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reicht, so müssen sie auf Verlangen der Zoll-
behörde (Hauptzollamt) darüber Auskunft geben,
ob im abgelaufenen Kalenderjahre P. oder M.,
an denen sie als Verpächter oder Vermieter be—
teiligt waren, in Geltung gewesen sind (TSt. 48 1
Abs. 13). Erreichen Verträge dieser Art vor Ab-
lauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende,
so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Be-
endigung der Verträge zu entrichten (TSt. 48 I
Abs. 17). Im Falle der Vorausversteuerung wird
der zuviel gezahlte Stempel gemäß § 25 Abs. 1a
a. a. O. erstattet (FME. vom 16. Mai 1896 —
Abg 3Bl. 302). Für vor dem 1. Juli 1909 er-
richtete schriftliche P. u. M. sind in § 34 Abf. 2
LSt . besondere Übergangsbestimmungen vor-
gesehen. Vgl. auch Nr. 71—78 der Ausführungs-
bestimmungen zum LStG. vom 16. August 1910
— Beilage zu Nr. 20 des Abg 3 Bl. 1910.
V. P. u. M. über außerhalb Landes
gelegene Grundstücke oder ihnen gleich-
geachtete Rechte sowie über Jagdberechtigungen
an solchen Grundstücken sind lediglich mit 1,50 .K
zu versteuern (Tt. 48 II).
VI. P. u. M. anderer als der unter 2, 3 u. 5
bezeichneten Art, insbesondere über beweg-
liche Sachen, sind mit /0% des Zinses,
mindestens mit 1,50 .K zu versteuern, sofern
der Wert des Gegenstandes 150 .K übersteigt
(§ 4 Abs. 19 LSlG.). Der Stempel ist nach
Papier — Parochien
hergestellt werden sollen, s. Erl. vom 7. Mai
1910 (HMl. 178).
Papierfabriken s. Strohpapierstoff-
fabriken.
Papiergeld im eigentlichen Sinne sind nur
solche auf einen bestimmten Wertbetrag lautende
Wertpapiere, welche gesetzlich mit unbeschränkter
Zahlungskraft, d. h. mit Annahmezwang für
jedermann zu einem gesetzlich festgesetzten Werte,
ausgestattet und uneinlöslich sind. Derartiges
P. involviert eine Papier währung und ist
daher mit einer Metallwährung unvereinbar.
Deutschland besitzt denn auch derartiges eigent-
liches P. nicht. Denn die wohl als P. bezeich-
neten Reichskassenscheine (s. d.) und Reichs-
banknoten (s. Reichsbank II) brauchen von
Privatpersonen nicht in Zahlung genommen zu
werden und sind einlöslich.
Parkanlagen s. Rayongese tz. Offentliche
P. werden in wegerechtlicher Beziehung, insbe-
sondere hinsichtlich der Inanspruchnahme für den
öffentlichen Verkehr, behandelt wie öffentliche
Wege (OG. 26, 358).
Parochialverbände s. Gesamtverbände.
Parochien. Begriff. Derjenige Di-
strikt, in welchem Glaubensverwandte einer vom
Staat öffentlich aufgenommenen Religionspartei
zu einer gemeinschaftlichen Kirche eingewiesen
sind, wird eine P. genannt (ALpR. II, 11 § 237).
der Dauer der bedungenen Vertragszeit zu be= P. unterscheidet sich daher von der „Gemeinde“,
rechnen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit d. h. der Gemeinschaft der zu einer Korpora-
geschlossen, so ist der Versteuerung eine ein-
jährige Dauer zugrunde zu legen. Ist er auf
die Lebenszeit des Verpächters oder Pächters
(Vermieters oder Mieters) geschlossen, so ist der
Jahreszins zwecks Versteuerung unter Berück-
sichtigung des Lebensalters gemäß § 6 Absk. 10
LStG. zu kapitalisieren (T St. 48 III).
Val. im übrigen auch Seitz, Der neue Mietstempel
nebst Tabelle zur Berechnung, 1911.
