Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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und ebenso bei jeder Abhebung vorzulegen. Es 
lautet auf einen bestimmten Namen, trägt eine 
fortlaufende Nummer, enthält den Abdruck der 
Satzung und einer Zinstabelle und wird von dem 
Vorstand oder Rendanten und Gegenbuchführer 
vollzogen und mit dem Sparkassensiegel versehen. 
— Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber 
des Buchs ohne weitere Prüfung seiner Berechti- 
gung mit befreiender Wirkung für sich Zahlungen 
zu leisten. Zur Sicherung des Einlegers geben 
aber viele Sparkassen dem Einleger eine besondere 
Kontrollmarke neben dem Buch oder vereinbaren 
mit ihm ein Merkwort, die er bei Abhebungen vor- 
legen, oder das er dabei nennen muß. Unberech- 
tigte werden beides nicht können, und da in solchen 
Fällen die Sparkasse die Auszahlung verweigert, 
ist der Einleger gegen unbefugte Abhebungen mit 
einem etwa von ihm verlorenen oder ihm entwen- 
deten Buch wirksam geschützt. — Das Sparkassen- 
buch gehört zu den qualifizierten Inhaberpapieren 
des § 808 B.G.B. (ogl. oben) und steht ihnen in 
allen Rechtsbeziehungen gleich. Insbesondere kann 
es bei Verlust aufgeboten und für kraftlos erklärt 
werden. Bis zur Erlangung eines Ausschlußurteils 
wird der aus ihm Berechtigte dadurch geschützt, 
daß die Sparkasse in ihren Büchern bei dem Konto 
des Verlierers den Verlust vermerkt und die Ein- 
lage sperrt. — Rückzahlungen von Guthaben er- 
folgen bei kleineren Beträgen sofort, bei größeren 
je nach den Bestimmungen der Satzung nach Ab- 
lauf einer kürzeren oder längeren Kündigungzfrist. 
Wird die ganze Einlage abgehoben, so muß das 
Sparbuch der Kasse zurückgegeben werden. Wünscht 
der Sparer sein Guthaben auf eine andere Spar- 
kasse zu übertragen, so beantragt er es unter Ein- 
reichung seines Sparbuchs bei einer der beiden in 
Betracht kommenden Kassen. Diese gibt ihm eine 
Bescheinigung über Buch und Antrag und ver- 
anlaßt die Uberweisung des Guthabens ohne Zins- 
verlust und Kosten an die gewünschte Kasse, bei 
der der Sparer das neue Buch gegen Rückgabe 
der Bescheinigung ausgehändigt erhält. — Zur 
Übertragung der Einlage auf Dritte genügt eine 
bloße Ubergabe des Sparbuchs nicht; vielmehr ist 
eine Abtretungserklärung notwendig, da es sich 
dabei um die Übertragung einer Forderung, sei 
es aus Darlehen oder aus unregelmäßigem Ver- 
wahrungsvertrag handelt. Entsprechend ist auch 
bei der Pfändung einer Spareinlage ein Pfän- 
dungs= und Uberweisungsbeschluß notwendig, 
während der Anspruch auf Herausgabe des Spar- 
buchs erst in zweiter Linie steht. 
Für die Anlegung der Sparkassenbestände ist 
vor allem die Sicherheit maßgebend. Sie ist stets 
gegeben in den Fällen der Mündelsicherheit, d. h. 
stets dann, wenn die Anlage auch für Mündelgeld 
geeignet wäre. Wann das der Fall ist, bestimmt 
sich nach 8 1807 B.G. B. in Verbindung mit 
landesgesetzlichen Vorschriften, in Preußen in Ver- 
bindung mit Art. 73 f Ausf. Ges. zum B. G. B. 
Im übrigen hat das Kuratorium von Fall zu Fall 
Sparkassen. 
  
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zu prüfen, ob eine Anlage die nötige Sicherheit 
bietet. Die Anlegung erfolgt in Hypotheken und 
Grundschulden, gegen Schuldschein mit und ohne 
Sicherung durch Bürgschaft oder Faustpfand, in 
Darlehen an Gemeinden, auch den eignen Ga- 
rantieverband, an bestimmte Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, seltener in Wechseln und 
eignen Grundstücken, in weitem Umfang aber auch 
in Wertpapieren, besonders in Schuldverschrei- 
bungen des Reichs, der Bundesstaaten und Ge- 
meinden, die durch ihre verhältnismäßig leichte 
Verkäuflichkeit den Sparkassen eine gewisse Flüssig= 
keit des Geldstands gewährleisten, sie zugleich 
aber bei Kursrückgängen der Gefahr oft erheb- 
licher, wenn auch nur buchmäßiger Verluste aus- 
setzen und ihnen eine nur sehr geringe Verzinsung 
bieten, so daß allzu hohe Beträge in ihnen ohne 
Schaden nicht angelegt werden dürfen. — Für die 
vorübergehende Anlegung verfügbarer Bestände 
kommt neben dem Ankauf von Schatzscheinen und 
Wechseln nur die zeitweilige Belegung bei der 
Reichsbank, der Preußischen Seehandlung, der 
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse oder einer 
sonstigen öffentlichen Bankanstalt (Landesbank, 
landschaftlichen oder ritterschaftlichen Darlehns- 
kasse) in Betracht. 
V. Jörderung des Spargedankens. Zur 
Belebung und Förderung des Sparsinns war man 
seit der Gründung der ersten Sparkassen ständig 
darauf bedacht, das Sparen nach MöKglichkeit zu 
erleichtern und besonders die unbemittelten Be- 
völkerungskreise immer wieder darauf hinzuweisen. 
Als deshalb mit der Steigerung des Verkehrs in 
der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. auch der Post- 
verkehr einen größeren Umfang annahm, lag der 
Gedanke nahe, die über das ganze Land in dichtem 
Netz ausgebreiteten Postanstalten für den Spar- 
gedanken nutzbar zu machen. England setzte ihn 
zuerst in die Tat um und rief im Jahr 1861 seine 
jetzt noch bestehende Postsparkasse ins Leben. Seine 
Erfolge mit ihr veranlaßten andere Staaten zur 
Nachahmung, und bald gab es Postsparkassen 
in den verschiedensten Ländern (vgl. oben II), 
unter denen die österreichische besonders hervorragt. 
Sie trat nach der Denkschrift zum 25. Jahrestag 
ihrer Gründung auf Grund des Gesetzes vom 
28. Mai 1882 „als ein den Sparkassendienst ver- 
sehendes Staatsinstitut“ in Wirksamkeit. Als sol- 
ches hat sie die Aufgabe, „unter Gewährleistung 
des Staats Einlagen gegen Verzinsung zu über- 
nehmen, Rückzahlungen zu leisten, für Rechnung 
der Einleger den Kauf und Verkauf von Staats- 
papieren zu besorgen und auf Wunsch der Par- 
teien auch die angekauften Effekten in Verwahrung 
und Verwaltung zu übernehmen“. Ihre ganze 
innere Einrichtung ist auf dem Gedanken der Her- 
anziehung sämtlicher Postämter als Annahme- 
und Auszahlungsstellen für den Sparkassendienst 
aufgebaut. Die Spitze bildet das dem Handels- 
minister unterstellte „K. K. Postsparkassenamt“ in 
Wien, dem die Leitung und Beaufsichtigung des
	        
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