Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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reicht, so müssen sie auf Verlangen der Zoll- 
behörde (Hauptzollamt) darüber Auskunft geben, 
ob im abgelaufenen Kalenderjahre P. oder M., 
an denen sie als Verpächter oder Vermieter be— 
teiligt waren, in Geltung gewesen sind (TSt. 48 1 
Abs. 13). Erreichen Verträge dieser Art vor Ab- 
lauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende, 
so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Be- 
endigung der Verträge zu entrichten (TSt. 48 I 
Abs. 17). Im Falle der Vorausversteuerung wird 
der zuviel gezahlte Stempel gemäß § 25 Abs. 1a 
a. a. O. erstattet (FME. vom 16. Mai 1896 — 
Abg 3Bl. 302). Für vor dem 1. Juli 1909 er- 
richtete schriftliche P. u. M. sind in § 34 Abf. 2 
LSt . besondere Übergangsbestimmungen vor- 
gesehen. Vgl. auch Nr. 71—78 der Ausführungs- 
bestimmungen zum LStG. vom 16. August 1910 
— Beilage zu Nr. 20 des Abg 3 Bl. 1910. 
V. P. u. M. über außerhalb Landes 
gelegene Grundstücke oder ihnen gleich- 
geachtete Rechte sowie über Jagdberechtigungen 
an solchen Grundstücken sind lediglich mit 1,50 .K 
zu versteuern (Tt. 48 II). 
VI. P. u. M. anderer als der unter 2, 3 u. 5 
bezeichneten Art, insbesondere über beweg- 
liche Sachen, sind mit /0% des Zinses, 
mindestens mit 1,50 .K zu versteuern, sofern 
der Wert des Gegenstandes 150 .K übersteigt 
(§ 4 Abs. 19 LSlG.). Der Stempel ist nach 
  
  
  
Papier — Parochien 
hergestellt werden sollen, s. Erl. vom 7. Mai 
1910 (HMl. 178). 
Papierfabriken s. Strohpapierstoff- 
fabriken. 
Papiergeld im eigentlichen Sinne sind nur 
solche auf einen bestimmten Wertbetrag lautende 
Wertpapiere, welche gesetzlich mit unbeschränkter 
Zahlungskraft, d. h. mit Annahmezwang für 
jedermann zu einem gesetzlich festgesetzten Werte, 
ausgestattet und uneinlöslich sind. Derartiges 
P. involviert eine Papier währung und ist 
daher mit einer Metallwährung unvereinbar. 
Deutschland besitzt denn auch derartiges eigent- 
liches P. nicht. Denn die wohl als P. bezeich- 
neten Reichskassenscheine (s. d.) und Reichs- 
banknoten (s. Reichsbank II) brauchen von 
Privatpersonen nicht in Zahlung genommen zu 
werden und sind einlöslich. 
Parkanlagen s. Rayongese tz. Offentliche 
P. werden in wegerechtlicher Beziehung, insbe- 
sondere hinsichtlich der Inanspruchnahme für den 
öffentlichen Verkehr, behandelt wie öffentliche 
Wege (OG. 26, 358). 
Parochialverbände s. Gesamtverbände. 
Parochien. Begriff. Derjenige Di- 
strikt, in welchem Glaubensverwandte einer vom 
Staat öffentlich aufgenommenen Religionspartei 
zu einer gemeinschaftlichen Kirche eingewiesen 
sind, wird eine P. genannt (ALpR. II, 11 § 237). 
der Dauer der bedungenen Vertragszeit zu be= P. unterscheidet sich daher von der „Gemeinde“, 
rechnen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit d. h. der Gemeinschaft der zu einer Korpora- 
geschlossen, so ist der Versteuerung eine ein- 
jährige Dauer zugrunde zu legen. Ist er auf 
die Lebenszeit des Verpächters oder Pächters 
(Vermieters oder Mieters) geschlossen, so ist der 
Jahreszins zwecks Versteuerung unter Berück- 
sichtigung des Lebensalters gemäß § 6 Absk. 10 
LStG. zu kapitalisieren (T St. 48 III). 
Val. im übrigen auch Seitz, Der neue Mietstempel 
nebst Tabelle zur Berechnung, 1911. 
Papier. Uber das Format des zum Amts- 
gebrauch zu verwendenden P., sowie die 
Prüfung desselben in bezug auf Zusammen- 
setzung, Festigkeit und Dehnbarkeit durch das 
Materialprüfungsamt in Dahlem (s. d.; Post: 
Groß-Lichterfelde West) sind die Erl. vom 
9. März 1877 (Ml. 85) und 13. März 1884 
(MBl. 51), bzw. die Bestimmungen des StM. 
vom 28. Jan. 1904 nebst Dienstanweisung vom 
gleichen Tage (MBl. 110 ff.) — vgl. hierzu Erl. 
vom 15. April 1910 (MBl. 114) und 27. Aug. 1910 
(Ml. 295), von denen der erstere auch über 
die mit den Papierlieferanten abzuschließenden 
Verträge Anordnungen enthält, ergangen; der 
Bestellung auf Papier ist das Ries zu 1000 Bogen 
als Einheit zugrunde zu legen (Erl. vom 2. Juni 
1883 — Mhl. 209). Wegen Prüfung der zum 
Amtsgebrauch zu verwendenden Tinten (. 
Erl. vom 9. Juli 1888 (MBl. 119). Wegen des 
Schutzes des zur Anfertigung für Reichs- 
kassenscheine und Reichsbanknoten ver- 
wendeten P. gegen unbefugte Nachahmung vgl. G. 
vom 26. Mai 1885 (Ro Bl. 165) und vom 2. Jan. 
1911 (Rl. 25). Wegen des Papiers zu Eisen- 
bahnfrachtbriefen s. Bek. vom 13. Okt. 1892 und 
vom 25. Mai 1893 (3l. S. 632 bzw. 154). Über 
Normalbriefumschläge, welche zur Erleichterung 
der Postbeförderung gleichmäßig in einer Länge 
von 15,5 cm und einer Breite von 12,5 cm 
  
