Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Kohlers Enzyklopädie der Rechtswissenschaft 1 
1904); Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechts- 
geschichte ((1907); Cathrein, Moralphilosophie II 
1904); Stobbe, Die S. des Sachsenspiegels, in 
der Zeitschrift für deutsches Recht XV (1854); Schrö- 
der, Zum S.recht des Sachsenspiegels, in Zeitschrift 
für Rechtsgeschichte VII (1867); v. Zallinger, Die 
Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels (1887); 
v. Below, Ministerialität, im Handwörterbuch der 
Staatswissenschaften V (21901); Nitzsch, Mini- 
sterialität u. Bürgertum im 11. u. 12. Jahrh. 
(1859); Schütze, Die Entstehung des Rechtssatzes: 
Stadtluft macht frei (1903); Heck, Die Biergelden 
(1900); Foltz, Beiträge zur Geschichte des Patri- 
ziats in den deutschen Städten (Marb. Diss. 1899). 
— Siehe ferner die unter den Art. Adel, Bauern- 
stand, Bürgerstand, Ebenbürtigkeit, Fürst, Hörig- 
keit angeführte Literatur sowie die Handbücher des 
Staatsrechts der deutschen Staaten. 
Zu V: C. v. Overbergh, La classe sociale 
(1905); G. Schmoller, Grundriß der allg. Volks- 
wirtschaftslehre (21908); C. Bücher, Die Entstehung 
der Volkswirtschaft (71910); W. Sombart, Die 
deutsche Volkswirtschaft im 19. Jahrh. (21909); 
ders., Sozialismus u. soziale Bewegung (751908); 
G. Grupp, Kulturgeschichte der römischen Kaiserzeit 
(2 Bde, 1903/04); Roscher, Politik (21893); G. 
Traub, Ethik u. Kapitalismus (71909); H. Pesch, 
Lehrbuch der Nationalökonomie II (1909); hier u. 
bei Schmoller die weiiere Literatur. 
II—IV E. Baumgartner; V Otto Schilling.) 
Standesamt s. Personenstand. 
Standesherren, deutsche. (Begriff, 
Geschichte, staatsrechtliche Stellung derselben durch 
die deutsche Bundesakte am 8. Juni 1815; Lan- 
desrechtliche Reglung ihrer Rechtsverhältnisse; Ihre 
heute noch bestehenden Privilegien.) 
I. Begriff. Standesherrliche (mediatisierte) 
Familien sind die ehemals reichsständischen und 
landesherrlichen, „im Jahr 1806 und seitdem 
mittelbar gewordenen“ (Bundesakte von 1815, 
Art. 14), d. h. ihrer Landeshoheit beraubten fürst- 
lichen und gräflichen Häuser. Entscheidendes Kri- 
terium für die Zugehörigkeit zum hohen Adel war 
bis 1806 Reichsunmittelbarkeit, Reichsstandschaft 
und Landeshoheit. Der Territorialumfang der 
Landeshoheit war gleichgültig und oft sehr gering. 
II. Geschichte. Über die geschichtliche Entwick- 
lung des hohen Adels s. d. Art. Adel Bd L, Sp. 80 ff. 
Ebenbürtigkeit Bd 1, Sp. 1366 ff und Fürst usw. 
Bd II, Sp. 365 ff. Seit dem Emporkommen der 
Landeshoheit nahm der aus Fürsten und Grafen 
bestehende hohe Adel an der Reichsstandschaft teil. 
Im Jahr 1654 erzwang der hohe Adel die Er- 
klärung, daß die Ausübung der Reichsstandschaft 
an den Besitz einer Territorialherrschaft geknüpft 
sein soll. So blieben die Verhältnisse, bis die 
Napoleonische Gewaltpolitik das alte deutsche Reich 
zertrümmerte. Nachdem nämlich durch den Lunsé- 
viller Frieden (9. Febr. 1801) das ganze linke 
Rheinufer an Frankreich abgetreten und den da- 
durch benachteiligten Dynastien eine Entschädi- 
gung auf dem rechten Rheinufer durch Mediati- 
sierung geistlicher Territorien und mehrerer Reichs- 
Standesamt — Standesherren, deutsche. 
  
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städte in Aussicht gestellt war, erfolgte durch den 
Reichsdeputationshauptschluß (27. April 1803) 
die reichsgesetzliche Grundlage für die neue Terri- 
torialgestaltung innerhalb des Reiches, welche so- 
wohl dem Napoleonischen Rheinbund (12. Juli 
1806) als der deutschen Bundesakte (8. Juni 
1815) zugrunde lag. Die Rheinbundsakte gab 
in ihren Art. 27 u. 28 die erste Reglung der 
Rechtsverhältnisse der ihrer Souveränität be- 
raubten ehemals reichsständischen Fürsten und 
Grafen (72 an der Zahl). Der völkerrechtliche 
Charakter der Bundesakte fand seinen Ausdruck 
dadurch, daß ihre elf ersten Artikel zugleich einen 
Teil der Wiener Kongreßakte (9. Juni 1815) 
bildeten. 
Durch Art. 14 der Bundesakte wurde den 
mediatisierten Standesherren die Zugehörigkeit 
zum hohen Adel und die Ebenbürtigkeit mit 
den regierenden Häusern ausdrücklich gewähr- 
leistet. Der hohe Adel besteht also seitdem aus 
den regierenden und den mediatisierten standes- 
herrlichen Häusern. Eine Erhebung in den hohen 
Adel ist seit der Auflösung des Reichs (6. Aug. 
1806) ausgeschlossen und ist auch nach dessen 
Wiederherstellung (18. Jan. 1871) nicht möglich, 
weil die alten Standeskollegien, deren Konsens 
erforderlich wäre, bisher nicht wiederhergestellt 
sind. Nur den Titel „Fürst“ oder „Graf“ (ohne 
standesherrliche Rechte) kann seit 1806 jeder Lan- 
desherr verleihen. Uber das Recht der Ebenbürtig- 
keit vgl. d. Art. Bd I, Sp. 1373. Der Art. 14 der 
Bundesakte setzt ferner fest, daß die Häupter der 
mediatisierten Häuser die ersten Standesherren in 
dem Staat, zu dem sie gehören, sind, und daß sie 
und ihre Familie die privilegierteste Klasse in dem- 
selben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung 
bilden, daß ihnen in Rücksicht ihrer Personen, 
Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte 
und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, 
welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem 
Genuß herrühren und nicht zu der Staatsgewalt 
und den höheren Regierungsrechten gehören. Eine 
Reihe von Privilegien sollten den standesherr- 
lichen Familien und ihren Häuptern gewährt 
werden, so Patrimonialjustiz und -polizei, der 
Kirchen= und Schulpatronat, ferner ein privile- 
gierter Gerichtsstand. Steuer= und Militärfreiheit, 
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet, Forl- 
bestand des alten Familienrechts und die Befug- 
nis, dasselbe durch autonomische Satzungen 
weiterzubilden. Zur näheren Bestimmung und 
Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten 
übereinstimmenden Rechtszustands der Mediati- 
sierten sollte die bayrische Verordnung vom 
19. März 1807 zugrunde gelegt werden. Dem- 
gemäß sind seit 1815 in nahezu allen deutschen 
Staaten, in welchen mediatisierte Standesherren 
residieren, Gesetze, Verordnungen und Instruk- 
tionen erlassen, welche deren staatsrechtliche Ver- 
hältnisse ordnen (in Preußen Verordnung vom 
21. Juni 1815 nebst Instruktion vom 30. Mai
	        
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