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Sozialstatistik (1908); v. Fircks, Bevölkerungs-
lehre u. Bevölkerungspolitik (1898). — Art. „S.“
im Wörterbuch der Volkswirtschaft II (21907) 983,
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 2 VI
1006 sowie in Schönbergs Handbuch der polit.
Okonomie. An statistischen Zeitschriften
find zu nennen: Conrads Jahrbücher für National-
ökonomie u. S., das Allgemeine Statistische Archiv,
hrsg. von G. v. Mayr, das Deutsche Statistische
Zentralblatt, hrsg. von Feig, Würburger u. Schä-
fer, welches vierteljährlich zweimal erscheint, Ver-
waltung u. S., hrsg. von Kuehnert u. Petersilie
monatl. einmal), sowie die von der OÖsterreichischen
statist. Zentralkommission hrsg. Statist. Monats-
schrift. Außerordentlich zahlreich sind die Ver-
öffentlichungen der staatlichen u. städtischen Stati-
stischen Amter insbesondere in Deutschland in der
Form von Quellenwerken, Jahrbüchern, Jahres= u.
Verwaltungsberichten, Beiträgen u. Zeitschr. usw.
(Ehrler.]
Statistik, kirchliche s. Religionsstatistik.
Steuerbewilligung und Steuerver-
weigerung. Das formale Recht des Staats,
Steuern zu erheben, ist nicht zu allen Zeiten das
gleiche; es richtet sich nach den jeweiligen Ver-
fassungszuständen. Im Mittelalter bildete sich in-
olge der eigenartigen Verquickung von Staats-
finanzen und Hofaufwand ein weitgehendes Steuer-
bewilligungsrecht heraus. Die Grundlage der
Staatseinkünfte bildeten die Domänen, wozu noch
Regalien usw. hinzutraten. Die Steuern hatten
noch keine besondere Bedeutung. Erst in den letzten
Jahrhunderten des Mittelalters werden sie wich-
tiger. Bezeichnend ist, daß die direkten Steuern
damals den Namen Bede (gleicher Stamm mit
„bikten") führten. Doch galt bald der Satz: Pe-
titio domini pro mandato habetur. Soweit
Steuern notwendig wurden, bestand ein ziemlich
weitgehendes Bewilligungsrecht der Stände. Die
Steuern erscheinen meist als freiwillige Leistungen,
für deren Bewilligung durch die Stände der Lan-
desherr seinen Dank ausspricht. Um die Zustim-
mung zu den Steuern zu erlangen, sahen sich die
Landesherren veranlaßt, den Ständen Zugeständ-
nisse zu machen; wichtige Rechte, welche dieselben
allmählich erlangten, hingen mit dem Steuer-
bewilligungsrecht zusammen. Der Mißbrauch, der
von den Ständen auf solche Weise mit dem Steuer-
bewilligungsrecht getrieben wurde, war mit ein
Hauptgrund für den Verfall dieses Rechts im 17.
und 18. Jahrh. Das Streben der erstarkenden
landesherrlichen Gewalt ging immer mehr dahin,
sich Einnahmequellen zu verschaffen, die von der
landständischen Bewilligung unabhängig waren.
Unterstützt wurde diese Entwicklung durch die
Mitwirkung der Reichsgewalt, welche teils durch
Gewährung von Privilegien (namentlich bezüglich
der Aufschläge), teils durch allgemeine Reichs-
abschiede eine Verpflichtung der Untertanen, für
gewisse Zwecke zu steuern, aufstellte. So gab der
Reichsabschied von Augsburg 1530 den Reichs-
ständen das Recht, von ihren Untertanen Hilfe
und Steuern zu begehren zum Zweck „der eilen-
Statistik, kirchliche — Steuerbewilligung ufw.
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den Hilfe gegen den Türken“, und im Nürnberger
Abschied von 1543 wurde die Pflicht der Unter-
tanen, zu dem genannten Zweck zu steuern, aus-
drücklich ausgesprochen. Der jüngste Reichs-
abschied von 1654 legte im Anschluß an die Exe-
kutionsordnung von 1555 den Untertanen die
Leistung der Kriegssteuern auf und gab den Reichs-
ständen die Befugnis, zu den Kammerzielen und
zu den Kosten der notwendigen Festungen, Plätze
und Garnisonen von den Untertanen Steuern zu
erheben, was das Kommissionsdekret von 1670
auf die Legationskosten zu Reichsdeputations= und
Kreiskonventen ausdehnte. Ein Versuch der Reichs.
stände, das Steuerbewilligungsrecht der Landstände
zu beseitigen, wurde durch kaiserliches Dekret vom
12. Febr. 1671, welches es bei der seitherigen
Übung beließ, vereitelt.
Der Zusammenbruch der landständischen Ver-
fassungen infolge der Staatenumwälzung, welche
ausder französischen Revolution hervorging, führte,
teilweise nach Uberwindung des absoluten Staats,
zu den beiden Typen des konstitutionellen
und des parlamentarischen Staats. In der
absoluten Monarchie entscheidet naturgemäß einzig
und allein der Wille des „alle Gewalt in sich ver-
einigenden“ Landesherrn über die Frage, ob und
welche Steuer und in welcher Höhe sie erhoben
werden soll, wie ja auch dieser Wille von sich aus
den ganzen Staatshaushaltsplan feststellt; für ein
Recht der Untertanen, in irgend welcher Ver-
tretung Steuern zu bewilligen oder zu verweigern,
ist hier kein Raum. Der konstitutionelle Staat
hingegen kennt eine Mitwirkung der Volksvertre-
tung bei Feststellung des Staatsbudgets und der
zur Deckung des Einnahmeausfalls erforderlichen
Steuern. Die Prüfung des Staatshaushalts-
plans gibt die Grundlage für die Steuerbewilli-
gung. Kommt zwischen Regierung und Volks-
vertretung eine Vereinbarung über das Budget zu-
stande, und bleibt ein Staatsbedarf übrig, welcher
durch die von einer Bewilligung des Landtags
unabhängigen Staatseinnahmen nicht gedeckt ist,
so müssen auch die Mittel durch die Volksvertre-
tung bewilligt werden, welche zu seiner Deckung
notwendig sind, wobei dieselbe aber freie Hand
hat in der Auswahl der Steuer, durch welche die
erforderlichen Mittel beschafft werden sollen. Der
Bewilligung des Landtags bedürfen vor allem
nicht die Einnahmen des Staats aus seinem Ver-
mögen und aus seinen Erwerbsgeschäften, sodann
aus den gesetzlich als ständig fixierten staatlichen
Gesällen (Gebühren) und indirekten Steuern; hier
kann nur eine Schätzung des mutmaßlichen Er-
trags dieser Einnahmen Platz greisen. Dagegen
ist regelmäßig vorbehalten das Bewilligungsrecht
bezüglich der direkten Steuern (Grund= und Haus-
steuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer usw.) so-
wie bezüglich der neu einzuführenden oder zu er-
höhenden indirekten Steuern. Einige Verfassungen
(Württemberg) stellen für die direkten und in-
direkten Steuern gleichmäßig den Grundsatz auf,