  
tion verbundenen Glaubensgenossen. (S. auch 
Kirchengemeinden.) ber die ge- 
schichtliche Entwicklung hinsichtlich der Bildung 
von P. in der kath. Kirche vgl. Hinschius, K R. 
II § 99; Sägmüller, Kath R. § 100. 
II. Neue P. können nur vom Staat unter 
Zuziehung der geistlichen Obern errichtet 
und die Grenzen derselben fest gestellt wer- 
den (§ 238 c. a. O). Bei Veränderungen 
in schon errichteten P. muß der Staat alle die- 
jenigen, welche ein Interesse dabei haben, recht- 
lich hören und die ihnen etwa zukommenden Ent- 
schädigungen festsetzen (§ 239 a. a. O.). Alle der- 
gleichen Streitigkeiten, sowie diejeni- 
gen, welche über die Grenzen zwischen zwei oder 
mehreren P. entstehen, müssen von der weltlichen 
Obrigkeit durch den ordentlichen Weg Rechtens 
entschieden werden (§ 240 a. a. O.). Die Er- 
richtung neuer ev. P. und die Ver- 
änderung bestehender ist Sache der Regierungen. 
(in Berlin des Polizeipräsidenten) und der 
Konsistorien, unter Genehmigung des Ev. Ober- 
kirchenrats sowie des Mdg A. bzw. in den 
neuen Provinzen des letzteren allein (G. vom 
3. Juni 1876 Art. 23 Ziff. 6 für die alll. 
Provinzen, und die analogen Staatsgesetze 
für die übrigen Provinzen, sowie V. vom 
27. Juni 1815 — GES. 410 — § 5 Ziff. 2; Res- 
sortregl. für den Ev. Oberkirchenrat vom 29. Juni 
1850 — GS. 343 — §& 5 Ziff. 2). Nach einem 
Erl. vom 28. März 1878 (s. Lütgert, Ev. Kirchen- 
recht, 1905, S. 165) soll die Initiative, den Kon- 
sistorien überlassen werden. Auf kath. Seite 
wirken die Regierungen im Einverständnis mit 
dem Minister und dem Bischof zusammen (s. Erl. 
vom 30. Sept. 1874 bei Hinschius, Kirchengesetze, 
1874/75, S. 207). Den Parochialveränderungen 
wird auf ev. Seite auch die Errichtung
	        
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