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schaft (Gebietshoheit) eines bestimmten Staats
erstreckt. Es ist der wichtigste Gegenstand des
völkerrechtlichen Eigentums in dem Sinn, daß der
Staat auf diesem Gebiet allein herrscht, demnach
die Einwirkung iedes andern Staats auf dasselbe
rechtlich ausgeschlossen ist. Das Staatsgebiet ist
entweder ein geschlossenes, wenn es aus einem
einzigen Stück, oder ein nicht geschlossenes, wenn
es aus mehreren Stücken besteht, welche vonein-
ander entfernt sind. Die kleineren, von andern
Staaten umschlossenen Stücke eines Staats wer-
den vom Standpunkt des letzteren aus Enklaven,
von demjenigen der ersteren aus Exklaven ge-
nannt, z. B. der deutsche Staatswald in den
französischen Vogesengemeinden Raon-les-l'Eau
und Raon-sur-Plaine. Auch die Kolonien eines
Staats bilden völkerrechtlich einen Teil seines
Gebiets, staatsrechtlich braucht das aber nicht der
Fall zu sein, wie z. B. die deutschen Schutzgebiete
nicht ein Teil des Reichsgebiets sind. Ausnahms-
weise können mannigfache Umstände (z. B. gemein-
same Eroberung, Unklarheit der Grenze zweier
Staaten usw.) auch dahin führen, daß ein Teil
des Gebiets ungeteilt der Herrschaft mehrerer
Staaten unterliegt (Kondominium); Schleswig-
Holstein und Lauenburg gehörten z. B. nach dem
Wiener Frieden vom 30. Okt. 1864 Osterreich
und Preußen, Samoa von 1889 bis 1899
Deutschland, England und Nordamerika.
Das Staatsgebiet wird durch seine Grenzen
von den Gebieten der Nachbarstaaten getrennt.
Die Grenzen sind gedachte Linien, die durch
äußere Zeichen kenntlich gemacht werden. Diese
läußeren Zeichen sind teils künstliche, z. B. Grenz-
steine, Wälle, teils natürliche, z. B. Gebirge,
Flüsse. Bildet ein Gebirge die Grenze, so läuft
die als Grenze gedachte Linie, wenn nichts anderes
bestimmt ist, dem Gebirgskamm, der Wasserscheide
entlang. Ein Fluß kann in verschiedener Weise
die Grenze bilden. Es kann das Bett des Flusses
ganz dem einen Staat gehören, so daß dann der
Uferrand die Grenze bildet. Gehört aber der Fluß
beiden Staaten, dann gilt die entlang der Mitte
des Flusses gezogene Linie als Grenze, wenn nicht
vertragsmäßig, wie dies namentlich bei schiffbaren
Flüssen in der Regel der Fall ist, die Grenzlinie
längs des sog. Talwegs, der Mitte des tiefsten
Stromlaufs, gezogen wird (z. B. rücksichtlich der
Weichsel gemäß dem Wiener Kongreß). Verläßt
der Fluß sein Bett, so bleibt doch die alte Grenze
bestehen. Die gegenwärtig bestehenden Grenzen
der Staaten beruhen teils auf unvordenklichem
Besitz, teils auf Verträgen, namentlich Friedens-
verträgen. Zweifelhaft befundene Grenzen werden
durch Grenzregulierungsverträge festgestellt, als
mangelhaft erkannte durch Grenzrektifikationen
verbessert.
Einen Teil des Staatsgebiets bilden auch die
Flüsse, die auf demselben entspringen, bis zu
dem Punkt, wo sie dasselbe verlassen, und die
Flüsse, die dasselbe durchfließen, innerhalb der
Staatslexikon. IV. 3. u. 1. Aufl.
Staatsgebiet.
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Grenzen des Staats sowie die Grenzflüsse in der
oben angegebenen Ausdehnung, deren Benutzung
z. B. zur Fischerei durch Verträge unter den Grenz-
staaten geregelt wird. Flüsse, die sich ihrem ganzen
Lauf nach auf dem Gebiet eines Staats befinden,
unterliegen rücksichtlich ihrer Benutzung ausschließ-
lich der Hoheit dieses Staats. Flüsse hingegen,
welche die Gebiete mehrerer Staaten durchfließen
und sich in das Meer ergießen, sind zwar auch
Bestandteile der von ihnen durch'lossenen Gebiete,
was aber ihre Benutzung, zu Schiffahrtszwecken
anbetrifft, so sind sie allen Staaten gemeinsam
(internationale Flüsse). Dieser Grundsatz wurde
zuerst im Pariser Vertrag vom 30. Mai 1814
für den Rhein aufgestellt und in der Wiener
Kongreßakte vom 19. Juni 1815, Art. 108/116,
auf alle oben bezeichneten Flüsse ausgedehnt und
zunächst für den Rhein und seine Nebenflüsse
(Neckar, Main, Mosel) und für die Schelde aus-
geführt. Durch den Pariser Vertrag vom 30. März
1856, durch welchen die Türkei in das europäische
Konzert Aufnahme fand, wurde der bezeichnete
Grundsatz auch auf die Donau in Anwendung
gebracht und die diesbezüglichen Bestimmungen
als ein Teil des europäischen Völkerrechts erklärt.
Zugleich wurde aber auch in Überschreitung des
durch den Wiener Kongreß gezogenen Rahmens
Gunächst nur für zwei Jahre, seitdem aber immer
wieder verlängert) eine aus Vertretern der Ver-
tragsstaaten bestehende Kommission zu dem Zweck
eingesetzt, um die für die Schiffbarkeit der Donau-
mündungen und der angrenzenden Meeresteile not-
wendigen Arbeiten zu bezeichnen und vornehmen
zu lassen (Europäische Donaukommission). Durch
den Berliner Vertrag vom 26. Febr. 1885 wurden
ferner die afrikanischen Flüsse Niger und Kongo
gemäß den Grundsätzen des Wiener Kongresses
der Schiffahrt aller Nationen geöffnet und dies
ebenfalls als Teil des europäischen Völkerrechts
erklärt.
Die Freiheit der Schiffahrt beginnt auf den
internationalen Flüssen seewärts an der Ausmün-
dung in die See, wo das Wasser des Flusses das
Küstengebiet verläßt und in die offene See ge-
langt usqu'à la mer = jusque dans la mer),
und endet landeinwärts dort, wo die Schiffahrt
aufhört, vom Meer aus regelmäßig betrieben zu
werden, welcher Punkt in der Regel vertrags-
mäßig bestimmt ist (z. B. für die Donau der Ein-
fluß der Iller, für den Rhein die Schweizer
Grenze). Jeder Uferstaat übt zwar auf seinem
Gebiet Polizei und Gerichtsbarkeit aus, in Be-
ziehung auf die Schiffahrt bilden aber alle Ufer-
staaten eine Gesamtheit, welche die Beteiligung
der einzelnen an den Erhaltungs= und Korrektions-
arbeiten für die Schiffahrt vertragsmäßig zu regeln
und die für die daraus entspringenden Kosten zu
entrichtenden Schiffahrtsgebühren, welche für alle
Flaggen gleich sein müssen, zu bestimmen hat.
Wird ein solcher internationaler Fluß infolge von
territorialen Veränderungen national (z. B. der
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