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20. April 1898 wurde der Fonds von 100 auf richtung eines vorhandenen Gebäudes zum Wohn-
200 Mill. M erhöht und zugleich die Bestimmung haus eine besondere Ansiedlungsgeneh-
beseitigt, wonach von 1907 an die aus der Ver- migung erforderlich sein, die vom Kreisausschuß
äußerung von Grundstücken in die Staatskasse oder in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde
zurückfließenden Gelder zu anderweitigen Staats- zu erteilen sei. Im Geltungsgebiet des Gesetzes
zwecken frei werden sollten. Weiterhin sollten also vom 26. April 1886 sollte diese Genehmigung
diese Gelder lediglich wiederum nur zu Ansiedlungs-
zwecken verwendet werden. Infolgedessen nahm
die Bedeutung des schon an sich ungeheuern Fonds
ganz wesentlich zu. — Durch das Gesetz vom
1. Juli 1902 erfuhr derselbe eine weitere Ver-
stärkung um 150 Mill., also eine Erhöhung auf
im ganzen 350 Mill. it; außerdem wurden noch
100 Mill. bewilligt, „um in den Provinzen West-
preußen und Posen Güter zur Verwendung als
Domänen oder Grundstücke zu den Forsten an-
zukaufen und die Kosten ihrer ersten Einrichtung
zu bestreiten“ (§ 2 des Gesetzes). — Die Be-
gründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wies
darauf hin, daß von den bewilligten 200 Mill.
noch rund 56 Mill. unverbraucht seien, nachdem
bis 1. Januar 1902 164 494 ha erworben und
davon rund 100 000 ha besiedelt seien. In den
letzten fünf Jahren habe die deutsche Hand in den
Ansiedlungsprovinzen unter Berücksichtigung ihres
Landgewinns immer noch rund 31.000 ha ver-
loren. Die Lage verschärfe sich fortgesetzt durch
das andauernde Anwachsen des polnischen Grund-
besitzes und infolge planmäßiger Abschließung der
polnischen Staatsbürger auf dem Gebiet der land-
wirtschaftlichen, industriellen und gewerblichen
Interessen. Man dürfe deshalb die Erschöpfung
des Ansiedlungsfonds nicht abwarten, sondern
müsse durch alsbaldige Auffüllung des Fonds die
Ansiedlungskommission in den Stand setzen, das
bisherige Zeitmaß der Besiedlung wesentlich zu
beschleunigen. Bei der Beratung des Gesetzent-
versagt werden, solange nicht eine Bescheinigung
des Vorsitzenden der Ansiedlungskommission vor-
liegt, daß die Ansiedlung mit den Zie-
len des bezeichneten Gesetzes nicht im
Widerspruch steht“ (515b). In der Be-
gründung dazu wurde ausgeführt, die Wirkung
der ungewöhnlich hohen Opfer, welche der Staat
für seine Ansiedlungspolitik in den Provinzen
Westpreußen und Posen bringe, dürfe nicht ge-
hemmt oder in Frage gestellt werden durch die
rührige und ständig anwachsende Ansiedlungstätig-
keit von anderer Seite, deren Ziel die Durch-
kreuzung oder deren Erfolg eine Lähmung der
staatlichen Ansiedlungspolitik sei. Die zur Durch-
führung dieser Politik berufene Behörde müsse
mit Befugnissen ausgestattet werden, welche eine
Gewähr dafür bieten, daß im Bereich ihrer amt-
lichen Wirksamkeitalle A siedl
daraufhin geprüft werden könnten, ob ihre Aus-
führung mit den Zielen des staatlichen Ansied-
lungswerkes unverträglich sei, und daß Ansied-
lungen, bei welchen diese Frage bejaht werden
müsse, unterblieben. — Bei der weiteren Beratung
wurde die im Entwurf vorgesehene Bestimmung
dahin abgeändert, daß nicht der Vorsitzende der
Ansiedlungskommission, sondern der Regie-
rungspräsident die oben bezeichnete Be-
scheinigung auszustellen habe. Gegen die Ver-
sagung solle die Beschwerde an den Oberpräsidenten
offen stehen, der endgültig entscheidet. Die Vor-
schrift solle aber nicht nur für Westpreußen und
wurfs wurde wiederum von mehreren Seiten Posen gelten, sondern sinngemäß auch auf die
auf die Verfassungswidrigkeit des beabsichtigten Provinzen Ostpreußen und Schlesien sowie die
Vorgehens hingewiesen, da der Entwurf, wenn Regierungsbezirke Frankfurt a. O., Stettin und
auch vielleicht nicht formell, doch jedenfalls ma- Köslin Anwendung finden (ogl. der dem §* 15b
teriell gegen den im Art. 4 der preußischen Ver- des Entwurfs entsprechende § 13b des Gesetzes
fassung aufgestellten Grundsatz verstoße, daß vom 10. Aug. 1904, Gesetzsamml. S. 227).
alle Preußen vor dem Gesetz gleich sind; trotzz Wie einschneidend diese Gesetzesvorschrift auf-
dem wurde er in beiden Häusern des Land- gefaßt wurde, erhellt aus den Worten des früheren
tags von der Mehrheit angenommen. Auf der i Oberpräsidenten von Schlesien, des Fürsten von
abschüssigen, einmal eingeschlagenen Bohn ging Hatzfeldt, der am 15. April 1904 im Herren-
es nun unaufhaltsam weiter; auch die ganz haus ausführte: „Ich erblicke in diesem Para-
erhebliche Erhöhung des Ansiedlungsfonds ver= graphen zwar keine Verfassungswidrigkeit; aber
mochte das gewünschte Ergebnis nicht zu erzielen. niemand wird leugnen können, daß derselbe ein
Andere Maßregeln sollten nun ergriffen werden. Ausnahmegesetz darstellt — und zu Ausnahme-
Am 15. Febr. 1904 legte die Staatsregierung gesetzen entschließt man sich doch nur in Fällen
dem Landtag (Drucksachen Nr 40 des preußischen dringender Not —, daß derselbe große Härten
Herrenhauses) einen „Gesetzentwurf betr. die Grün- enthaält und daß er nur als ein Akt ver-
dung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ost- zweifelter Notwehr gerechtfertigt er-
preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, scheinen kann.“ Charakteristisch ist der Schluß,
Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen“ vor, zu dem der Redner gelangt: Trotz einzelner Be-
der eine Anderung des Ansiedlungsgesetzes vom denken, die nur überwunden werden könnten,
25. Aug. 1876 bezweckte. Es sollte zur Errich= wenn man ein sehr großes Maß von Vertrauen
tung eines Wohnhauses außerhalb einer im Zu= der Zentralinstanz sowohl wie ihren ausführenden
sammenhang gebauten Ortschaft oder zur Ein= Organen entgegenbringe, werde man dahin kom-
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