Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

1491 1492 
Staatshaushalt. 
als Kontrollbehörde die „General-Rechenkammer“ # eine besondere Zentralverwaltung, früher General- 
eingerichtet. Im Jahr 1810, am 27. Okt., wurde Zoll= und Mautdirektion, 1819 General-Zoll- 
eine Verordnung über die „veränderte Verfassung administration, seit 1880 Generaldirektion der 
aller obersten Staatsbehörden“ erlassen. Das Zölle und indirekten Steuern genannt. Es möge 
Finanzministerium sollte demnach aus zwei Haupt= noch angeführt werden, daß hier sowie auchlander- 
abteilungen bestehen: derjenigen für die Einkünfte wärts der Verkauf von Stempelmarken der Post- 
des Staats (aus Domänen, Forsten usw.) und verwaltung übertragen ist, welche dadurch diese 
derjenigen für Generalkasse und Geldinstitute des Art Steuern (Gebühren) erhebt. In Bayern ist 
Staats. In derselben Verordnung wird die Ge- 
nehmigung aller Hauptetats dem König vor- 
behalten, desgleichen besonders auch eine Reihe 
von einzelnen Ausgaben. 
Die Kabinettsorder vom 3. Nov. 1817 „wegen 
Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin“ 
entbindet den Finanzminister von der Verwaltung 
der sämtlichen außerordentlichen Einnahmen und 
der Geldinstitute und verfügt die Errichtung eines 
besondern Ministeriums „des Schatzes und für 
das Staatskreditwesen“. Gleichzeitig wurde eine 
Generalkontrolle der Finanzen für das gesamte 
Etats-, Kassen= und Rechnungswesen eingerichtet, 
welche insbesondere auch alle Etats vor der Vor- 
lage bei dem König einer Prüfung und eine genaue 
ununterbrochene Übersicht aller Einnahmen und 
Ausgaben des Staats herbeiführen sollte. Nach- 
dem dieser Zweck der Generalkontrolle erreicht 
schien, wurde dieselbe 1826 wieder aufgehoben, 
die Zusammenstellung der Einnahmen und Aus- 
gaben und die Vergleichung mit dem Etat wurde 
der Staatsbuchhalterei übertragen; im übrigen 
trat der Finanzminister als oberster Revisor aller 
Etats ein. Im Jahr 1844 wurde unter Auf- 
hebung der Buchhalterei dem Finanzministerium 
auch deren Aufgabe zugewiesen. 
Die Aufstellung der Etats erfolgt in den ein- 
zelnen Ressortministerien, dem Finanzminister steht 
die Revision in finanzieller Hinsicht zu. Er macht 
seine Bemerkungen, verhandelt mit den Ressorts, 
und nach Erledigung der Bemerkungen werden die 
Reinschriften der Etats durch ihn mit vollzogen. 
Ohne auf Einzelheiten der Behördenorganisation 
einzugehen, ist im allgemeinen zu bemerken, daß 
das Finanzministerium aus drei Abteilungen be- 
steht: Etats= und Kassenwesen, direkte Steuern 
(Generaldirektion der direkten Steuern) und in- 
direkte Steuern (Generaldirektion der indirekten 
Steuern). Die Scheidung der Steuerverwaltung 
zwischen diesen beiden Hauptgruppen findet sich 
auch bis in die unteren Behörden durchgeführt. 
Während die direkten Steuern durch Abteilungen. 
der Bezirksregierungen verwaltet werden, sind für 
die indirekten Steuern und Zölle Provinzial- 
Steuerdirektionen eingerichtet. 
In Bayerrn steht an der Spitze der gesamten 
Verwaltung der Reichs= und Staatsabgaben das 
Staatsministerium der Finanzen. Auch hier hat 
die verschiedene Natur der Steuern zu einer Schei- 
dung zwischen direkten und indirekten Steuern und 
Zöllen geführt. Die ersteren werden unter Leitung 
der Kreisregierung von den Rentämtern verwaltet; 
für die indirekten bestand schon seit längerer Zeit 
dieser Verkauf seit dem Gebührengesetz in der 
Fassung vom 11. Nov. 1899 wesentlich ein- 
geschränkt worden. — Es darf wohl darauf ver- 
zichtet werden, weitere Beispiele aus den Verwal- 
tungen der Einzelstaaten anzuführen. 
Das Deutsche Reich hat keinen Finanz- 
minister, sondern entsprechend den andern Ressorts 
nur das Reichsschatzamt unter der Leitung des 
Staatssekretärs des Reichsschatzamts, welchem die 
Vertretung des Reichskanzlers in den finanziellen 
Angelegenheiten des Reichs übertragen ist. Das 
Reichsschatzamt besteht erst seit 1879; vorher wur- 
den die Finanzangelegenheiten von der betreffen- 
den Abteilung des Reichskanzleramts wahrgenom- 
men. Das Reichsschatzamt hat unter sich die 
Reichshauptkasse, Verwaltung des Kriegsschatzes 
sowie Reichsbevollmächtigte für Zölle und Ver- 
brauchssteuern. Die Erhebung der sämtlichen 
Zölle, Verbrauchssteuern usw. geschieht nicht durch 
Organe des Reichs, sondern durch die entsprechen- 
den Finanzbehörden der Bundesstaaten, welche 
dafür vom Reich entschädigt werden. Die wieder- 
holt gegebenen Anregungen, die Stellung des 
Staatssekretärs des Reichsschatzamts behufs besserer 
Wahrung der allgemeinen Finanzinteressen gegen- 
über den andern Ressorts in diejenige eines ver- 
antwortlichen Finanzministers umzuwandeln, 
dürften wohl an dem föderativen Charakter des 
Reichs scheitern. 
In ÖOsterreich hat das Finanzministerium 
außer dem Ressort der Steuern usw. noch die Ver- 
waltung der Staatsmonopole zu überwachen. Es 
stehen unter ihm die Generaldirektion der Tabak- 
regie, Direktion der Staatsschuld usw., sodann 
die Finanzlandesbehörden, unter welchen durch die 
Finanzbezirksdirektionen geteilt verwaltet werden 
die indirekten Steuern, durch die Bezirkshaupt- 
mannschaften bzw. durch Steueradministrationen 
(in größeren Städten) die direkten Steuern. 
IX. Kassenwesen. Ein wohlgeordnetes Kassen- 
wesen ist die notwendige Voraussetzung für die 
etatmäßige sachgemäße, sichere Verwendung der 
Staatsfinanzen. Es ist die Aufgabe der Kassen- 
einrichtungen des Staats, daß die Wechselbeziehung 
zwischen Einnahmen und Ausgaben eine möglichst 
zweckmäßig geregelte ist. Aus einer ganzen An- 
zahl Quellen fließen Einnahmen zu; einige dieser 
Quellen verlangen nun, daß der Strom teilweise 
wieder zurückgeleitet wird, andere aber umgekehrt 
liefern nur spärliche Einnahmen, während das 
Ausgabebedürfnis desselben Verwaltungszweigs 
ein sehr großes ist. Man vergleiche z. B. die Über- 
schußverwaltung der Eisenbahnen mit der Verwal- 
 
	        
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