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über die Erstreckung der Besteuerung, über die
Terminologie, die Grundsätze und Geschichte des
Steuerwesens handelt der Art. Besteuerung (Bd 1).
Im nachstehenden Artikel ist die Frage der Ein-
teilung der Steuern zu behandeln und eine Über-
sicht über die einzelnen Steuern zu geben. Da
einzelne Steuern Gegenstand besonderer Artikel
sind, so werden diese lediglich nach ihrer Zugehörig-
keit zum systematischen Aufbau angeführt werden
unter Verweis auf die entsprechenden Sonder-
artikel.
II. Was die Einteilung der Steuern an-
langt, so kann diese unter verschiedenen Gesichts-
punkten erfolgen. So kann man die Steuern
einteilen in Natural= und Geldsteuern. Die
ersteren spielten in der Vergangenheit eine große
Rolle. Heute haben sie für die Kulturstaaten keine
Bedeutung mehr, weshalb eine derartige Unter-
scheidung ebenfalls hauptsächlich historische Be-
deutung hat. Nur in unentwickelten Kolonial=
gebieten kommen Naturalabgaben statt der Geld-
zahlung auch heute noch vor.
1. Anders verhält es sich dagegen mit der
Einteilung in direkte und indirekte Steuern.
Sie hat nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch
eine herrschende Stellung erlangt, sondern sie
kommt auch in der Gesetzgebung zur Geltung.
Freilich gehen die wissenschaftlichen Meinungen
über die Frage, welche Steuern direkte, welche in-
direkte seien, noch in manchen Punkten auseinander.
Und auch in der Gesetzgebung herrscht keine voll-
kommene Ubereinstimmung der Auffassungen. Be-
sonders hinsichtlich einzelner Stempelsteuern und
Luxussteuern sowie der Mietsteuern und selbst der
Erbschaftssteuer ist dies der Fall. Sie werden
bald zu den direkten, bald zu den indirekten
Steuern gezählt.
In der Theorie selbst herrscht, wie eben gesagt,
keine vollkommene Einigkeit, wenn auch die Unter-
schiede zwischen den einzelnen Definitionen in der
Praxis vielfach nicht besonders groß sind. Die
gewöhnliche Unterscheidung knüpft im wesentlichen
an die Wortbedeutung an. Die Ausdrücke „direkt“
und „indirekt" werden dabei im großen und ganzen
gleichbedeutend mit „unmittelbar“ und „mittel-
bar“ gebraucht. Die einen sagen: direkte Steuern
sind solche, die unmittelbar von dem Steuer-
subjekt erhoben werden; Steuer zahler und
Steuerträger sind eine Person; als indirekte
Steuern sind dagegen jene anzusehen, bei denen
Steuerzahler und Steuerträger nicht ein und die-
selbe, sondern verschiedene Personen sind. Das
Charakteristische der indirekten Besteuerung liegt.
nach dieser Meinung darin, daß die Steuern letzten,
Endes von einem andern getragen werden, als von
dem, bei welchem der Staat sie erhebt.
Gegen diese Meinung wendet man mit Recht
ein, daß die Uberwälzungsvorgänge äußerst kom-
pliziert sind, was zur Folge hat, daß im einzelnen
Fall die Beurteilung sehr schwer ist. Zudem
könnten auch solche Steuern, die allgemein als
Steuern.
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direkte Steuern anerkannt sind, abgewälzt werden.
Um diesem Einwand zu begegnen, haben andere
Theoretiker noch das Moment der staatlichen Ab-
sicht hinsichtlich der Uberwälzung hinzugefügt.
Danach sind dann „direkte Steuern solche, wo“
nach der Voraussicht bzw. nach der Absicht des
Gesetzgebers der Steuer zahler auch der Steuer-
träger ist, wo also eine Uberwälzung auf andere
nicht vorausgesetzt oder gar gewünscht, mitunter
selbst gesetzlich verboten oder mit Strafen bedroht
wird; indirekte sind umgekehrt solche, wo der
Steuer zahler voraussetzungsweise nicht der
Steuerträger ist, oder selbst absichtlich es nicht
sein soll, sondern wo eine Uberwälzung auf andere
vorausgesetzt und gewünscht, ja ebenfalls wohl
selbst durch Gebot zu erreichen gesucht wird“
(Wagner im Handbuch von Schönberg).
Eine derartige Begriffsbestimmung gibt den
Unterschied zwar ziemlich genau wieder, schließt
sich aber zu sehr an die staatliche Normierung an.
Diese ist aber nicht überall die gleiche.
Dem Wesen nach deckt sich mit der eben ge-
nannten Unterscheidungsweise jene von Schäffle,
der zwischen Trag= und Vorschußsteuern
unterscheidet und dabei unter Tragsteuern solche
versteht, welche die Durchschnittssteuerkraft be-
lasten, während die Vorschußsteuern die jeweilige
Leistungsfähigkeit individualisieren. — Andere
Theoretiker gehen bei der Begriffsfestlegung von
ganz andern Gesichtspunkten aus. So bezeichnen
besonders französische Theoretiker die direkten
Steuern als solche, welche nach einer Namenliste,
nach dauernden Dingen und Zuständen erhoben
werden (Katastersteuern), die indirekten als
solche, welche an bestimmte Vorgänge und Dinge
anknüpfen (Tarifsteuern). Hoffmann unter-
scheidet Steuern auf Besitz (direkte) und auf Hand-
lungen (indirekte Steuern). Ricca-Salerno und
Willgren legen als Unterscheidungsmerkmal zu-
grunde die unmittelbare oder mittelbare Außerung
der Steuerfähigkeit. Danach sollen direkte
Steuern jene sein, deren Objekte unmittelbar die
Steuerquelle angeben, indirekte, die vom Steuer-
pflichtigen aus seinen allgemeinen wirtschaftlichen
Mitteln entrichtet werden und darum nur un-
mittelbar mit der Steuerquelle zusammenhängen
(ogl. Heckel, Finanzwissenschaft 1 141; dort eine
gute, kurze Zusammenstellung).
Wissenschaftlich wohl die beste Unterscheidung
ist jene von Conrad. Er begründet seine Ein-
teilung nach dem Grundprinzip der Leistungs-
fähigkeit und bezeichnet als direkte Steuern
diejenigen, bei denen man von den Einnahmen
resp. dem Besitz unmittelbar auf die Lei-
stungsfähigkeit schließt, als in direkte da-
gegen jene, bei denen man von den Ausgaben
auf die Einnahmen und damit indirekt
auf die Leistungsfähigkeit einen Schluß zieht.
Diese Unterscheidung dürfte sachlich wohl die beste
sein. Sie ist mit den oben angeführten, welche
an die Überwälzung anknüpfen, eng verwandt,