ihre 
Sparkassen. Für alle Sparkassen gilt aber wieder 
die Bestimmung des Art. 9 des Preuß. Ausf.Ges. 
um Zwangsversteigerungsgesetz, wonach bei der 
Zwangsversteigerung für ein Gebot einer Ge- 
meinde, einer städtischen Kreditanstalt oder einer 
öffentlichen Sparkasse Sicherheitsleistung nicht ver- 
langt werden kann. 
IV. Die Rechtsstellung der Sparkassen ist je 
nach dem Landesrecht verschieden. In Preußen 
sind die auf Grund des Reglements vom 12. Dez. 
1838 gegründeten Sparkassen, die entweder für 
Rechnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 
betrieben werden, oder für deren Verbindlichkeiten 
eine solche Körperschaft die Haftung übernommen 
hat, Anstalten des öffentlichen Rechts (Ministerial- 
Erlaß vom 27. Juli 1900, Ministerial-Bl. S. 225); 
eigne juristische Persönlichkeit besitzen sie jedoch 
nicht, soweit sie ihnen nicht nach Maßgabe der 
Vorschriften des öffentlichen Rechts durch Aller- 
höchsten Erlaß beigelegt ist (Min.-Erlaß vom 
25. Mai 1901, vgl. v. Brauchitsch Bd 1II 767); 
werden sie von einem Zweckverband betrieben, so 
können ihnen nach 88 128 f der Landgemeinde- 
ordnung nur die Rechte öffentlicher Körperschaften 
Sparkassen. 
  
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verliehen werden. Die Verwaltung der Sparkasse 
führt regelmäßig ein unter der Aufsicht des Ge- 
meindevorstands stehendes Sparkassenkuratorium, 
das in allen Sparkassensachen der gesetzliche Ver- 
treter der Gemeinde ist. Seine Mitglieder, die 
regelmäßig ehrenamtlich tätig sind, und deren 
Zahl je nach der Größe der Sparkasse verschieden 
ist, sind als öffentliche Beamte zu betrachten, 
woraus sich unter anderem ergibt, daß in Grund- 
buchsachen eine gerichtliche oder notarielle Beglau- 
bigung ihrer Unterschriften nicht nötig ist, sobald 
ihnen das Sparkassensiegel beigedrückt ist. — Die 
Beamten der Sparkasse werden regelmäßig als 
Beamte der Stadt angestellt. Sie können aber 
auch, wo durch Ortsstatut von der Ermächtigung 
des § 8, Abs. 2 des Gesetzes „betr. die Anstellung 
und Versorgung der Kommunalbeamten“ vom 
30. Juli 1899 Gebrauch gemacht und die Spar- 
kasse den Betriebsverwaltungen zugerechnet ist, 
durch Dienstvertrag oder als Beamte auf Zeit, 
auf Kündigung oder lebenslänglich angestellt wer- 
den. Ihre Befugnisse sind jeweils durch die Satzung 
geregelt. — Die Sparkassen unterstehen in ihrer 
ganzen Betätigung der Aufsicht durch die gleichen 
Behörden wie die Garantieverbände selbst. Be- 
sonders vorgeschriebene Genehmigungen erteilt der 
Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. 
Versagt er sie, so bedarf er der Zustimmung des 
Bezirksausschusses (§ 53 des Zuständigkeitsgesetzes 
vom 1. Aug. 1883) oder des Provinzialrats. Der 
Oberpräsident erhält auch jährliche Nachweisungen 
über den Geschäftsbetrieb und die Ergebnisse der 
Sparkassen, die dann für die ganze Monarchie zu- 
sammengestellt werden und wertvolle Unterlagen 
für die Prüfung der verschiedensten Fragen des 
Sparkassenwesens darbieten. 
Das Vermögen der Sparkassen ist nach der 
ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts Ge- 
meindevermögen, das lediglich zur Sicherheit der 
Einleger und im Interesse einer geordneten Ver- 
waltung gesondert verwaltet wird, dabei aber seiner 
juristischen Natur nach ein Bestandteil des Ge- 
meindevermögens bleibt. Über die rechtliche Natur 
der Spareinlagen dagegen besteht Streit. Die 
herrschende Ansicht sieht in ihnen Darlehen an die 
Sparkasse im Sinn des § 607 des B.G. B., wäh- 
rend andere, wie Seidel (Zeitschrift für die ges. 
Staatswissenschaft LXIV 100 H) und v. Knebel- 
Doeberitz (S. 114 f), das Verhältnis zwischen der 
Sparkasse und dem Einleger als unregelmäßigen 
Verwahrungsvertrag nach § 700 B.G.B. ansehen. 
Die Rechtslage ist in beiden Fällen nicht wesent- 
lich verschieden; denn nach § 700 B.G.B. finden 
auf den unregelmäßigen Verwahrungsvertrag die 
Vorschriften über das Darlehen Anwendung mit 
Ausnahme derjenigen über Ort und Zeit der Rück- 
zahlung, wofür im Zweifel das Recht des Ver- 
wahrungsvertrags gilt. — Als Ausweis über die 
geleisteten Einlagen dient das Sparkassenbuch. 
Der Einleger erhält es bei der ersten Einzahlung 
ausgestellt und hat es bei jeder weiteren Einzahlung
	        
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