Papier. Uber das Format des zum Amts-
gebrauch zu verwendenden P., sowie die
Prüfung desselben in bezug auf Zusammen-
setzung, Festigkeit und Dehnbarkeit durch das
Materialprüfungsamt in Dahlem (s. d.; Post:
Groß-Lichterfelde West) sind die Erl. vom
9. März 1877 (Ml. 85) und 13. März 1884
(MBl. 51), bzw. die Bestimmungen des StM.
vom 28. Jan. 1904 nebst Dienstanweisung vom
gleichen Tage (MBl. 110 ff.) — vgl. hierzu Erl.
vom 15. April 1910 (MBl. 114) und 27. Aug. 1910
(Ml. 295), von denen der erstere auch über
die mit den Papierlieferanten abzuschließenden
Verträge Anordnungen enthält, ergangen; der
Bestellung auf Papier ist das Ries zu 1000 Bogen
als Einheit zugrunde zu legen (Erl. vom 2. Juni
1883 — Mhl. 209). Wegen Prüfung der zum
Amtsgebrauch zu verwendenden Tinten (.
Erl. vom 9. Juli 1888 (MBl. 119). Wegen des
Schutzes des zur Anfertigung für Reichs-
kassenscheine und Reichsbanknoten ver-
wendeten P. gegen unbefugte Nachahmung vgl. G.
vom 26. Mai 1885 (Ro Bl. 165) und vom 2. Jan.
1911 (Rl. 25). Wegen des Papiers zu Eisen-
bahnfrachtbriefen s. Bek. vom 13. Okt. 1892 und
vom 25. Mai 1893 (3l. S. 632 bzw. 154). Über
Normalbriefumschläge, welche zur Erleichterung
der Postbeförderung gleichmäßig in einer Länge
von 15,5 cm und einer Breite von 12,5 cm
tion verbundenen Glaubensgenossen. (S. auch
Kirchengemeinden.) ber die ge-
schichtliche Entwicklung hinsichtlich der Bildung
von P. in der kath. Kirche vgl. Hinschius, K R.
II § 99; Sägmüller, Kath R. § 100.
II. Neue P. können nur vom Staat unter
Zuziehung der geistlichen Obern errichtet
und die Grenzen derselben fest gestellt wer-
den (§ 238 c. a. O). Bei Veränderungen
in schon errichteten P. muß der Staat alle die-
jenigen, welche ein Interesse dabei haben, recht-
lich hören und die ihnen etwa zukommenden Ent-
schädigungen festsetzen (§ 239 a. a. O.). Alle der-
gleichen Streitigkeiten, sowie diejeni-
gen, welche über die Grenzen zwischen zwei oder
mehreren P. entstehen, müssen von der weltlichen
Obrigkeit durch den ordentlichen Weg Rechtens
entschieden werden (§ 240 a. a. O.). Die Er-
richtung neuer ev. P. und die Ver-
änderung bestehender ist Sache der Regierungen.
(in Berlin des Polizeipräsidenten) und der
Konsistorien, unter Genehmigung des Ev. Ober-
kirchenrats sowie des Mdg A. bzw. in den
neuen Provinzen des letzteren allein (G. vom
3. Juni 1876 Art. 23 Ziff. 6 für die alll.
Provinzen, und die analogen Staatsgesetze
für die übrigen Provinzen, sowie V. vom
27. Juni 1815 — GES. 410 — § 5 Ziff. 2; Res-
sortregl. für den Ev. Oberkirchenrat vom 29. Juni
1850 — GS. 343 — §& 5 Ziff. 2). Nach einem
Erl. vom 28. März 1878 (s. Lütgert, Ev. Kirchen-
recht, 1905, S. 165) soll die Initiative, den Kon-
sistorien überlassen werden. Auf kath. Seite
wirken die Regierungen im Einverständnis mit
dem Minister und dem Bischof zusammen (s. Erl.
vom 30. Sept. 1874 bei Hinschius, Kirchengesetze,
1874/75, S. 207). Den Parochialveränderungen
wird auf ev. Seite auch die Errichtung