Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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die Vorlage der päpstlichen Erlasse zu verlangen, 
die Lehre von der vollkommenen Freiheit des 
Apostolischen Stuhles entgegen: Quare dam- 
namus ac reprobamus illorum sententias, 
qui hanc supremi capitis Cum pastoribus et 
Sregibus Ccommunicationem licite impediri 
posse dicunt, aut eandem reddunt saeculari 
potestati obnoxiam, ita ut contendant, quae 
ab apostolica sede vel eius auctoritate ad 
regimen ecclesiae constituuntur, vim ac 
valorem non habere, nisi potestatis sae- 
cularis placito confirmentur (sess. III, c. 3). 
Wie der Wortlaut ergibt, bezieht sich diese Ver- 
urteilung nicht nur auf jene Meinung, welche den 
päpstlichen Erlassen, die, ohne das landesherrliche 
Plazet erhalten zu haben, verkündigt und voll- 
zogen werden, die Gültigkeit abspricht, sondern 
auch auf jene mildere Ansicht, welche zur erlaubten 
Veröffentlichung oder Vollziehung päpstlicher Ent- 
schlüsse das landesherrliche Plazet als nötig aus- 
gibt. Es findet sich auch in der Geschichte kein 
Beispiel dafür, daß ein Papst das Plazetrecht 
einem Fürsten zugestanden hätte. Benedikt XIV., 
der vor dem Abschluß des Konkordats mit der 
Regierung Sardiniens von dieser gar sehr zum 
Zugeständnis dieses Rechts gedrängt wurde, ver- 
weigerte es beharrlich; er gab nur die amtliche 
Mitteilung der kirchlichen Erlasse an die Re- 
gierung zu mit der ausdrücklichen Verwahrung 
dagegen, daß irgend ein Zeichen einer Ge- 
nehmigung den mitgeteilten Erlassen beigesetzt 
werde. 
Literatur. Van Espen, De promulgatione 
legum ecclesiasticarum (Augsburg 1782); Bi- 
anchi, Della potestaà e della politia della chiesa 
(Rom 1745); Phillips, Kirchenrecht §§ 112 u. 
148; Hinschius, System des kath. Kirchenrechts III 
§ 190; Tarquini, Dissert. de regio Placet (1852 
u. ö.); A. Müller, De placito regio (1877); 
v. Papius, Zur Geschichte des Plazet, im Archiv 
für kath. Kirchenrecht XVIII (1867); Gebsattel, 
Plazetrecht des Königs von Bayern (1892); Petri, 
Geschichte des Plazets nach Zweck u. Ausdehnung, 
Leipz. Diss. (1899). (Biederlack S. J. 
Plato. Plato, der Sohn des Kodriden 
Aristo, durch seine Mutter Periktione mit dem 
Geschlecht Solons verwandt, wurde zu Athen 429 
oder wahrscheinlicher 427 v. Chr. aus vornehmer 
und reicher Familie geboren. Nach genossener 
Jugendbildung war er mehrere Jahre Schüler 
und vertrauter Freund des Sokrates, welchem er 
in seinen Dialogen ein unvergängliches Denkmal 
gesetzt hat. Nach dem Tod seines Lehrers verließ 
er mit andern Schülern des Sokrates Athen und 
begab sich über Megara nach Agypten und Cyrene, 
weiter nach Großgriechenland, wo er den dort auch 
politisch wieder mächtigen pythagoreischen Kreisen 
näher trat, und nach Sizilien. In Syrakus wurde 
er am Hof des älteren Dionys mit dessen Schwager 
Dio befreundet, aber von dem Tyrannen aus 
Zorn über seinen Freimut gewaltsam entfernt. 
Nach Athen zurückgekehrt, eröffnete er in der „Aka- 
  
Plato. 
  
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demie“ innerhalb eines aufnehmenden und mit- 
arbeitenden Schülerkreises eine regelmäßige, or- 
ganisierte Lehrwirksamkeit, welche von einer aus- 
gedehnten, den mündlichen Unterricht einleitenden 
und unterstützenden schriftstellerischen Tätigkeit 
begleitet wurde. Unterbrochen wurde dies bedeut- 
same, doch stille Wirken nur durch zwei Reisen 
nach Sizilien, wo nach dem Tod des älteren der 
jüngere Dionys den Thron bestiegen hatte. Plato, 
der in seiner Vaterstadt jeder Anteilnahme am po- 
litischen Gemeinwesen, dessen baldige Besserung 
ihm aussichtlos erschien, sich enthielt, hoffte durch 
den noch bildungsfähigen jungen Herrscher sein 
Ideal des philosophischen Monarchen zu verwirk- 
lichen. Er folgte deshalb der Einladung Dios, 
welcher auch der junge Dionys sich anschloß, ohne 
daß indes der Ausgang seinen Erwartungen ent- 
sprochen hätte. Ebensoerfolglos war die anscheinend 
zum Zweck einer Versöhnung zwischen Dio und 
Dionys unternommene dritte Reise nach Sizilien, 
bei welcher Plato es nur dem Dazwischentreten 
der in Tarent herrschenden pythagoreischen Freunde 
verdankte, daß er glücklich in die Heimat zurück- 
kehrte. Nach einem ruhigen Alter in unermüd- 
licher Tätigkeit traf der Tod Plato 347 v. Chr., 
im 81. Lebensjahr. 
Die Philosophie Platos ist nicht so sehr wichtig 
durch ihre nicht selten befremdlich klingenden Einzel- 
sätze als durch ihre Gesamtrichtung und ihre grund- 
legenden Anschauungen. Durch diese stellt sie in 
hoher Reinheit einen bedeutsamen Typus des 
Philosophierens dar, der für sich allein zwar ein- 
seitig ist und der Ergänzung durch andere Ge- 
sichtspunkte bedarf, der seine Notwendigkeit als 
Element philosophischer Weltanschauung aber schon 
dadurch erweist, daß er im Lauf der geschichtlichen 
Entwicklung stets wieder, und zwar gerade bei 
führenden Geistern, zum Durchbruch gelangte. 
Von seinem Lehrer Sokrates übernimmt Plato das 
Problem, gegenüber der sophistischen, auf die sen- 
sualistische Relativitätstheorie gestützten Skepsis 
das Wissen zu sichern, indem er es auf ein festes 
begriffliches Prinzip stellt. Er findet dies un- 
wandelbare Prinzip in einem von der wechselnden 
sinnlichen Wahrnehmung unabhängigen Vernunft- 
besitz. Dieser selbständige Vernunftbesitz hat aber 
seine Quelle in einem transzendenten Ideenreich, 
in welchem die Idee des Guten als geistige Sonne 
herrscht, die allem das Sein und die Erkennbarkeit 
verleiht. So unvollkommen auch die Durchführung 
dieses Grundgedankens bei Plato erscheint, indem 
er einerseits die Grenzen des ursprünglichen Ver- 
nunftbesitzes viel zu weit steckt und anderseits über 
Ursprung und Aktuierung desselben sich nur un- 
zureichend und vielfach in der Hülle mythischer 
Einkleidung äußert, so ist der Grundgedanke selbst 
doch von fundamentaler Bedeutung. Er besagt 
nichts anderes, als was seit dem großen Plato- 
niker Augustin unverrückbare Grundlage auch der 
christlichen Spekulation geworden ist: daß nicht 
schon die bloße Registrierung des sinnlich wahr- 
 
	        
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