Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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nisse vom 26. Juli 1888. Seit dem 12. Mai 
1890 führt die Behörde, welche das örtliche 
Kirchenvermögen zu verwalten hat, die Benennung 
„Stiftungsrat“. Für Bayern bestimmt das Re- 
ligionsedikt: Die Verwaltung des Kirchenver- 
mögens steht nach den hierüber gegebenen Gesetzen 
unter dem königlichen obersten Schutz und könig- 
licher oberster Aufsicht (§ 75). Das revidierte 
Gemeindeedikt vom 1. Juli 1834 unterstellt die 
Verwaltung des Kirchenvermögens einer besondern 
Kirchenverwaltung, die in Stadtgemeinden besteht 
aus dem Pfarrer, einem Mitglied des Magistrats 
und vier bis acht besonders gewählten Gemeinde- 
gliedern, in Landgemeinden aus dem Pfarrer, 
dem Gemeindevorsteher oder einem Mitglied des 
Gemeindeausschusses sowie aus zwei bis vier be- 
sonders gewählten Gemeindegliedern. Die Vor- 
anschläge sowie die Rechnungen werden zu ge- 
höriger Zeit dem Magistrat bzw. dem Gemeinde- 
ausschuß zur Einsicht und Erinnerung eingesendet, 
welcher sie mit seinen Bemerkungen begleitet und 
der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und 
Bescheidung vorlegt. Dieselbe Mitteilung geschieht 
von seiten des Pfarramts an das Ordinariat zur 
Einsichtnahme und Erinnerung, welche der Kreis- 
regierung zu übergeben ist (8 59, 94). In Elsaß- 
Lothringen gilt das Dekret, betr. die Kirchen- 
fabriken, vom 30. Dez. 1809, das zum Teil auch 
in der bayrischen Rheinpfalz Geltung hat. In 
Hessen steht nach dem Edikt vom 9. Juni 1832 
die unmittelbare Verwaltung und nächste Beauf- 
sichtigung des Lokal-Kirchen= und geistlichen Stif- 
tungsvermögens unter der Leitung und Ausfsicht 
der höheren Behörde dem Kirchenvorstand zu, in 
welchem der Pfarrer den Vorsitz führt. Die beson- 
dern Funktionen des Kirchenvorstands sind hier- 
bei: Beratung und Aufstellung des Voranschlags 
sowie Begutachtung der Rechnungen. Voranschläge 
und Rechnungen sind der Oberrechnungskammer 
in Darmstadt einzureichen. In Preußen werden 
nach dem Gesetz vom 20. Juni 1875 die kirchlichen 
Vermögensangelegenheiten durch einen Kirchen- 
vorstand und eine Gemeindevertretung verwaltet. 
Nach den Revisionsgesetzen vom 31. Mai 1886 
und 31. März 1893 geht in denjenigen Landes- 
teilen, in welchen der Vorsitz im Kirchenvorstand 
nicht bereits vor dem Erlaß des Gesetzes vom 
20. Juni 1875 einem weltlichen Mitglied zustand, 
der Vorsitz auf den ordnungsmäßig bestellten 
Pfarrer und Pfarrverweser, in Filialgemeinden 
auf die für dieselben ordnungsmäßig bestellten 
Pfarrgeistlichen über. In der Erzdiözese Gnesen- 
Posen und in der Diözese Kulm erfolgt die Reg- 
lung im Weg königlicher Verordnung. Der Vor- 
sitzende des Kirchenvorstands ist befugt, den 
Sitzungen der Gemeindevertretung mit beratender 
Stimme beizuwohnen. Die Beschlüsse des Kirchen- 
vorstands und der Gemeindevertretung bedürfen 
in gesetzlich festgelegten Fällen (§ 50) der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Die 
staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht 
Pfarrer. 
  
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von dem Etat zu nehmen und die Posten, welche 
den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die 
beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug ge- 
setzt werden (§ 52). Die Jahresrechnung ist der 
staatlichen Aussichtsbehörde zur Prüfung, ob die 
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mit- 
zuteilen (§ 54). Für Württemberg erklärte 
das Konkordat vom 8. April 1857: Sancta Se- 
des spectatis peculiaribus rerum circum- 
Sstantiis consentit, ut singularum ecclesiarum 
fabricae ceteraeque ecclesiasticae cuiusque 
loci fundationes nomine ecclesiae eo modo 
qui iam in Regno receptus est, administren- 
tur, dummodo parochi et decani rurales 
munus, qucod hac in parte gerunt, episcopi 
auctoritate exerceant. De speciali huius rei 
executione regium gubernium cum episcopo 
conveniet. Durch Gesetz vom 14. Juni 1887 
über die Vertretung der katholischen Pfarrge- 
meinden und die Verwaltung ihrer Vermögens- 
angelegenheiten wurde für jede einzelne Pfarrei 
ein Kirchenstiftungsrat angeordnet, der aus dem 
betreffenden Pfarrer oder dessen Stellvertreter, dem 
Kirchenpfleger und aus einer Anzahl weltlicher, 
von den Pfarrgenossen aus ihrer Mitte gewählter 
Mitglieder besteht (Art. 2). Beträgt die Zahl 
der gewählten Mitglieder wenigstens acht, so kann 
ein Verwaltungsausschuß eingesetzt werden, der 
manche Geschäfte unter eigner Verantwortlichkeit 
besorgt (Art. 16). Die Leitung der Geschäfte des 
Kirchenstiftungsrats und des Verwaltungsaus- 
schusses steht dem Pfarrer und in dessen Verhin- 
derung dessen gesetzlichem Stellvertreter zu (Art.52). 
Der Vorsitzende kann auch zum Protokollführer 
erwählt werden; jedenfalls liegt ihm die schriftliche 
Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung 
von Auszügen aus den Protokollen und Akten des 
Kollegiums ob sowie die Geschäftsleitung außer- 
halb der Sitzung (Art. 56). Für Österreich 
besagt das Konkordat vom 18. Aug. 1855: Bo- 
norum ecclesiasticorum administratio apud 
eos erit, ad quos secundum canones spectat. 
Attentis autem subsidiis, duae Augustissi- 
mus Imperator ad ecclesiarum necessitati- 
bus providendum ex publico aerario benigne 
praestat et praestabit, eadem bona vendi 
Vel notabili gravari onere non poterunt, 
nisi tum Sancta Sedes tum Maiestas Sua 
Caesarea aut 1fi, quibus hoc munus deman- 
dandum duxerint, consensum tribuerint. Das 
Gesetz vom 7. Mai 1874 bestimmt: Das Ver- 
mögen der Pfarrkirchen ist gemeinschaftlich von 
dem Pfarrvorsteher, der Kirchengemeinde und dem 
Kirchenpatron zu verwalten (8 42). Das Pfrün- 
denvermögen wird von den geistlichen Nutznießern 
der Pfründe unter Aufsicht der Patrone und unter 
der Oberaufsicht der Bischöfe und des Staats ver- 
waltet (§ 46). 
Endlich liegt dem Pfarrer die Bewahrung und 
Verwaltung des Pfarrarchivs ob, zu dem 
vor allem die Kirchenbücher gehören, z. B.
	        
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