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durchaus ernsthaft gemeintes Altionsprogramm.
Trotz einzelner pessimistischer Außerungen hofft
Plato, daß sein Idealstaat, wenn die Verhältnisse
günstig seien, nach Austreibung der Schlechten
unter einem neu heranwachsenden Geschlecht (vgl.
Fichte) wirklich eingeführt, und wenn er einmal
eingeführt sei, auch auf lange Zeit sich werde halten
können. Findet derselbe doch auch in manchen,
selbst in seltsam klingenden Bestimmungen histo-
rische Analogien, vorzugsweise im spartanischen
Staatswesen und in den Einrichtungen des pytha-
goreischen Bundes, wobei freilich bestehen bleibt,
daß der eigentliche Geist, der diesen Staatsorga-
nismus belebt, nicht äußerer Anregung entstammt,
sondern den eigensten Grundgedanken der Plato-
nischen Philosophie.
Bei dem Entwurf der für den Idealstaat er-
forderlichen Verfassung sind besonders zwei
Gesichtspunkte maßgebend. Der erste ist die
echt sokratische, dem herrschenden demokratischen
Gleichheitsprinzip und seiner Hochschätzung des
bloßen Mehrheitswillens scharf entgegengesetzte
Überzeugung Platos, daß nur das Wissen, und
zwar nicht, worauf die Sophisten abzielten, das
bloß praktische Können des Diplomaten, Redners,
Strategen und Verwaltungsbeamten, sondern
allein das aus der Betrachtung der Idealwelt ge-
schöpfte philosophische Wissen zum Herrscher be-
fähige; der andere die Gleichsetzung der sozialen
Gliederung der Gesellschaft mit der politischen des
Staats, wie umgekehrt die rücksichtslose Durch-
führung der sozialen Einrichtungen nach den Er-
fordernissen der politischen Notwendigkeit. Da ein
in toten Gesetzen fixiertes System vernunftgemäßer
Regeln nach Platos auch im „Politikos" fest-
gehaltener Ansicht weit hinter dem persönlichen
Vernunftregiment eines im Vollbesitz des Wissens
stehenden Staatsoberhaupts zurückbleibt, so kann
in seinem Idealstaat die Herrschaft der Philosophie
nur als unbedingte Herrschaft der Philosophen
auftreten. Bevor die Philosophen Herrscher oder
die Herrscher Philosophen würden, erwartet Plato
deshalb kein Aufhören der Übel für die Staaten
(473 D). — Die Gliederung der Stände ergibt
sich ihm aus der Notwendigkeit, durch eine Teilung
der Berufe jedem einzelnen die Möglichkeit einer
vollen Ausbildung in seinem Geschäft zu ge-
währen. So werden, entsprechend der Platonischen
Dreiteilung der Seele, die verschiedenen Berufs-
zweige der Handwerker, Gewerbe= und Ackerbau-
treibenden, die Krieger und die Philosophen ge-
sondert. Den Grund, auf den hin der einzelne
zu Anfang diesem oder jenem Stand zugeteilt
wird, sieht Plato darin, daß die Bürger desselben
Staats, obwohl alle untereinander Brüder, doch
von der Natur eine verschiedene ursprüngliche Ver-
anlagung erhalten haben (414 C. In den ein-
mal gebildeten, kastenartig voneinander abgeson-
derten Ständen wird sich diese Veranlagung im
allgemeinen von Generation zu Generation fort-
erben. — Dieses Prinzip der Arbeitsteilung
Plato.
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(oizetonpa###a, 434 D) aber bleibt bei Plato nicht
auf das wirtschaftliche Gebiet beschränkt. Die an
sich rein soziale Gliederung der drei Stände wird
zugleich eine solche der politischen Aufgaben und
der politischen Rechte. Auch die militärische Tüch-
tigkeitund die Verwaltungskunstnämlichkönnen nur
durch berufsmäßige Ausbildung und berufsmäßige
Abschließung gesichert werden. Darum will Plato
statt der allgemeinen Wehrpflicht aller Bürger
einen besondern Kriegerstand, statt des demokrati-
schen Wahlbeamtentums eine berufsmäßige Be-
amtenschaft eingeführt sehen. Die Regierung ist
allein bei diesen beiden Ständen, welche für ihre
dem ganzen Staat gewidmete Tätigkeit durch ihre
Vorbildung und durch die Loslösung von aller pri-
vaten wirtschaftlichen Tätigkeit befähigt sind, und
zwar ist sie als egekutive Gewalt bei den Wächtern,
d. h. den Kriegern, als eigentliche Regierungsgewalt
bei den aus dem Stand der Wächter nach beson-
derer philosophischer Ausbildung hervorgegangenen
Herrschern. Unter den letzteren bleiben die minder
tüchtigen in praktischen Staatsämtern; die vor-
züglichsten rücken nach voraufgehendem Studium
der Dialektik in Befehlshaberstellen ein, bis sie
mit dem 50. Jahr fähig zur Betrachtung der Idee
des Guten sind und zugleich, wenn die Reihe sie
trifft, aus ihrer philosophischen Beschaulichkeit,
freilich nur notgedrungen, an die Verwaltung der
höchsten Staatsämter herantreten. Der Nähr-
stand dagegen, obwohl auch er zur Erhaltung des
Staats einen erheblichen Teil beiträgt, die Kosten
des Unterhalts der beiden andern Stände sogar
ausschließlich zu tragen hat, ist eben wegen seiner
Beschäftigung nicht nur von allen Amtern im
Staat ausgenommen, sondern erscheint in politi-
scher Beziehung überhaupt ohne jeden Einfluß auf
die Regierung; er bildet die Masse der politischer
Rechte entbehrenden Untertanen. Seine Ange-
hörigen sind zwar Bürger (416 B, 463 A), aber
nur Passivbürger.
So nachdrücklich bei Plato der Gedanke hervor-
tritt, daß nicht durch wechselnde bloße Mandatare
der jedesmaligen, meist selbstsüchtigen Mehrheit,
sondern nur durch eine besonders vorgebildete Be-
amtenschaft die Regierung im Staat dauernd auf
das allgemeine Beste gerichtet werden kann, so
nebelhaft ist die Durchführung dieses Gedankens.
Worin die Regierungstätigkeit der Herrscher im
einzelnen besteht, wie die politische Organisation
des näheren zu denken ist: auf diese und ähnliche
Fragen sucht der Politiker eine klare Antwort bei
Plato vergebens. Alles Detail, für das dem
Philosophen das Interesse fehlt, verschwimmt bei
ihm in nebelhafter Unbestimmtheit. Nur nach der
rein ethischen Seite hin weiß er die Aufgaben der
einzelnen Stände näher zu bestimmen. Dieselben
ergeben sich ihm in der gleichen Weise wie der
Staatszweck überhaupt aus der ihm geläufigen
Gleichsetzung des Einzelmenschen und des Staats.
Wie auf Grund dieser Parallelisierung dort als
Aufgabe des Staats überhaupt die Erziehung der
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