Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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verhältnissen der Standesherren, in dessen Abhand- 
lungen (1830) 119 f; Kohler, Handbuch des 
Privatfürstenrechts der mittelbaren Fürsten u. Gra- 
fen (1832); ders., Die staatsrechtlichen Verhältnisse 
des mittelbar gewordenen, vormals reichsständischen 
Adels in Deutschland (1844); Vahlkampf, Die 
deutschen Standesherren (1844); Pernice, De prin- 
cipum comitumque imp. germ. a. 1806 subiecto- 
rum juris privati immutata ratione (Halle 1827); 
ders., Quaestiones de iure publ. germ. Particula 
I (ebd. 1832); Zachariä, Denkschrift über den terri- 
torialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte 
in Deutschland (1867); Zöpfl, Die neuesten An- 
griffe auf die staatsrechtliche Stellung der deutschen 
Standesherren (21867); ders., Die Stellung der 
deutschen Standesherren seit 1866. Nach den For- 
derungen des Rechts u. der Politik (21870); Heffter, 
Die Sonderrechte der souveränen u. mediatifierten 
vormals reichsständischen Häuser (1871); Art. 
„Standesherren“ in Bluntschlis Staatswörterbuch 
X 163 f; Hammann, Die deutschen Standesherren 
u. ihre Sonderrechte (1868); Hermann Schulze, 
Erb= u. Familienrecht der deutschen Dynastien des 
Mittelalters (1871); v. Inama-Sternegg, Aus- 
bildung der großen Grundherrschaften (1878); 
v. Mejer, Beseler, Gierke in Grünhuts Zeitschrift 
für Privat= u. öfntliches Recht Vu. VI (1878/79); 
die Aufsätze über den hohen Adel u. die Geschlechts- 
genossenschaft; Hermann Schulze, Das deutsche 
Fürstenrecht, in Holtzendorffs Enzyklopädie der 
Rechtswissenschaft 1 (51900); Gierke, Deutsches 
Privatrecht 1 (1895); Scholly, Das Autonomie- 
recht des hohen Adels (Diss. 1894); Rohmer, Die 
rechtliche Natur des standesherrlichen Steuervor- 
rechts (1893); Rehm, Prädikats= u. Titelrecht der 
deutschen Standesherren (1905); ders., Modernes 
Fürstenrecht (1904); Vehse, Geschichte der mediati- 
fierten Fürstenhäufer in Bayern u. Württemberg, 
Baden, Hessen, Hannover u. Sachsen (1856); 
Curtaz, Autonomie der standesherrlichen Familien 
Badens in ihrer geschichtlichen Entwicklung u. nach 
geltendem Recht (Heidelb. Diss., 1908); D. Gold- 
schmidt, Die Sonderstellung der Mediatisierten 
Preußens nach dem öffentl. Recht Preußens u. des 
Deutschen Reichs (1909); Heß, Der Einfluß des 
B. G. B. auf die Autonomie der deutschen Standes- 
herren in theoret. u. praktischer Beziehung (1909); 
G. Beseler, Über die Stellung des B. G. B. zu dem 
Familienrecht des hohen Adels (1911). Siehe 
ferner die bei den Art. Adel, Ebenbürtigkeit, Fürst, 
Staatsministerium angeführten Werke des Staats- 
rechts der deutschen Staaten. Die Genealogie der 
deutschen Standesherren mit kurzer Geschichte ist 
enthalten im Gothaischen Genealogischen Hof- 
kalender. lE. Baumgartner.) 
Standesregister s. Personenstand. 
Ständische Verfassung s. Stände. 
Standrecht s. Ausnahmegerichte, Notrecht. 
Statistik. [Geschichte; Theorie; Organisa- 
tion der amtlichen und internationalen Statistik.] 
