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bei Hobbes, die absolute Monarchie, sondern, wie
bei Rousseau (wenigstens wenn wir bei Rousseau
ums an die Sache, nicht an die Worte halten;
s. oben Sp. 740), die Demokratie hervor.
Diese — er definiert sie als coetus universus
hominum, qui collegialiter summum ius ad
omnia, quae potest, habet — ist ihm die allein
vernunstgemäße Regierungsform, nach ihrer Ent-
stehung aus dem Vertrag und weil sie die einzige
Regierungsform ist, welche wegen des in ihr statt-
findenden gegenseitigen Ausgleichs der Interessen
keine absurden, d. h. die Vernunft unterdrückenden
Gesetze aufkommen lassen soll. Weil die Demokratie
soweit wie möglich die ursprüngliche Gleichheit
und Freiheit wahrt (ebd. 5, p. 437; 16, p. 558),
so bleibt sie zugleich dem Naturzustand am nächsten.
So ist der Vernunftstaat für Spinoza die De-
mokratie, und darum spricht er über die andern
Staatsformen im Tractatus theologico-politi-
cus nur beiläufig und nur, um von ihnen abzu-
raten (z. B. p. 589 f). Im späteren Tractatus
politicus ist das — wohl nicht ohne Zusammen-
hang mit den praktischen politischen Erfahrungen
des Verfassers — nun freilich anders. Hier finden
auch die Monarchie und die Aristokratie eine aus-
führliche Behandlung — letztere sogar mit beson-
derer Vorliebe —; und wenn Spinoza dort (2,
ex communi consensu einen, mehrere oder
alle die Herrschaft innehaben läßt, so kehrt er hier
offenbar zu dem besondern Herrschaftsvertrag zu-
rück. Dafür ist aber jetzt hinsichtlich der Begrün-
dung des Staats eine theoretische Unsicherheit bei
ihm eingetreten, indem er zwar noch von den Be-
dürfnissen spricht, die psychologisch zur Entstehung
der staatlichen Vereinigung führen, die Entstehung
des Staats durch Vertrag und die darauf gebaute
juristische Konstruktion aber ganz übergeht. Viel-
mehr nimmt er hier auch Monarchie und Aristo-
kratie als gegebene Staatsformen und beschränkt
sich darauf, zu zeigen, wie diese vor tyrannischer
Entartung bewahrt und in ihrer Eigenart gesichert
werden können. — Ubrigens ist der letztere Ge-
danke auch dem älteren Werk nicht so völlig fern,
wie man übertreibend wohl behauptet hat. Auch
dort wird die Monarchie nicht nur als gegebene
Staatsform, wenigstens beiläufig, berücksichtigt,
sondern es wird auch vor einem übereilten Umsturz
gewarnt. Trotz seines abstrakten Doktrinarismus
ist Spinoza schon dort kein Freund gewaltsamer
Staatsumwälzungen. Soweit die Staatsordnung
auf einem ausdrücklichen oder doch stillschweigen-
den Vertrag beruht, begeht derjenige ein Maje-
stätsverbrechen, welcher die Souveränität an sich
zu reißen oder auf einen andern zu übertragen
sucht (Tr. theol.pol. 16, p. 560). Die geivalt-
same Entfernung eines tyrannischen Herrschers ber-
wirft auch Spinoza und weist auf die englische
Revolution als abschreckendes Beispiel hin, die
nach der Ermordung Karls I. in dem Lord Pro-
tektor Cromwell wohl den Namen, aber nicht die
Sache geändert habe (ebd. 20, p. 590).
Spinoza.
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Das freilichbleibt seineprinzipielle Uberzeugung,
daß der Staat nur so lang und nur so weit sein
Herrschaftsrecht behält, als er die Macht hat, dieses
Recht durchzuführen. Die Gleichsetzung von Recht
und Macht hält Spinoza auch beim Staatsrecht
aufrecht. Auch dieses teilt den Charakter alles
Rechts, daß es nur so weit geht, als die Macht zu
seiner Verwirklichung besteht (ebd. 20, p. 556). So
kommt er denn auch auf den Hobbesschen Satz
zurück, daß das aus dem Vertrag hervorgegangene
Recht des Herrschers hinfällig werde, wenn dieser
dem neuausbrechenden Kampf aller gegen alle zu
wehren nicht mehr die Macht habe und den Staat
in Anarchie versinken lasse (ebd. 20, p. 557).
Da im Naturzustand jeder jedem Begehren
nachzugehen das Recht hat, so sind Gebote und
Übertretungen von Geboten, überhaupt der Unter-
schied von recht und unrecht, erst im Staat da.
Dieser gibt durch seine Gesetzgebung die Richt-
schnur, nach der die einzelnen zu einer vernunft-
gemäßen Zusammenstimmung des Lebens und
ihrer Interessen gelangen können. Denn da die
Menschen auch im Staat nicht zu reinen Ver-
nunftwesen werden, sondern den Leidenschaften
und dem egoistischen Begehren unterworfene Wesen
bleiben, so muß der Staat Gesetze als Vernunft-
regeln aufstellen und deren Befolgung durch seine
Befehls= und Strafgewalt, also durch Nutzbar=
machung der Affekte von Furcht und Hoffnung,
sicherstellen (ebd. 5, p. 436). Die Befolgung dieser
Staatsgesetze, in denen die Regeln der Ver-
nunft formuliert sind oder doch formuliert sein
sollen, ist recht, ihre Ubertretung unrecht. Natür-
liche Sittengesetze dagegen, die auch unabhängig
von der staatlichen Sanktionierung als Ausfluß
der sittlichen Vernunft den Menschen verpflichten,
konnte Spinoza von seinem naturalistischen Stand-
punkt aus so wenig als eigentliche Gebote aner-
kennen, wie eine nicht erst durch die Staatsgewalt
deklarierte göttliche Moralgesetzgebung. So hoch
er auch die vernünftige Erkenntnis der Dinge, die
Überwindung des Affekts durch die Erkenntnis,
die Betrachtung aller Dinge unter der Form der
Ewigkeit und die daraus entspringende intellek-
tuelle Liebe zu Gott, d. h. zu dem ewigen Natur-
grund, wertet (worauf er dann Eth. 5 eine deskrip-
tive Ethik aufbaut), so liegt doch für ihn in alle-
dem nicht ein Gebot, ein Gesetz oder eine Norm,
die im eigentlichen Sinn übertreten werden
könnte (Tr. pol. 2, 18/20). Nur im uneigent-
lichen Sinn kann man das Vernunftwidrige an
sich und abgesehen von den durch den Staat
sanktionierten Normen als eine Übertretung (pec-
catum) bezeichnen (ebd. 2, 21). — Wieder sind
es Hobbessche Sätze von befremdlichstem Inhalt,
in die Spinozas Deduktionen ausmünden.
Eine nähere Besprechung der einzelnen rechts-
und staatsphilosophischen Lehren Spinozas, ins-
besondere auch seiner Behandlung der Monarchie,
Aristokratie und Demokratie, kann hier nicht ge-
geben werden. Scharfe staatsrechtliche Begriffe
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