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einleuchtendem Zusammenhang stehen. Der Mensch
soll leben und seine Persönlichkeit auswirken,
darum verbietet das natürliche Recht alles, was
ihn daran hindert, und gebietet, was dafür die
unentbehrliche Voraussetzung ist. Auch der Staat
selbst aber ist — seinen allgemeinsten Grundzügen
nach — ein solcher gleichmäßig wiederkehrender
Menschheitszweck. Die Menschen sollen sich zur
staatlichen Gemeinschaft verbinden, und daß für
Leben und Bestand einer solchen das Vorhanden-
sein einer anerkannten Autorität oder eines obersten
Organs das unerläßliche Erfordernis bildet, gibt
den im Namen des Staats und im Interesse der
Gemeinschaft vorgenommenen Handlungen die
naturrechtliche Legitimation. Die staatliche Obrig-
keit ist berufen und befugt, die zur Sicherung nach
außen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
den Forderungen des natürlichen Rechts Achtung
zu verschaffen. Weiter aber: wo es sich nicht mehr
um jene gleichmäßig wiederkehrenden Zwecke han-
delt, sondern um die mannigsach wechselnden,
welche das sich entwickelnde und nach den ver-
schiedensten Richtungen hin entfaltende gesellschaft-
liche Leben, welche Gütererzeugung und Güter-
verteilung auf ihren verschiedenen Stufen und in
ihren verschiedenen Formen und die gesamte viel-
gestaltige Kultur mit sich bringen, und ebenso um
Handlungen, welche mit den Zwecken der erstge-
nannten Art nicht in unmittelbarem Zusammen-
hang stehen, da reichen die natürlichen Normen
nicht mehr aus, vielmehr bedürfen dieselben der
Ergänzung und näheren Bestimmung. Damit ist
das Zweite angedeutet, was der Staat für das
Recht zu leisten hat. Menschheitliches Zusammen-
leben fordert eine richterliche Autorität, welche im
einzelnen Fall feststellt, was Rechtens ist, und es
verlangt eine gesetzgeberische Autorität, welche vor-
Staat.
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die er zu erfüllen hat. Zu allen Zeiten hat es
kleine und kleinste Staaten gegeben, welche durch
besondere Umstände, ihre günstige geographische
Lage, die Eifersucht mächtiger Nachbarn oder auch
gerade durch die eigne Bedeutungslosigkeit gegen
feindliche Angriffe und Vergewaltigung geschützt
waren. Immerhin bilden Staaten wie das Fürsten-
tum Liechtenstein oder die Republik San Marino
die Ausnahmen, auch ist einleuchtend, daß nur in
größeren Volksgemeinschaften materielle und gei-
stige Kultur nach all den Richtungen, die sie ein-
schließt, zur Entfaltung kommen kann. Dagegen
erhebt sich die andere Frage, ob es zu den Auf-
gaben des Staats gehöre, die allgemeine Wohl-
fahrt durch positive Maßnahmen zu fördern.
Kant begnügte sich damit, den Staat zu defi-
nieren als die Vereinigung einer Menge von
Menschen unter Rechtsgesetzen. Aber das Unzu-
längliche seiner Auffassung lag doch vor allem in
dem ungenügenden, rein formalen Rechtsbegriff,
von welchem er dabei ausging. Sieht man im
Recht dagegen das von der sittlichen Ordnung
geforderte Mittel zur Verwirklichung der in der-
selben eingeschlossenen Menschheitszwecke und unter
Staat eine Vereinigung von Menschen, welche
durch die in ihr herrschende Organisation die
Durchführung der Rechtsordnung nach den drei
zuvor unterschiedenen Richtungen gewährleistet, so
ist das Außerliche und Mechanische vermieden,
welches der Kantischen Definition anzuhaftenscheint.
Auch ohne daß ihm schon weitere Funktionen bei-
gelegt wurden, allein als Rechtsstaat betrachtet,
rückt der Staat an die ihm von einer organischen
Betrachtungsweise vorgezeichnete Stelle. Schlim-
mer war die völlig einseitige Auslegung, welche
der Begriff des Rechtsstaats unter Nachwirkung
der Kantischen Lehre erfuhr, indem seine Aufgabe
schreibt, was in gewissen vorausgesehenen Fällen ausschließlich in der Gewährleistung der innern
als Recht zu gelten hat. und äußern Rechtssicherheit der Bürger erblickt
Ein Dreifaches also ist es, was das Recht vom # und der eigentliche Inhalt des Lebens, die gesamte
Staat verlangt: Gesetzgebung, richterliche Tätig-) materielle und geistige Kultur, soweit als möglich,
keit und Bereitstellung der erforderlichen Zwangs= seiner Einwirkung entzogen und „dem freien Spiel
mittel. Durch die Erfüllung dieser Aufgaben der Kräfte" überlassen wurde. In ausdrücklichem
schafft er den Bürgern Sicherheit im Innern und Gegensatz gegen den alles bevormundenden Polizei-
Rechtsschutz als die unerläßlichen Bedingungen staat der unmittelbar vorangegangenen Epoche
wahrhaft menschlicher Betätigung und kultureller verlangten Philosophen, Staatslehrer und Poli-
Entwicklung. Müßte der einzelne Familie und tiker vom Ende des 18. bis tief in das 19. Jahrh.
Eigentum aus eigner Kraft gegen die ungezügelte hinein, daß die staatliche Wohlfahrtspflege auf das
Leidenschaft oder verbrecherische Habsucht der Nach= geringste Maß eingeschränkt und den Individuen
barn schützen, so wäre friedliche und erfolgreiche wie der freien Assoziation der weiteste Spielraum
Arbeit nicht möglich. Daß es ebenso dem Staat belassen werde. Ganz den Händen des Staats
obliegt, Land und Volk gegen auswärtige Feinde entwinden ließ sie sich freilich schon darum nicht,
zu verteidigen, wurde schon früher ins Auge ge= weil es Gebiete gibt, wo der Rechtsschutz unmerk-
faßt und bedarf keiner nochmaligen Hervorhebung. bar in die Wohlfahrtspflege übergeht, so daß eine
Nur darf man darum nicht, wie wohl geschehen scharfe Grenze nicht zu ziehen ist.
ist, von einem „Machtzweck“ des Staats sprechen. Daß der Staat das Eigentum zu schützen habe,
Macht ist niemals Zweck, sondern immer nur ist eine Forderung, in der alle übereinstimmen
Mittel. „Wir arbeiten, um der Ruhe zu ge= und die gerade von den einseitigen Vertretern der
nießen“, sagt Aristoteles, „und führen Krieg um Rechtsstaatsidee mit besonderer Zähigkeit verfochten
des Friedens willen.“ Welche Macht ein Staat zu werden pflegt. Es wird also das Gesetz Dieb-
besitzen müsse, hängt daher von den Aufgaben ab, 1 stahl, Raub, Brandstiftung mit schweren Strafen