Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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verweigerung nur so weit reichen kann, als das 
Recht der Steuerbewilligung geht; würden alle 
Einnahmen des Staats, auch die Steuern, gesetz- 
lich feststehen, so wäre das Bewilligungsrecht der 
Volksvertretung ebenso gegenstandslos wie das 
etwaige Verweigerungsrecht; es muß also wenig- 
stens eine von periodischer Bewilligung abhängige 
Steuer vorhanden sein, deren Korrelat die beweg- 
lichen Ausgaben sind. Die Matrikularbeiträge des 
Deutschen Reichs sind solche bewegliche Steuern. 
Verzögert sich die Vereinbarung des Budgets über 
den Ablauf der Budgetperiode hinaus, so gilt, 
falls nicht ein besonderes Gesetz erlassen wird, zu- 
meist die Regierung als ermächtigt, zur Ermög- 
lichung der Fortführung der Verwaltung die bis- 
her bewilligten Steuern bzw. eine bestimmte Quote 
derselben fortzuerheben, wobei auch eine zeitliche 
Beschränkung dieses Provisoriums sich findet. 
Literatur. Laband, Staatsrecht des Deut- 
schen Reichs IV (“1901) 481 ff (mit reicher Li- 
teraturangabe); Seydel, Bayrisches Staatsrecht 
II2 (auch „über Budgetrecht", 1889); A. Wagner, 
Finanzwissenschaft 11 (1890); Gaupp, Württem- 
bergisches Staatsrecht, 2. Aufl., 80 ff, sowie die 
Einzelstaatsrechte bei Marquardsen u. Seydel, 
Handbuch des öffentl. Rechts der Gegenwart in 
Monographien; v. Heckel, Das Budget (1898); 
Calker, Das badische Budgetrecht (1901); Seidler, Fass 
Budget u. Budgetrecht im Staatshaushalt der kon- 
stitutionellen Monarchie mit besonderer Rücksicht- 
nahme auf das österreich. u. deutsche Verfassungs- 
recht (1885); Gneist, Gesetz u. Budget (1879); Dey- 
beck, Zum modernen Staatshaushalt, bei Grünhut 
XXIX u. XXX. [Menzinger, rev. Beusch.) 
Steuern. IlI. Begriff der Steuer und Um- 
grenzung der Aufgabe des Artikels. II. Einteilung 
der Steuern. 1. Direkte und indirekte Steuern, 
2. Personal= und Realsteuern, 3. Quotitäts= und 
Repartitionssteuern, 4. Erwerbs., Besitz-, Verkehrs- 
und Aufwandsteuern. III. Die einzelnen Sleuern 
nach Gruppen systematisch geordnet. 1. Ertrags- 
steuern, 2. Einkommensbesteuerung, 3. Ergänzungs- 
steuern, 4. Verkehrssteuern, 5. Aufwandsteuern. 
IV. Kurzgefaßte Steuerstatistik.) 
I. Begriff der Steuern. Steuern sind Ab- 
gaben, welche der Staat und die übrigen öffent- 
lichen Körperschaften krast ihrer öffentlichen Au- 
torität den Subjekten der Einzelwirtschaften in 
einseitig bestimmter Weise und Höhe ohne Rück- 
sicht auf spezielle Gegenleistungen auferlegen zum 
Zweck der Befriedigung kollektiver Bedürfnisse des 
in Frage stehenden Gemeinwesens. 
In dieser Definition sind alle Hauptmerkmale 
der Steuern enthalten. Die Steuern sind Ab- 
gaben; das will besagen, daß nur Sachgüter 
Steuern sein können (Geld oder Naturalien), 
nicht aber Dienste. Diese Abgaben müssen, um 
Steuern zu sein, erhoben werden von einer mit 
Zwangsgewalt ausgestatteten Körperschaft. Die 
Steuern werden weder kraft freien Vertrags noch 
auch kraft freier Willensentschließung der Steuer- 
zahler, sondern auf staatlichen Befehl erhoben. 
Dabei bestimmt die öffentliche Körperschaft den 
Steuern. 
  
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Umfang und die Höhe der Steuer sowie die Art 
und Weise ihrer Veranlagung und Erhebung in 
einseitiger Weise. Allerdings kommt insofern 
auch der Wille der Steuerzahler dabei zum Aus- 
druck, als beim modernen Verfassungsstaat die 
Volksvertretung bei der Steuerbewilligung und 
der Steuergestaltung eine wesentliche Rolle spielt. 
Das ändert aber nichts an der Tatsache der ein- 
seitigen Festsetzung durch den Staat. Alsdann ist 
zu beachten, daß die Steuern Abgaben sind, welche 
von den Subjekten der Einzelwirtschaften, seien 
dies nun physische oder juristische Personen, er- 
hoben werden. Nur von den Einzelwirtschaften 
können letzten Endes Steuern erhoben werden, da 
sich das gesamte Wirtschaftsleben einer Nation 
zusammensetzt aus werbenden Einzelwirtschaften. 
In diesen letzteren sind die Quellen gegeben, aus 
denen die Erneuerung und Mehrung des Ein- 
kommens entquillt; ohne sie ist ein Einkommen 
schlechterdings undenkbar. Darum erscheinen die 
Einzelwirtschaften als Träger der Steuerlast. 
Falsch wäre es aber, zu sagen, Steuern seien 
Abgaben der staatszugehörigen Einzel- 
wirtschaften. Das ist nicht richtig; die tatsächlich 
in allen Staaten in gewissen Fällen geübte Be- 
steuerung der Ausländer widerspricht einer solchen 
assung. 
Eine spezielle Gegenleistung des Staats 
kommt bei der Steuer nicht in Frage. Nur von 
einer generellen Entgeltlichkeit kann man 
sprechen. Aber auch da nicht in der Weise, daß 
man die Steuerpflicht darauf begründen könnte, 
da ein solcher Versuch sofort wieder zu individuellen 
Abwägungen von Pflicht und Leistung führen 
würde, also zu jenen Fehlern, welche der ver- 
alteten Aquivalenztheorie anhafteten. Zugleich 
wird durch die Negierung einer speziellen Ent- 
geltlichkeit die Grenze gezogen zwischen Steuer 
und Gebühr. Wo das Prinzip der speziellen 
Entgeltlichkeit anfängt, da hört der Steuercharakter 
eines Beitrags auf und die Tatsache der Gebühr 
ist gegeben. 
Endlich gehört noch zum Wesen der Steuer, 
daß sie zur Befriedigung von Gemein- 
bedürfnissen dient. Es liegt im Wesen der 
öffentlichen Körperschaften, besonders des Staats, 
daß sie einer Reihe von Kollektivbedürfnissen ge- 
recht werden müssen, deren Befriedigung durch den 
Einzelmenschen überhaupt nicht oder doch nur in 
sehr unvollkommener Weise möglich ist. Zur Er- 
füllung solcher Aufgaben müssen Steuern erhoben 
werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Steuer- 
einnahmen die Hauptmasse der dem Staat zur 
Verfügung stehenden Mittel bilden, oder ob sie in 
ihrer Gesamtsumme hinter andern Einnahmen 
(Uberschüsse von staatlichen Erwerbsanstalten usw.) 
zurückstehen. In den modernen Großstaaten haben 
aber die Steuereinnahmen im Nettoetat das wuch- 
tende Ubergewicht. 
Das die wesentlichen Eigentümlichkeiten der 
Steuern. UÜber Steuerrecht und Steuerpflicht,
	        
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