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dultionsweise besteht, es ist nur möglich, wenn an
ihre Stelle die autoritativ geleitete tritt, wenn der
Staat es ist, der Richtung und Umfang der Pro-
duktion der Aufnahmefähigkeit des Markts an-
paßt. Damit aber ist nicht nur die Überleitung
in den eignen Betrieb des Staats, sondern auch
die Verstaatlichung aller Produktionsmittel ge-
geben; kurz, die Entwicklung würde, wenn einmal
die volle Souveränität des Staats auf wirtschaft-
lichem Gebiet anerkannt ist, mit Notwendigkeit in
den sozialistischen Staat hineinführen.
Nun ist freilich dafür gesorgt, daß die Bäume
nicht in den Himmel wachsen. Der sozialistische
Staat wird nicht kommen und noch weniger Be-
stand gewinnen, weil seine Verwirklichung an die
Leiter Aufgaben stellt, welche alle menschlichen
Kräfte übersteigen, und dieselben zugleich mit einem
Apparat von Zwangsmitteln ausrüsten müßte,
gegen welche sich die Menschennatur aufbäumt.
Aber aus der Konsequenz ergibt sich die Falschheit
des Prinzips. Der Staat besitzt nicht die volle
Souveränität auf wirtschaftlichem Gebiet. Die
willkürliche Ausdehnung seiner Kompetenz nach
dieser Seite findet ihre Schranke in der für die
gesunde Entwicklung des Gesellschaftslebens un-
entbehrlichen wirtschaftlichen Freiheit. Daß sich
trotzdem hier nicht für alle Einzelfälle ein für alle-
mal gültige Bestimmungen treffen lassen, daß das
Bedürfnis nach Behauptung jener Freiheit örtlich
und zeitlich in verschiedenem Grad empfunden
und zur Geltung gebracht wird, ist nur eine aber-
malige Bestätigung des oben gemachten Vorbehalts.
Ebensowenig oder vielmehr noch weniger ist der
Staat souverän auf geistigem Gebiet, und zwar
erwächst ihm hier eine erste und völlig unverrück-
bare Schranke aus der Natur des Geistigen selbst.
Über die Welt der Gedanken und Empfindungen,
der Erkenntnis und des Gewissens hat der Staat
keine Macht. Hier liegt das letzte, uneinnehmbare
Bollwerk der religiösen Freiheit. Dazu kommt
aber noch, daß im Christentum die Religion in
der Kirche äußere Gestalt gewonnen hat und diese
als eine selbständige Organisation mit eignem
Leben und eignem Recht dem Staat gegenübersteht.
Auf das Verhältnis der beiden zueinander soll
selbstverständlich hier nicht eingegangen (vgl. dar-
über d. Art. Kirche und Staat), es sollte nur so-
gleich daran erinnert werden, daß in der christ-
lichen Welt jeder Versuch, die Staatssouveränität
auf dem sittlich-religiösen Gebiet zur Geltung zu
bringen, auf den Widerstand der Kirche stoßen muß.
Dagegen sind Wissenschaft und Bildungswesen,
deren Träger in früheren Jahrhunderten gleich-
falls die Kirche und die unter ihrem Schatten er-
wachsenen Korporationen waren, in der Neuzeit
mehr und mehr den Händen des Staats über-
antwortet worden. Ein staatlich organisierter Be-
trieb der Wissenschaft besteht allerdings nur in
China. In allen übrigen Ländern ist die Freiheit
der Wissenschaft im Prinzip anerkannt, auch wohl
durch die Verfassungsurkunde ausdrücklich gewähr-
Staat.
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leistet. Wir verlangen vom Staat, daß er die
Wissenschaft pflege, nicht daß er sie selbst durch
seine Organe von Amts wegen übe; wir wollen
auch nicht, daß er denen, die aus der Wissenschaft
ihren Beruf machen, das Gebiet und die Weise
ihrer Betätigung vorschreibt. Das hieße den Trieb
des Forschers und das Genie des Entdeckers in
Fesseln legen. Jene Pflege aber erblicken wir vor-
züglich in der Aufwendung öffentlicher Mittel zur
Unterstützung wissenschaftlicher Unternehmungen.
Etwas anders steht es mit dem Bildungswesen.
Bei den heutigen entwickelten und verwickelten
Verhältnissen hat die Gesamtheit ein vollbegrün-
detes Interesse daran, daß jeder Bürger ein ge-
wisses Mindestmaß von Kenntnissen besitze, und
der Staat ist darum berechtigt, den Eltern vor-
zuschreiben, daß sie ihren Kindern dieses Mindest-
maß zu eigen machen. Der hiermit gegebene
Lernzwang legt dann aber zugleich dem Staat die
Pflicht auf, durch Einrichtung von öffentlichen
Schulen allen Eltern die Möglichkeit zu beschaffen,
jener Vorschrift zu genügen. Unberechtigt ist der
sog. Schulzwang dann, wenn die öffentlichen
Schulen zugleich als die einzig zulässigen Bezugs-
quellen der vorgeschriebenen Kenntnisse gelten, und
zu einer unerträglichen Tyrannei und Gewissens-
bedrückung wird er, wenn der in jenen Schulen
herrschende Geist der sittlich-religiösen Gesinnung
der Eltern widerspricht. Einleuchtend ist ferner,
daß der Staat, der von seinen Beamten eine all-
gemeine und fachwissenschaftliche Ausbildung ver-
langt, auch für Lehranstalten zu sorgen hat, welche
diese Ausbildung gewähren. Für die Wissen-
schaftspflege in dem oben erörterten Sinn ergibt
sich damit zugleich auch die Möglichkeit, solchen,
die befähigt und gewillt sind, das überkommene
Erbe durch eigne Forschung zu bereichern, mit der
Verleihung eines Lehramts eine auskömmliche
Existenz und in den staatlichen Anstalten die not-
wendigen Hilfsmittel der Forschung zu bieten.
Das ist bekanntlich der Vorzug der deutschen Uni-
versitäten, daß sie bestimmt sind, beides zu sein,
Stätten des Unterrichts und der selbständigen
wissenschaftlichen Arbeit. Endlich wird man an-
erkennen müssen, daß es durchaus in der Richtung
der früher erörterten staatlichen Wohlfahrtspflege
liegt, wenn für die besondern Bedürfnisse einzelner
Stände eigne Schulen, also landwirtschaftliche und
gewerbliche Fachschulen aus den Mitteln der Ge-
samtheit errichtet werden. Bis dahin also ist gegen
die staatliche Handhabung des Bildungswesens
ein grundsätzlicher Einwand nicht zu erheben, und
ebenso ist es eine selbstverständliche Forderung,
daß dem Staat die Oberaufsicht über alle Bil-
dungsanstalten zustehen muß. Verwerflich ist auch
hier nur die Proklamierung einer unbedingten
Souveränität in Gestalt des staatlichen Unterrichts-
monopols. Auch ohne ein solches übt der Staat
einen weitgehenden Einfluß auf das geistige Leben
der Nation aus. Bei den gesteigerten Ansprüchen,
welche an das Bildungsniveau gemacht werden,
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