1491 1492
Staatshaushalt.
als Kontrollbehörde die „General-Rechenkammer“ # eine besondere Zentralverwaltung, früher General-
eingerichtet. Im Jahr 1810, am 27. Okt., wurde Zoll= und Mautdirektion, 1819 General-Zoll-
eine Verordnung über die „veränderte Verfassung administration, seit 1880 Generaldirektion der
aller obersten Staatsbehörden“ erlassen. Das Zölle und indirekten Steuern genannt. Es möge
Finanzministerium sollte demnach aus zwei Haupt= noch angeführt werden, daß hier sowie auchlander-
abteilungen bestehen: derjenigen für die Einkünfte wärts der Verkauf von Stempelmarken der Post-
des Staats (aus Domänen, Forsten usw.) und verwaltung übertragen ist, welche dadurch diese
derjenigen für Generalkasse und Geldinstitute des Art Steuern (Gebühren) erhebt. In Bayern ist
Staats. In derselben Verordnung wird die Ge-
nehmigung aller Hauptetats dem König vor-
behalten, desgleichen besonders auch eine Reihe
von einzelnen Ausgaben.
Die Kabinettsorder vom 3. Nov. 1817 „wegen
Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin“
entbindet den Finanzminister von der Verwaltung
der sämtlichen außerordentlichen Einnahmen und
der Geldinstitute und verfügt die Errichtung eines
besondern Ministeriums „des Schatzes und für
das Staatskreditwesen“. Gleichzeitig wurde eine
Generalkontrolle der Finanzen für das gesamte
Etats-, Kassen= und Rechnungswesen eingerichtet,
welche insbesondere auch alle Etats vor der Vor-
lage bei dem König einer Prüfung und eine genaue
ununterbrochene Übersicht aller Einnahmen und
Ausgaben des Staats herbeiführen sollte. Nach-
dem dieser Zweck der Generalkontrolle erreicht
schien, wurde dieselbe 1826 wieder aufgehoben,
die Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-
gaben und die Vergleichung mit dem Etat wurde
der Staatsbuchhalterei übertragen; im übrigen
trat der Finanzminister als oberster Revisor aller
Etats ein. Im Jahr 1844 wurde unter Auf-
hebung der Buchhalterei dem Finanzministerium
auch deren Aufgabe zugewiesen.
Die Aufstellung der Etats erfolgt in den ein-
zelnen Ressortministerien, dem Finanzminister steht
die Revision in finanzieller Hinsicht zu. Er macht
seine Bemerkungen, verhandelt mit den Ressorts,
und nach Erledigung der Bemerkungen werden die
Reinschriften der Etats durch ihn mit vollzogen.
Ohne auf Einzelheiten der Behördenorganisation
einzugehen, ist im allgemeinen zu bemerken, daß
das Finanzministerium aus drei Abteilungen be-
steht: Etats= und Kassenwesen, direkte Steuern
(Generaldirektion der direkten Steuern) und in-
direkte Steuern (Generaldirektion der indirekten
Steuern). Die Scheidung der Steuerverwaltung
zwischen diesen beiden Hauptgruppen findet sich
auch bis in die unteren Behörden durchgeführt.
Während die direkten Steuern durch Abteilungen.
der Bezirksregierungen verwaltet werden, sind für
die indirekten Steuern und Zölle Provinzial-
Steuerdirektionen eingerichtet.
In Bayerrn steht an der Spitze der gesamten
Verwaltung der Reichs= und Staatsabgaben das
Staatsministerium der Finanzen. Auch hier hat
die verschiedene Natur der Steuern zu einer Schei-
dung zwischen direkten und indirekten Steuern und
Zöllen geführt. Die ersteren werden unter Leitung
der Kreisregierung von den Rentämtern verwaltet;
für die indirekten bestand schon seit längerer Zeit
dieser Verkauf seit dem Gebührengesetz in der
Fassung vom 11. Nov. 1899 wesentlich ein-
geschränkt worden. — Es darf wohl darauf ver-
zichtet werden, weitere Beispiele aus den Verwal-
tungen der Einzelstaaten anzuführen.
Das Deutsche Reich hat keinen Finanz-
minister, sondern entsprechend den andern Ressorts
nur das Reichsschatzamt unter der Leitung des
Staatssekretärs des Reichsschatzamts, welchem die
Vertretung des Reichskanzlers in den finanziellen
Angelegenheiten des Reichs übertragen ist. Das
Reichsschatzamt besteht erst seit 1879; vorher wur-
den die Finanzangelegenheiten von der betreffen-
den Abteilung des Reichskanzleramts wahrgenom-
men. Das Reichsschatzamt hat unter sich die
Reichshauptkasse, Verwaltung des Kriegsschatzes
sowie Reichsbevollmächtigte für Zölle und Ver-
brauchssteuern. Die Erhebung der sämtlichen
Zölle, Verbrauchssteuern usw. geschieht nicht durch
Organe des Reichs, sondern durch die entsprechen-
den Finanzbehörden der Bundesstaaten, welche
dafür vom Reich entschädigt werden. Die wieder-
holt gegebenen Anregungen, die Stellung des
Staatssekretärs des Reichsschatzamts behufs besserer
Wahrung der allgemeinen Finanzinteressen gegen-
über den andern Ressorts in diejenige eines ver-
antwortlichen Finanzministers umzuwandeln,
dürften wohl an dem föderativen Charakter des
Reichs scheitern.
In ÖOsterreich hat das Finanzministerium
außer dem Ressort der Steuern usw. noch die Ver-
waltung der Staatsmonopole zu überwachen. Es
stehen unter ihm die Generaldirektion der Tabak-
regie, Direktion der Staatsschuld usw., sodann
die Finanzlandesbehörden, unter welchen durch die
Finanzbezirksdirektionen geteilt verwaltet werden
die indirekten Steuern, durch die Bezirkshaupt-
mannschaften bzw. durch Steueradministrationen
(in größeren Städten) die direkten Steuern.
IX. Kassenwesen. Ein wohlgeordnetes Kassen-
wesen ist die notwendige Voraussetzung für die
etatmäßige sachgemäße, sichere Verwendung der
Staatsfinanzen. Es ist die Aufgabe der Kassen-
einrichtungen des Staats, daß die Wechselbeziehung
zwischen Einnahmen und Ausgaben eine möglichst
zweckmäßig geregelte ist. Aus einer ganzen An-
zahl Quellen fließen Einnahmen zu; einige dieser
Quellen verlangen nun, daß der Strom teilweise
wieder zurückgeleitet wird, andere aber umgekehrt
liefern nur spärliche Einnahmen, während das
Ausgabebedürfnis desselben Verwaltungszweigs
ein sehr großes ist. Man vergleiche z. B. die Über-
schußverwaltung der Eisenbahnen mit der Verwal-