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Trennung, Zusammenlegung) sowie Anderungen
in der Begrenzung der Kirchspiele, um bürgerlich
wirksam zu werden, der staatlichen Genehmigung
bedürfen. Für Elsaß-Lothringen gelten die
Bestimmungen des französischen Konkordats:
Episcopi in sua quisque dioecesi novas
paroecias circumscribent; quae circum-
scriptio suum non sortietur effectum nisi
postqusm gubernüt consensus accesserit
(VIII), und der Organischen Artikel vom 8. April
1802: Aucune partie du territoire français
ne pourra étre éCrigée en cure ou en succur-
sale sans l’autorisation expresse du gouver-
nement (n. 62). Im Großherzogtum Hessen
darf die provisorische oder definitive Errichtung
neuer Pfarrstellen sowie die Anderung bestehender
Pfarrbezirke nur mit Genehmigung der Staats-
regierungerfolgen (Ges. vom 5. Juli 1887, Art. 10).
In ähnlicher Weise ist die Errichtung neuer Pfar-
reien geregelt in Preußen. Das Allgemeine
Landrecht bestimmt in § 238, II, 11: „Neue
Parochien können nur vom Staat unter Zuziehung
der geistlichen Obern errichtet und die Grenzen
derselben bestimmt werden.“ Dementsprechend sagt
das Restkript des preußischen Kultusministers vom
30. Sept. 1874 (s. Hinschius, Preuß. Kirchen-
gesetze der Jahre 1874 u. 1875, 207): „Nach
den Grundsätzen des preußischen Staatsrechts ist
die Befugnis, Parochien zu errichten und die
Grenzen derselben zu bestimmen, eine dem Staat
vorbehaltene Attribution. Bei der Ausübung der-
selben sollen die geistlichen Obern ihres dabei ob-
waltenden Interesses wegen gehört werden. Die
eigentliche Entscheidung gebührt dagegen überall
der Staatsgewalt, die allein darüber zu bestimmen
hat, zu welcher Parochie jemand als beitragendes
Mitglied gerechnet werden soll.. Demgemäß
sind fortan auch bei katholischen Parochial-Inno-
vationen die betreffenden Errichtungsurkunden von
der zuständigen Bezirksregierung gemeinschaftlich
mit den geistlichen Obern aufzustellen resp. zu
vollziehen, vor ihrer Ausfertigung aber hierher
mittels besondern Berichts zur Prüfung und Be-
stätigung einzureichen.“ Wichtig und wertvoll ist
das am 29. Mai 190 erlassene Gesetz betr. die
Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errich-
tende katholische Pfarrgemeinden. Der Art. 1
dieses Gesetzes lautet: „Behufs Gewährung von
Beihilfen an neu zu errichtende leistungsfähige
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Auf-
bringung zur Erreichung des Mindeststellenein-
kommens oder von Alters= oder Ortszulagen für
die zu errichtende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben
müssen, sowie zur Gewährung von Beihilfen zu
Um-, Erweiterungs- und Reubauten von Kirchen,
Pfarr= und Küsterhäusern kann die bischöfliche
Behörde einen Diözesanhilfsfonds bilden, für wel-
chen alljährlich eine Umlage bis zu einem Prozent
der von den katholischen Gemeindegliedern zu
zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben werden
darf. — Aus einem Dihzesanhilfsfonds können
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Pfarrer.
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Beihilfen zu den im Abs. 1 bezeichneten Zwecken
auch an Diözesanhilfsfonds anderer preußischer
Diözesen bewilligt werden.“ Veranlaßt wurde das
Gesetz durch die Vorschrift in Art. 9 des Gesetzes
betr. das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer
vom 3. Juli 1898: „Behufs Gewährung von
Beihilfen an neu zu errichtende leistungsunfähige
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Auf-
bringung von Zuschüssen zur Erreichung des
Mindeststelleneinkommens und von Alters= oder
Ortszulagen für die neu zu gründende Pfarrstelle
Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag
von 200 000 KM jährlich aus Staatsmitteln be-
reit gestellt. — Die Bewilligung der Beihilfen hat
zur Voraussetzung, daß die bischöfliche Behörde
auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Ver-
fügung stellt und die Pfarrgemeinde nach Maß-
gabe ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten der
Neugründung beiträgt.“ Da die Bischöfe bei der
Aufbringung der zur Erfüllung der bischöflichen
Zuschußpflicht erforderlichen Mittel bisher haupt-
sächlich auf freiwillige Gaben aus den katho-
lischen Gemeinden angewiesen waren, da hierbei
weder befriedigende Verhältnisse sich schaffen ließen,
noch für die Erfüllung der kirchlichen Leistungen
Garantien gegeben waren, bezweckte das Gesetz
über die Bildung kirchlicher Hilfsfonds die Be-
seitigung dieser Ubelstände. (Vgl. Förster, Die
preuß. Gesetzgebung über die Vermögensverwal-
tung in den kathol. Kirchengemeinden u. Diözesen
(219071 358 ff.) Für Württemberg ist durch
Gesetz vom 30. Jan. 1862 diese Materie in fol-
gender Weise geordnet: Die Bildung neuer kirch-
licher Gemeinden und die Abänderung bestehender
kirchlicher Gemeinde= und Bezirkseinteilungen kann
von dem Bischof nur im Einverständnis mit der
Staatsregierung verfügt werden. Dasselbe gilt
von Errichtung, Teilung und Vereinigung von
Pfründen, auch wenn eine neue kirchliche Ge-
meindeeinteilung damitnicht verbundenist (Art. 17).
In Österreich können nach dem Konkordat
vom 18. Aug. 1855 die Erzbischöfe und Bischöfe
Pfarreien errichten, teilen und zusammenlegen,
collatis cum Caesarea Maiestate consilüs,
praesertim pro convenienti redituum as-
signatione (Art. 4c). Das Gesetz vom 7. Mai
1874 aber bestimmt: Zur Errichtung neuer
Diözesen und Pfarrbezirke, zu einer Anderung
in der Abgrenzung der bestehenden, dann zur
Errichtung, Teilung und Vereinigung von Pfrün-
den ist die staatliche Genehmigung erforderlich
8 20).
4. Die Rechte, welche der Pfarrer besitzt, kann
er über alle jene Gläubigen ausüben, die inner-
halb des ihm zugewiesenen Bezirks ihr Domizil
oder Quasidomizil haben und nicht etwa vom
Pfarrverband eximiert sind. Es hat der Grund-
satz Geltung: Quisquis est in parochia, est
etiam de parochia. Bei mehrfachem Domizil
ist eine mehrfache Pfarrangehörigkeit gegeben.
Pfarrer der Heimatlosen und Vagi ist derjenige,
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