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c) Als Teil der allgemeinen persönlichen Rechts-
und Handlungsfreiheit ist die Gewerbefreiheit
aufzufassen, kraft deren niemand an der Ausübung
eines Gewerbes gehindert werden kann, sofern und
soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen,
namentlich die Gewerbeordnung Beschränkungen
feststellen. Die letzteren bestehen teils darin, daß
für gewisse gewerbliche Anlagen ihrer Eigenschaften
wegen oder für gewisse besondere Zuverlässigkeit er-
heischenden Gewerbebetriebe die gewerbepolizeiliche
Genehmigung erforderlich ist. — Dahin gehört
auch der Grundsatz, daß das Eigentum un-
verletzlich ist und nur aus Gründen des öffent-
lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Ent-
schädigung entzogen werden kann.
d) Vor allem aber bezieht sich die Freiheit auch
auf das geistige Leben. In erster Linie ist die
Freiheit des religiösen Bekenntnisses,
der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und
der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Re-
ligionsübung gewährleistet und der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von
dem religiösen Bekenntnis unabhängig erklärt?
(Reichsgesetz vom 3. Juli 1869). Als einzige Be-
schränkung soll nur gelten, daß den bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Pflichten durch die Aus-
übung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen
Staatsangehörigkeit ufw.
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sundheit der Teilnehmer an einer Versammlung
handelt
* In allen diesen Beziehungen wie auch für
die übrigen Rechtsgebiete ist allen Staatsangehö-
rigen Gleichheit vor dem Gesetz garantiert,
und wo immer es sich um richterlichen Schutz han-
delt, ist er in der Art gesichert, daß die richterliche
Gewalt durch unabhängige, keiner andern Autori-
tät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte aus-
geübt wird und niemand seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden darf.
8) Die Berechtigung einer aktiven Teilnahme
am Verfassungsleben des Reichs bzw. des Heimat-
staats, die sog. politischen oder staatsbürgerlichen
Rechte bestehen in demaktiven und passiven
Wahlrecht zu gewissen öffentlichen Amtern
6.. B. als Beisitzer in richterlichen Kollegien) und
Vertretungen, namentlich zu den gesetzgebenden
« Körperschaften des Reichs bzw. des Heimatsstaats
(ogl. d. Art. Wahlrecht und Wahlfähigkeit) und
den Körperschaften der Selbstverwaltung.
h) Endlich haben alle Deutschen dem Ausland
gegenüber gleichmäßig Anspruch auf den Schutz
des Reichs, dessen Kompetenz sich demgemäß
auch auf die Organisation eines gemeinsamen
Schutzes des deutschen Handels im Ausland, der
deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Ver-
"
darf. Die Beanspruchung eines Oberaufsichts= tretung, welche vom Reich ausgestattet wird, er-
rechts über die „äußere Religionsübung“ durch streckt (ogl. Reichsverfassung Art. 3, letzter Abs. u.
den Staat ist bei der Schwierigkeit, die Grenzen Art. 4, Nr 7).
abzustecken, von jeher die Quelle endloser Streitig-= 3. Staats- und reichsbürgerliche Pflich-
keiten geworden und hat speziell in Preußen in ten. Was diese betrifft, so entspringen sie aus
der ersten Hälfte der 1870er Jahre zur Aufhebung dem Umstand, daß der Einzelne Gegenstand der
bis dahin bestandener Garantiebestimmungen über Herrschermacht des Bundesstaats, in dem er wohnt
die Selbständigkeit der Religionsgesellschaften ge- oder dem er angehört, und des Reichs ist, soweit
führt (vgl. darüber d. Art. Kulturkampf). dieses seine staatliche Macht entfaltet. Infolge
e) Auch der freie Gedankenaustausch dieses Verhältnisses ist der Bürger nicht bloß zu
ist durch die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses verfassungsmäßigem, gesetzlich begrenztem Gehor-
bewöhrlente unbeschadet der Zulässigkeit, in be= sam, sondern auch zur Treue verpflichtet. Die
stimmten durch Gesetz vorgesehenen Fällen — hierher gehörigen Pflichten lassen sich ebensowenig
Strafverfahren, Konkurs — die Beschlagnahme wie die Rechte im einzelnen aufzählen; sie um-
von Briefen vorzunehmen. Nicht minder ist er fassen Handlungen, Leistungen und ünterlassungen
durch Gewährung der Preßfreiheit nach nach Maßgabe der Spezialgesetzgebung. Der Ge-
Maßgabe des Gesetzes (Ges. v. 7. Mai 1874) horsamspflicht wird indessen nicht durch Befolgung
gesichert. Der Betrieb des Preßgewerbes ist frei der Gesetze allein genügt, es gehört dazu auch die
und der Entziehung nicht unterworfen. Zuwider= Befolgung der rechtsgültigen Anordnungen der
handlungen können Beschlagnahmen der Druck- Behörden und Beamten. Sie reicht sogar so weit,
schrift und Bestrafung zur Folge haben. Hierher daß die Aufforderung zum Ungehorsam gegen
gehört auch das Recht der Reichs- und Staats- solche Anordnungen und gegen die Gesetze, wenn
angehörigen, nach Maßgabe des Gesetzes — Reichs= sie öffentlich vor einer Menschenmenge erfolgt,
Vereinsges. v. 19. April 1908 — zu Zwecken, die strafbar macht (8 110 St. G. B.). Um so selbst-
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine l verständlicher erscheint es, daß der Ungehorsam
zu bilden und zu Versammlungen zu selbst durch die Strafgesetzgebung und im Weg
sammenzukommen. Dieses Recht unterliegt desgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Zwangs
insbesondere polizeilich nur den in dem genannten gebrochen werden darf und der unberechtigte Wider-
Gesetz oder etwa in andern Reichsgesetzen ent- stand gegen die Staatsgewalt unter besondere
haltenen Beschränkungen und den allgemeinen Strafe gestellt ist (8§ 113 ff St. G. B.). Als be-
sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landes= sondere Pflichten sind in diesem Zusammenhang
rechts auch nur insoweit, als es sich um die Ver= zu nennen die Wehrpflicht und die Steuerpflicht,
hütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Ge= die Pflicht zur Ubernahme gewisser Amter und