141
stituierung oder Besetzung nicht stattfinden (Ges.
vom 7. Mai 1874, §5 2, 6).
Literatur. Barbosa, De offic. et potest. parochi
(Lyon 1640); Struvius, Disp. de iure parochiali
(Jena 1675); J. H. Böhmer, Tractatus de iure
parochiali (Halle 1720; 11760); Reclufius, De
fre parochiali (Rom 1763); Nardi, Dei parochi
(2 Hde 1830); Binterim, Denkwürdigkeiten I, 1
(1825) 529/599; Helfert, Von den Rechten u.
Pflichten der Bischöfe u. P. u. deren Gehilfen u.
Stellvertretern (1832); Baldauf, Das Pfarr= u.
Dekanatsamt mit seinen Rechten u. Pflichten
(21836); E. Seitz, Recht des Pfarramts der kath.
Kirche (1840/52); J. B. Schefold, Die Parochial-
rechte (21856); M. D. Bouix, Tractatus de pa-
rocho (1855); P. George, De parocho putativo
(1859); J. P. Muth, Beiträge zur Lehre von den
Pfarreien nach Staats= u. Kirchenrecht (1891 ff);
A. Duballet, Traité des paroisses et des curés.
(1900 ff); P. Imbart de la Tour, Les paroisses
rurales dans Uancienne France du IVe au TXle
siecke (1900; vgl. dazu Stutz in Göttinger Gel.
Anz. 1904, 1/86); St. Zorell, Die Entwicklung
des Parochialsystems bis zum Ende der Karolinger-
zeit, im Archiv für kath. Kirchenrecht LXXXII
(1902) 74 ff; H. Schäfer, Pfarrkirche u. Stift im
deutschen Mittelalter (1903); F. Kunze, Die Füh-
rung des kath. Pfarramts (1903); S. Wysocki,
De parocho quaestiones selectae (1904); A. de
Naassans, Les droits des curés d'apres le droit
canonique (21905); F. X. Künstle, Die deutsche
Pfarrei u. ihr Recht am Ausgang des Mittelalters
(1905); G. Buzzanella, Manuale hufticio del
clero curato (31905); H. Lesetre, La paroisse
(21908); Stutz in Prot. Real-Enzyklopädie XV
(31904) 239/252; Hinschius, Kirchenrecht II 261
bis 317; Scherer, Kirchenrecht 1 627/644; Heiner,
Kath. Kirchenrecht I (5P1909) 350/370; Sägmüller,
Kirchenrecht (21909) §§ 99, 100, 102; Wernz,
Lus decretal. II, 2 (1906) 665/695.
LJ. Schulte.]
Pfarrgemeinde s. Art. Gemeinde (Bd II,
Sp. 457 ff).
Phillips, George, einer der bedeutendsten
Kanonisten des katholischen Deutschlands im
19. Jahrh., wurde geboren am 6. Jan. 1804 zu
Königsberg i. Pr. als Sohn eines dort etablierten
reichen englischen Kaufmanns und starb am
6. Sept. 1872 auf seiner Villa zu Aigen beie
Salzburg als österreichischer Hofrat und Professor
der Universität Wien. Durch seine Eltern, von
denen der Vater hochkirchlich, die Mutter pres-
byterianisch war, hatte Phillips eine sorgfältige
Erziehung erhalten. Nachdem er seine Gymnasial-
studien in Königsberg und Elbing vollendet hatte,
besuchte er als Student der Rechte von Ostern
1822 bis Herbst 1823 die Universität Berlin, an
der er besonders Vorlesungen bei dem berühmten
Professor v. Savigny hörte. Herbst 1823 bezog
er die Universität Göttingen, wo er sich unter der
Leitung des Rechtslehrers K. F. Eichhorn speziell
dem Studium des germanischen Rechts widmete.
Hier erwarb er auch im Herbst 1824 die juri-
stische Doktorwürde. Gleich darauf publizierte
er seine erste Schrift: „Versuch einer Darstel-
Pfarrgemeinde — Phillips.
142
lung des angelsächsischen Rechts“ (1825), die
gleichsam das Programm für alle seine späteren
Arbeiten dieser Art bildete. Als das wissenschaft-
liche Ergebnis einer längeren Reise nach England
erschien sein zweibändiges Werk „Englische Reichs-
und Rechtsgeschichte seit Ankunft der Norman-
nen“ (1827). Nach seiner Heimkehr habilitierte
sich Phillips im Sommer 1826 für deutsches
Recht in der juristischen Fakultät zu Berlin und
erhielt bereits Anfang 1827 daselbst eine außer-
ordentliche Professur. In demselben Jahr ver-
mählte er sich mit Charlotte Houselle aus einer
der französisch-reformierten Gemeinde zu Berlin
angehörigen Familie. Die Ehe selbst war die
glücklichste, blieb aber kinderlos. Phillips war
eine tief angelegte, religiöse Natur; der Protestan-
tismus gewährte seinem Herzen keine Befriedigung.
Unter dem Einfluß einer Schrift Jarckes, wie er
selbst sagt (Nekrolog von Jarcke in „Vermischte
Schriften“ II 605 ff), wandte er sich der katho-
lischen Kirche zu und legte mit seiner Frau am
14. Mai 1828 in St Hedwig zu Berlin das
katholische Glaubensbekenntnis ab, dem er von da
bis zum letzten Augenblick mit unerschütterlicher
Überzeugung anhing. Die großes Aufsehen er-
regende Konversion verschloß ihm unter dem
Ministerium Altenstein trotz seiner glänzenden
Erfolge als akademischer Lehrer und trotz seiner
in der Gelehrtenwelt allgemein anerkannten lite-
rarischen Arbeiten die Aussicht auf weitere Be-
förderung. Gern leistete er deshalb im Jahr 1833
einem Ruf als Rat im Ministerium des Innern
(Abel) nach München Folge. Im nächsten Jahr
(1834) nahm er eine an der dortigen Universität
ihm angebotene ordentliche Professur der Ge-
schichte an, die er aber schon nach einigen Monaten
mit einer solchen des deutschen Rechts vertauschte.
In München gehörte Phillips zu jenem ausge-
zeichneten Kreis (J. v. Görres, Windischmann,
Brentano, Ringseis, Möhler, Dillinger, Lasaulx
usw.), von welchem aus sich die Strahlen der
katholischen Wissenschaft über ganz Deutschland
verbreiteten. Sein ganzes Leben ging auf im
Unterricht und in schriftstellerischer Tätigkeit. Das
Jahr 1847 brachte indes eine verhängnisvolle
Störung in seinem friedlichen Schaffen. Als
infolge der unglückseligen Lola-Montez-Affäre das
Ministerium Abel gestürzt wurde, richtete Phillips,
der in jenem Jahr Rektor der Universität war,
mit sechs andern Kollegen eine öffentliche Beileids-
adresse an den Minister Abel, was zur Folge
hatte, daß er mit den übrigen sechs Professoren
seiner Stellung an der Universität enthoben wurde.
Einen ihm wie zum Hohn angebotenen Posten
eines Regierungsrats in Landshut lehnte er ab.
Von einem westfälischen Wahlkreis wurde Phillips
zum Abgeordneten der Frankfurter Nationalver-
sammlung gewählt, wo er sich der katholischen
Fraktion anschloß, ohne jedoch politisch hervorzu-
reten. Nachdem er eine ihm im Jahr 1850 an-
——......—
getragene Professur an der Universität Würzburg