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verhältnissen der Standesherren, in dessen Abhand-
lungen (1830) 119 f; Kohler, Handbuch des
Privatfürstenrechts der mittelbaren Fürsten u. Gra-
fen (1832); ders., Die staatsrechtlichen Verhältnisse
des mittelbar gewordenen, vormals reichsständischen
Adels in Deutschland (1844); Vahlkampf, Die
deutschen Standesherren (1844); Pernice, De prin-
cipum comitumque imp. germ. a. 1806 subiecto-
rum juris privati immutata ratione (Halle 1827);
ders., Quaestiones de iure publ. germ. Particula
I (ebd. 1832); Zachariä, Denkschrift über den terri-
torialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte
in Deutschland (1867); Zöpfl, Die neuesten An-
griffe auf die staatsrechtliche Stellung der deutschen
Standesherren (21867); ders., Die Stellung der
deutschen Standesherren seit 1866. Nach den For-
derungen des Rechts u. der Politik (21870); Heffter,
Die Sonderrechte der souveränen u. mediatifierten
vormals reichsständischen Häuser (1871); Art.
„Standesherren“ in Bluntschlis Staatswörterbuch
X 163 f; Hammann, Die deutschen Standesherren
u. ihre Sonderrechte (1868); Hermann Schulze,
Erb= u. Familienrecht der deutschen Dynastien des
Mittelalters (1871); v. Inama-Sternegg, Aus-
bildung der großen Grundherrschaften (1878);
v. Mejer, Beseler, Gierke in Grünhuts Zeitschrift
für Privat= u. öfntliches Recht Vu. VI (1878/79);
die Aufsätze über den hohen Adel u. die Geschlechts-
genossenschaft; Hermann Schulze, Das deutsche
Fürstenrecht, in Holtzendorffs Enzyklopädie der
Rechtswissenschaft 1 (51900); Gierke, Deutsches
Privatrecht 1 (1895); Scholly, Das Autonomie-
recht des hohen Adels (Diss. 1894); Rohmer, Die
rechtliche Natur des standesherrlichen Steuervor-
rechts (1893); Rehm, Prädikats= u. Titelrecht der
deutschen Standesherren (1905); ders., Modernes
Fürstenrecht (1904); Vehse, Geschichte der mediati-
fierten Fürstenhäufer in Bayern u. Württemberg,
Baden, Hessen, Hannover u. Sachsen (1856);
Curtaz, Autonomie der standesherrlichen Familien
Badens in ihrer geschichtlichen Entwicklung u. nach
geltendem Recht (Heidelb. Diss., 1908); D. Gold-
schmidt, Die Sonderstellung der Mediatisierten
Preußens nach dem öffentl. Recht Preußens u. des
Deutschen Reichs (1909); Heß, Der Einfluß des
B. G. B. auf die Autonomie der deutschen Standes-
herren in theoret. u. praktischer Beziehung (1909);
G. Beseler, Über die Stellung des B. G. B. zu dem
Familienrecht des hohen Adels (1911). Siehe
ferner die bei den Art. Adel, Ebenbürtigkeit, Fürst,
Staatsministerium angeführten Werke des Staats-
rechts der deutschen Staaten. Die Genealogie der
deutschen Standesherren mit kurzer Geschichte ist
enthalten im Gothaischen Genealogischen Hof-
kalender. lE. Baumgartner.)
Standesregister s. Personenstand.
Ständische Verfassung s. Stände.
Standrecht s. Ausnahmegerichte, Notrecht.
Statistik. [Geschichte; Theorie; Organisa-
tion der amtlichen und internationalen Statistik.]
I. Geschichte der Statistik. Schon im Alter-
tum wurden von Zeit zu Zeit Erhebungen stati-
stischer Art für die jeweiligen Bedürfnisse der staat-
lichen Verwaltungsbehörden veranstaltet. Im chi-
nesischen Reich wurden sehr früh Volkszählungen
und Landvermessungen vorgenommen; auch bei
den Indern und Persern erfolgten öfters Er-
Standesregister — Statistik.
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hebungen über die Steuer- und Wehrkraft ihrer
Länder. Im Alten Testament, das an verschie-
denen Stellen Zahlenangaben über die Stärke des
israelitischen Volks und seiner einzelnen Stämme
enthält, werden wiederholt Volkszählungen der
Juden zur Feststellung der waffenfähigen Mann-
schaft erwähnt. Im alten Agypten wurden von
den Priestern Register über die Geburten und
Sterbefälle geführt. In Griechenland und im rö-
mischen Reich führten die gut ausgebildeten Ver-
waltungs= und Heereseinrichtungen zur Aufstel-
lung von Bevölkerungsregister, Vornahme von
Volkszählungen, Einrichtung von Vermögens-
katastern und Steuerlisten uspw. Die Römer
schufen in dem fünfjährigen Zensus ein wahres
Muster einer amtlichen statistischen Erhebung.
Dieser bezweckte einerseits im politischen Interesse
eine periodische Bestandsaufnahme der Bevölke-
rung durch Aufstellung von Bürgerrollen und
anderseits die Herstellung einer fortlaufenden Ver-
mögensstatistik zu Steuerzwecken.
Was aus dem Mittelalter an statistischem
Material vorliegt, steht hinter dem altrömischen
Zensus an Bedeutung weit zurück. Wohl war
Karl d. Gr. auf finanz= und militärstatistische Er-
hebungen eifrig bedacht und ließ über den Besitz-
stand und die Einkünfte der Grundherren ein-
gehende Güterverzeichnisse (Breviarien) anfer-
tigen. In England wurde unter Wilhelm dem
Eroberer um das Jahr 1086 das sog. Domes-
day-Bock (Grundbuch) angelegt, welches eine
genaue Katastrierung der ländlichen Besitztümer in
sich schließt und über Größe, Anbau= und Ertrags-
verhältnisse sowie über die Bevölkerung der ein-
zelnen Wirtschaftskomplexe ausführliche Angaben
enthält. Grund= und Landbücher ähnlicher Art
sind uns von einzelnen Territorien auch aus spä-
teren Zeiten erhalten. Hervorzuheben sind ferner
die Erbregister und Güterverzeichnisse (Beraine
und Urbarien) der Klöster sowie die Personen-
standsregister der Geistlichen. Reichlicher fließt
das statistische Material aus den Städten. In
Nürnberg wurde schon 1449 und in Straßburg
1473 eine Volkszählung zur Feststellung des
Lebensmittelbedarfs im Kriegsfall vorgenommen.
Von diesen und zahlreichen andern Städten des
ausgehenden Mittelalters und der beginnenden
Neuzeit (Frankfurt a. M., Basel, Ulm, Augs-
burg, Freiburg i. Br., Dresden, Köln, Rostock
usw.) sind in den Bürger-, Zunft-, Wacht= und
Steuerlisten sowie den Häuserverzeichnissen wert-
volle Urkunden bevölkerungsstatistischen Inhalts
erhalten, welche neuerdings zur Ermittlung der
Größe sowie zur Erforschung der wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse jener Städte eine einge-
hende wissenschaftliche Bearbeitung erfahren haben.
Mit der sich seit dem 17. Jahrh. vollziehen-
den Umgestaltung der lockern mittelalterlichen
Staatengebilde zu kraftvollen einheitlichen Mon-
archien trat immer mehr ein praktisches Bedürf-
nis nach regelmäßigen, fortlaufenden statistischen
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