Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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den Rechten entsprechen ebensoviele Pflichten. In 
ersterer Hinsicht steht ihm die Spendung der Taufe 
zu, die außer dem Notfall nur unter seiner Gut- 
heißung in seiner Pfarrei von andern Priestern 
erteilt werden kann. Die Spendung der Oster- 
kommunion, die in der Pfarrkirche empfangen 
werden soll, ist dem Pfarrer vorbehalten wie auch 
die Spendung des Viatikums, welches Weltpriester 
ohne Rechtsverletzung Kranken nicht reichen dür- 
sen Ordensleute verfallen sogar der dem Papst 
reservierten Exkommunikation (Const. Aposto- 
licae Sedis von 1869). Im Notfall kann jeder 
Priester das Viatikum spenden, muß aber dem be- 
treffenden Pfarrer Anzeige erstatten. Die Feier 
der Erstkommunion ist vielfach auf Grund von 
partikularrechtlichen Bestimmungen dem Pfarrer 
vorbehalten. Die heilige Olung darf außer 
dem Notfall nur vom Pfarrer gespendet werden; 
Ordensleute inkurrieren im Übertretungsfall die 
dem Papst reservierte Exkommunikation (Const. 
Apost. Sedis von 1869). Die Ehe kann, Not- 
fälle abgesehen, nach den Bestimmungen des De- 
krets Ne temere vom 2. Aug. 1907 nur vor dem 
Pfarrer oder dem Ordinarius (Bischof) oder einem 
von einem der beiden delegierten Priester innerhalb 
der Grenzen ihres Bezirks geschlossen werden. Im 
Bußsakramentbesitzt der Pfarrer iurisdictio 
ordinaria, von der er auch außerhalb seiner 
Pfarrei über seine Parochianen Gebrauch machen 
kann. Auf Frauenklöster erstreckt sich die Juris- 
diktion des Pfarrers indes nicht, wenn sie ihm 
nicht ausdrücklich auch für sie übertragen ist. Vom 
Bischof approbierte Priester bedürfen zur erlaubten 
Ausübung ihrer Jurisdiktion der Erlaubnis des 
Pfarrers, in dessen Kirche sie das Bußsakrament 
spenden wollen. Den öffentlichen Gottesdienst 
zu ordnen, ist Sache des Pfarrers, sowie auch die 
vorgeschriebenen Andachten, die üblichen Prozes- 
sionen usw. zu halten. Endlich hat der Pfarrer 
auch das Recht, die verstorbenen Pfarrkinder zu 
begraben und die Exequien für sie zu halten. 
Diesen Rechten des Pfarrers entspricht die Pflicht, 
zur Spendung der Sakramente immer bereit zu 
sein und im Fall der Verhinderung für einen 
Stellvertreter zu sorgen. In Bezug auf die Dar- 
bringung des heiligen Meßopfers ist der Pfarrer 
namentlich verpflichtet, an allen Sonn= und Fest- 
tagen, auch wenn letztere pro foro nicht mehr ge- 
feiert werden, für seine Gemeinde die heilige Messe 
darzubringen (Trid. sess. XXIII de ref. c. 1; 
Innoc. XII. Nuper a Congregatione vom 
24. April 1699; Bened. XIV. Cum semper 
vom 19. Aug. 1744; Pü IX. Amantissimi 
Redemptoris vom 3. Mai 1858). Diese Ver- 
pflichtung ist eine persönliche, weshalb der Pfarrer 
sie erfüllen muß, wo immer er sich aufhält. Im 
Fall der Unmöglichkeit muß er von einem andern 
Geistlichen die heilige Messe pro populo appli- 
hieren lassen oder die Applikation möglichst bald 
nachholen. Wer zwei Pfarreien verwaltet, muß 
zweimal applizieren entweder durch Bingtion oder 
Pfarrer. 
  
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durch Stellvertretung oder durch Nachholung 
(vgl. Archiv für kathol. Kirchenr. LXIX 3 ff; 
IXXVII 43 f. 
Kraft der ihm zukommenden potestas magi- 
steri# hat der Pfarrer seiner Gemeinde an allen 
Sonn= und Festtagen in der Predigt das Wort 
Gottes zu verkünden (Trid. sess. V de ref. c. 2; 
sess. XXIV de ref. c. 4). Erfüllt der Pfarrer, 
obschon vom Bischof gemahnt, drei Monate hin- 
durch diese Pflicht nicht, so soll gegen ihn mit 
Zensuren eingeschritten werden; der Bischof kann 
sogar einen Teil des Pfarrbenefiziums einem 
andern zuweisen, der die Predigten übernimmt 
(Trid. sess. V de ref. c. 2). Auch die Erteilung 
des Religionsunterrichts in der Christen- 
lehre an den Sonn= und Feiertagen wie in den 
Schulen ist Recht und Pflicht des Pfarrers. Die 
näheren Anordnungen über die Art und Weise 
der Erteilung des Religionsunterrichts gibt der 
Bischof. Wie die Jugend, hat der Pfarrer auch 
die Erwachsenen, namentlich die Konvertiten, in 
den Heilswahrheiten zu unterrichten (Trid. sess. 
XXIV deref. c. 4). 
Ein Aufsichtsrecht übt der Pfarrer aus 
über die Kirchengebäude, die Kultusgegenstände, 
wie Reliquien, Orgel, Glocken und deren Ge- 
brauch. Namentlich steht ihm auch die Verwal- 
tung oder doch eine Mitwirkung bei der Verwal- 
tung des Kirchenvermögens zu. Die Mit- 
wirkung und deren Umfang richtet sich in den 
einzelnen Ländern nach den von der Kirche ange- 
nommenen oder doch tolerierten staatlichen Gesetzen 
über die Verwaltung des Kirchenvermögens. So 
heißt es im badischen Konkordat vom 28. Juli 
1859: Consentit Sancta Sedes, ut in eccle- 
siasticis bonis vel alienandis vel in eorun- 
dem bonorum reditibus in alios usus ero- 
gandis Gubernü consensus habeatur. Durch 
Gesetz vom 9. Okt. 1860 wurde daraufhin be- 
stimmt: Das Vermögen, welches den kirchlichen 
Bedürfnissen, sei es des ganzen Lands oder ge- 
wisser Distrikte oder einzelner Orte gewidmet ist, 
wird, unbeschadet anderer Anordnungen durch die 
Stifter, unter gemeinsamer Leitung der Kirche und 
des Staats verwaltet. Bei der Verwaltung des 
kirchlichen Distrikts= und Ortsvermögens müssen 
die berechtigten Gemeinden vertreten sein (8 10). 
Zum Vollzug dieses Paragraphen erging eine 
landesherrliche Verordnung vom 20. Nov. 1861, 
welche die Verwaltung des katholischen Kirchen- 
vermögens genau regelte. Weitere Bestimmungen 
wurden erlassen in der landesherrlichen Verord- 
nung, betr. die Aufhebung des katholischen Ober- 
kirchenrats, vom 1. Dez. 1862, im Erlaß des 
Ministeriums des Innern, betr. die Aufhebung 
des katholischen Oberkirchenrats und die Errich- 
tung des katholischen Oberstiftungsrats, vom 
2. Dez. 1862, in dem Gesetz über die Rechts- 
verhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen 
vom 5. Mai 1870 und endlich in dem Gesetz 
betr. die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürf- 
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