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monarchisch regierten deutschen Staaten Anhalt
und Lippe. Von den deutschen Republiken hat
nur Hamburg ein Prinzip der Verantwortlichkeit
des Senats für Amtsführung, das etwa dem
Ministerverantwortlichkeitsprinzip entspricht.
In Österreich ist seit 1867 diese Materie ge-
regelt. In den übrigen Staaten Europas
wurden meist nach französischem Vorbild Gesetzes-
bestimmungen über die Ministerverantwortlichkeit
zum Teil in die Verfassung aufgenommen, zum
Teil als Ausführungsgesetze erlassen, zum Teil
stehen diese noch aus. Klar und eingehend geregelt
ist die Ministerverantwortlichkeit in Ungarn.
Nicht ergangen sind diese Ausführungs-
gesetze z. B. in Preußen, Belgien, Italien,
Frankreich, Dänemark. Genauere Bestimmungen
enthält die griechische Verfassung von 1864,
ähnlich die Verfassung von Rumänien.
B. Notwendigkeit der Ministerver-
antwortlichkeit. Da verfassungsgemäß die
Ministermitwirkung bei Regierungshandlungen des
Staatsoberhaupts die notwendige Voraussetzung
für deren rechtliche Gültigkeit bildet, so muß der
Minister für diese Mitwirkung, die als solche
durchaus frei und selbständig ist, auch verantwort-
lich sein. Denn der Monarch kann ihm ja die
Gegenzeichnung nicht befehlen, der Minister kann
seine Mitwirkung verweigern; für ihn sind Be-
fehle des Staatshaupts nicht bindend, das Staats-
haupt kann ihn nur entlassen oder muß auf die
Ausführung eines Akts verzichten. Dadurch, daß
den Ministern das Recht zusteht, jederzeit die Ent-
Staatsministerium.
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nicht an, weil dadurch der Monarch in den Streit
hineingezogen wird, zumal dann, wenn es sich um
Auslegung der Prärogative der Krone handelt,
wodurch ja der Monarch zum Richter in eigner
Sache würde. Dazu kommt, daß ja eine Entschei-
dung des Monarchen ein Regierungsakt wäre, der
wiederum der Gegenzeichnung eines Ministers be-
darf. So erscheint es aus politischen und rechtlichen
Gründen als notwendig, daß die Entscheidung
einem unabhängigen Gerichtshof übertragen wird,
nur dadurch wird die Ministerverantwortlichkeit
aus einer theoretischen zu einer praktischen.
Andere Gegner eines besondern Ministerver-
antwortlichkeitsgesetzes sind dieses deshalb, weil
sie ein solches für überflüssig halten; sie meinen,
daß einmal das Budgetbewilligungsrecht der
Volksvertretung letzterer die Handhabe biete, ge-
gebenenfalls einen Minister zum Rücktritt zu
zwingen, und daß ferner das gemeine bürgerliche
und Strafrecht genügenden Schutz gewähre. Was
den ersten Grund betrifft, so kann es doch Fälle
geben, in welchen das Vergehen des Ministers
it dessen Entlassung keineswegs gefühnt wird;
überdies lehrt die Erfahrung, daß die Verweige-
rung der den Minister oder dessen Ressort betreffen-
den Budgetposten, welche, soweit es sich um not-
wendige Ausgaben handelt, an sich nicht zu bil-
ligen ist, den beabsichtigten Erfolg keineswegs
immer hat. Der zweite Grund trifft nur zum
Teil zu. Richtig ist, daß das Strafrecht Straf-
vorschriften für die hier in Betracht kommenden
politischen Verbrechen (insbesondere Hoch= und
lassung zu fordern, können und müssen sie auch für Landesverrat) und Verbrechen und Vergehen im
alle von ihnen gezeichneten Regierungsakte die volle Amt, insbesondere Bestechung, Urkundenfälschung,
Verantwortung tragen. Durch diese verfassungs-Unterschlagung, enthält, und es kann für das
mäßigen Schranken, die dem Staatsoberhaupt ge= Deutsche Reich die Frage entstehen, ob neben dessen
zogen sind, ist in den Monarchien das Recht des Bestimmungen besondere landesrechtliche Straf-
Monarchen, die Regierung und die Politik des vorschriften noch zulässig sind, wenn das Delikt
Landes nach eignem Ermessen zu leiten, nicht auf-
gehoben. Es muß als durchaus verwerflich be-
zeichnet werden, wenn ein Minister bei etwaigen
politischen Angriffen auf seine Person mit der
Person des Staatsoberhaupts und dessen Ent-
schließungen sich decken will. Uberhaupt muß die
Person des Staatsoberhaupts, insbesondere in
Monarchien die Person des Monarchen aus jeder
parlamentarischen und politischen Diskussion grund-
sätzlich ausgeschlossen bleiben.
Darüber, ob die in einigen Staaten, wie im
Deutschen Reich und Preußen, noch ausstehenden
Ausführungsgesetze über die in der Verfassung
erwähnte Ministerverantwortlichkeit notwendig
seien oder nicht, herrscht Streit. (Über die Ver-
antwortlichkeit des Reichskanzlers siehe
Art. Garantien, staatsrechtliche Bd II, Sp. 396 ff.)
Die einen wollen von einer weiteren Beschränkung
des Staatshaupts überhaupt nichts wissen und
wollen die Entscheidung bei Konflikten zwischen
Minister und Volksvertretung über die Auslegung
der Verfassung und der Gesetze lediglich dem Mon-
archen übertragen. Das geht aber schon deshalb
von einem Minister begangen ist, ferner, ob nach
den deutschen Prozeßgesetzen ein von dem in diesen
bestimmten Strafverfahren abweichendes Ver-
fahren, insbesondere in Bezug auf die Erhebung
der Klage und das erkennende Gericht, landes-
gesetzlich vorgeschrieben werden kann. Müßte dieses
verneint werden, so bedürfte es allerdings, wenn
die anderweite Reglung notwendig ist, einer Ande-
rung des Reichsrechts. (Für Klagen auf Schaden-
ersatz dagegen trifft dieses Bedenken nicht zu.) In
Bezug auf die Strafrechtsvorschriften ist aber
ferner zu fragen, ob ein Minister, wenn er es zur
Ministeranklage hat kommen lassen, im Fall seiner
Verurteilung länger im Amt bleiben darf. Wird
dieses verneint, so reicht das Strafrecht nicht aus,
weil die Gerichte nur in einzelnen Fällen unmittel-
bar oder mittelbar auf Verlust des Amts erkennen
müssen, und in andern Fällen ihr Ermessen maß-
gebend ist; es würde überdies in letzteren Fällen
im höchsten Grad bedenklich sein, die Frage der
Entsetzung eines Ministers in das Ermessen eines
Gerichts zu stellen. Ferner anlangend das Ver-
fahren sowohl in Straf= als in Zivilsachen, so