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kann nur durch Ubereinstimmung der drei Faktoren
festgesetzt werden; Oktroyierung im Weg könig-
licher Verordnung ist ausgeschlossen. Der Art. 99
enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
welche Rechtsgrundsätzeüber staatsrechtliche Grenzen
des Bewilligungsrechts zu gelten haben. Es ist
aber nach allgemeinen Grundsätzen und auch mit
Rücksicht auf den Eid, der die Beobachtung der
Gesetze vorschreibt, festzuhalten, daß die Feststel-
lung des Etats dem geltenden Recht entsprechen
muß. Keiner der Faktoren kann einseitig, ohne
daß in UÜbereinstimmung mit den übrigen be-
stehende Gesetze abgeändert oder aufgehoben wer-
den, direkt oder indirekt gegen solche Gesetze im
Etat Beschlüsse fassen. Es ist ein großer Teil der
Einnahmen und Ausgaben, welcher der willkür-
lichen Beschlußfassung dadurch entzogen ist. So
sind ihr entzogen z. B. unter den Einnahmen
diejenigen aus dem privatrechtlichen Erwerb des
Staats, ferner die indirekten Steuern usw.; unter
den Ausgaben Matrikularbeiträge an das Reich,
Aufwendung für die nach Gesetz bestehenden Be-
hörden usw. Ebensowenig können Ausgaben ver-
weigert werden, welche auf rechtlich feststehenden
Verpflichtungen beruhen. Immerhin kann aber
die Volksvertretung für die nicht auch ihrer Höhe
nach, wenn auch sonst gesetzlich feststehenden Aus-
gaben in Bezug auf den Betrag bindend beschließen.
In betreff aller sonstigen Ausgaben, namentlich der
nur nützlichen, tritt das freie Bewilligungsrecht
bzw. Verweigerungsrecht ein, indem durch den
Ausdruck „Feststellung des Etats“ dieses Recht
mit gedeckt ist. Auch unterliegt der Beschlußfassung
der Volksvertretung die Frage, „ob der Fall einer
gesetzlichen bzw. rechtlichen Verpflichtung des Staats
zu der in Rede stehenden Leistung vorliegt“. Zu-
gleich mit dem Etat muß auch die Deckung der
durch die Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben
erfolgen, entweder im Etat selbst oder durch ein
gleichzeitiges besonderes Finanzgesetz, wodurch die
Stellung des Herrenhauses mehr gewahrt wird.
Im Anschluß an den oben in seinen Haupt-
zügen mitgeteilten Konflikt von 1862 bis 1866
entwickelt Rönne die nachfolgend dargelegte An-
sicht, welche von derjenigen Labands in wesent-
lichen Punkten abweicht. Ausgeschlossen ist, daß
an Stelle des „Gesetzes“, durch welches der Staats-
haushalt festzustellen ist (Art. 99), eine „königliche
Verordnung“ tritt. Der Etat wird „für jedes
Jahr festgestellt", mithin kann aus dem für ein
bestimmtes Jahr festgestellten Etat nicht die Er-
mächtigung hergeleitet werden, in irgend einer
Weise für einen längeren Zeitraum die Bestim-
mungen desselben in Anwendung zu bringen. Der
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben bildet
einen Bestandteil des Gesetzes und wird damit für
die Staatsregierung verbindlich. Freilich ist er
dies nicht in dem Sinn eines Befehls, die im Etat
eingesetzten Einnahmen in der angegebenen Höhe
einzunehmen und die Ausgaben in der angegebenen
Höhe zu leisten. Aber die Feststellung des Etats
Staatshaushalt.
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ist auch nicht ein bloßer Verwaltungsakt. Die
Bedeutung des Art. 99 ist vielmehr, daß der durch
ein Gesetz festzustellende Voranschlag für die Staats-
regierung die formelle Ermächtigung zur Erhebung
der Einnahmen und Leistung der Ausgaben ent-
hält, daß nur das zustande gekommene Staats-
haushaltsgesetz für die Staatsregierung die staats-
rechtliche Vollmacht bildet und die verfassungs-
mäßige Berechtigung begründet, die vereinbarten
Ausgaben zu leisten. Unbestritten ist, daß ein
großer Teil der eingestellten Einnahmen und Aus-
gaben materiell bereits in andern Gesetzen be-
gründet ist, und daß die Ausübung des Budget-
rechts hierin seine Schranken zu erkennen hat.
Wenn aber auch der „Staat“ teilweise vom Etat
unabhängiges Recht zu Einnahmen, Pflichten zur
Ausgabe hat, so folgt hieraus nicht ein gleiches
für die jeweilige Staatsregierung und die verant-
wortlichen Minister. Die Reglung der Einnahmen
und Ausgaben für das Etatsjahr ist der gesetz-
gebenden Gewalt übertragen;rst durch das Staats-
haushaltsgesetz erhält die Staatsregierung Instruk-
tion und staatsrechtliche Ermächtigung.
Hinsichtlich der Forterhebung der bestehenden
Steuern und Abgaben gibt zwar der Art. 109 ein
selbständiges, durch das Budget nur verstärktes
Recht, aber mit Bezug auf die Staatsausgaben
gibt es nirgendwo eine Bestimmung, welche die
Staatsregierung ohne Budgetgesetz ermächtigte,
solche zu leisten. Verfassungsmäßig ist die Staats-
regierung zu Ausgaben nicht berechtigt, wenn ihr
durch das Budget die Ermächtigung dazu nicht
übertragen ist. Wird die Ausgabe ohne diese ge-
leistet, so ist der Zustand ein verfassungswidriger.
Dieser kann nur beseitigt werden durch nachträg-
liche Vereinbarung zwischen den gesetzgebenden
Faktoren bzw. durch Indemnitätserklärung von
seiten der Kammer gegenüber dem verfassungs-
widrigen Verfahren der Regierung. Wenn man
nun von anderer Seite meint, diese Auffassung
sei um dessentwillen nicht aufrecht zu erhalten,
weil sie zu weitgehenden Konsequenzen führe, so.
daß man dieser wegen dazu kommen müsse, dem
Etat die Eigenschaft eines Gesetzes abzusprechen,
und es handle sich nur um eine Verständigung
hinsichtlich des Voranschlags im Hinblick auf Not-
wendigkeit und Angemessenheit, wenn daher die
Rechtslage dieselbe sein solle bei dem Nichtzustande-
kommen des Etats wie bei Etatsüberschteitungen,
so schwinde die Bedeutung des Art. 99 vollständig.
Die Regierung selbst habe es dann durch Nicht-
bestätigung des von der Kammer abgeänderten
Etats in der Hand, den budgetlosen Zustand her-
beizuführen, und ihre Pflicht beschränke sich dann
auf eine nachträgliche Rechnungslegung in Ge-
mäßheit des § 104. Rönne sagt an dieser Stelle:
(Diese Lehre) „mißachtet einfach das verfassungs-
mäßige Budgetrecht — das wichtigste Recht der-
Volksvertretung — und gestaltet dasselbe zu einem
Zerrbild, welches als das gerade Gegenteil des
Budgetrechts erscheint“.