I. Geschichte der Statistik. Schon im Alter- 
tum wurden von Zeit zu Zeit Erhebungen stati- 
stischer Art für die jeweiligen Bedürfnisse der staat- 
lichen Verwaltungsbehörden veranstaltet. Im chi- 
nesischen Reich wurden sehr früh Volkszählungen 
und Landvermessungen vorgenommen; auch bei 
den Indern und Persern erfolgten öfters Er- 
Standesregister — Statistik. 
  
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hebungen über die Steuer- und Wehrkraft ihrer 
Länder. Im Alten Testament, das an verschie- 
denen Stellen Zahlenangaben über die Stärke des 
israelitischen Volks und seiner einzelnen Stämme 
enthält, werden wiederholt Volkszählungen der 
Juden zur Feststellung der waffenfähigen Mann- 
schaft erwähnt. Im alten Agypten wurden von 
den Priestern Register über die Geburten und 
Sterbefälle geführt. In Griechenland und im rö- 
mischen Reich führten die gut ausgebildeten Ver- 
waltungs= und Heereseinrichtungen zur Aufstel- 
lung von Bevölkerungsregister, Vornahme von 
Volkszählungen, Einrichtung von Vermögens- 
katastern und Steuerlisten uspw. Die Römer 
schufen in dem fünfjährigen Zensus ein wahres 
Muster einer amtlichen statistischen Erhebung. 
Dieser bezweckte einerseits im politischen Interesse 
eine periodische Bestandsaufnahme der Bevölke- 
rung durch Aufstellung von Bürgerrollen und 
anderseits die Herstellung einer fortlaufenden Ver- 
mögensstatistik zu Steuerzwecken. 
Was aus dem Mittelalter an statistischem 
Material vorliegt, steht hinter dem altrömischen 
Zensus an Bedeutung weit zurück. Wohl war 
Karl d. Gr. auf finanz= und militärstatistische Er- 
hebungen eifrig bedacht und ließ über den Besitz- 
stand und die Einkünfte der Grundherren ein- 
gehende Güterverzeichnisse (Breviarien) anfer- 
tigen. In England wurde unter Wilhelm dem 
Eroberer um das Jahr 1086 das sog. Domes- 
day-Bock (Grundbuch) angelegt, welches eine 
genaue Katastrierung der ländlichen Besitztümer in 
sich schließt und über Größe, Anbau= und Ertrags- 
verhältnisse sowie über die Bevölkerung der ein- 
zelnen Wirtschaftskomplexe ausführliche Angaben 
enthält. Grund= und Landbücher ähnlicher Art 
sind uns von einzelnen Territorien auch aus spä- 
teren Zeiten erhalten. Hervorzuheben sind ferner 
die Erbregister und Güterverzeichnisse (Beraine 
und Urbarien) der Klöster sowie die Personen- 
standsregister der Geistlichen. Reichlicher fließt 
das statistische Material aus den Städten. In 
Nürnberg wurde schon 1449 und in Straßburg 
1473 eine Volkszählung zur Feststellung des 
Lebensmittelbedarfs im Kriegsfall vorgenommen. 
Von diesen und zahlreichen andern Städten des 
ausgehenden Mittelalters und der beginnenden 
Neuzeit (Frankfurt a. M., Basel, Ulm, Augs- 
burg, Freiburg i. Br., Dresden, Köln, Rostock 
usw.) sind in den Bürger-, Zunft-, Wacht= und 
Steuerlisten sowie den Häuserverzeichnissen wert- 
volle Urkunden bevölkerungsstatistischen Inhalts 
erhalten, welche neuerdings zur Ermittlung der 
Größe sowie zur Erforschung der wirtschaftlichen 
und sozialen Verhältnisse jener Städte eine einge- 
hende wissenschaftliche Bearbeitung erfahren haben. 
Mit der sich seit dem 17. Jahrh. vollziehen- 
den Umgestaltung der lockern mittelalterlichen 
Staatengebilde zu kraftvollen einheitlichen Mon- 
archien trat immer mehr ein praktisches Bedürf- 
nis nach regelmäßigen, fortlaufenden statistischen 
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