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100—400 M 1¼½% 400—700 U 1½%
700—1000 M 1/, % , über 1000 M 2 %.
Befreiungen bei niederem Einkommen, Erleichte-
rungen bei einem Gesamteinkommen bis 3000 M.
Die württembergische Kapitalrentensteuer,
die ebenfalls Ergänzungssteuercharakter trägt, hat
die Eigenart, daß der Steuersatz jedesmal im
Finanzgesetz festgelegt wird. In Elsaß-Lothringen
beginnt die Steuer bei Renten über 100 1f;
Steuersatz 3½ /%. Kapitalrentensteuern bestehen
noch in Mecklenburg-Schwerin (Zinsensteuer), in
Sachsen-Altenburg und Anhalt.
e) Die Arbeitsertragssteuer (auch Lohn-,
Besoldungs-, Berufseinkommensteuer oder
spezielle Einkommensteuer genannt) bezweckt die
Erfassung derjenigen Einkommensteile, welche aus
einem Dienstverhältnis oder aus der Ubung eines
freien Berufs herstammen: Löhne, Gehälter und
Honorare der Arzte, Schriftsteller, Rechtsan-
wälte usw., sofern die letzteren nicht schon bei der
Gewerbesteuer miterfaßt werden. Als Schlußstein
der Ertragssteuersysteme ist die Arbeitsertrags-
steuer notwendig. Sie muß aber mit Vorsicht
veranlagt werden. Denn hier handelt es sich, im
Gegensatz zu den andern Ertragssteuern, um un-
fundiertes Einkommen, das weit weniger
steuerfähig ist als das fundierte Einkommen.
Darum Freilassung niederer Lohnbezüge. Die
Befreiung der Staatsbeamten von der Steuer
wird von der neueren Steuerlehre verworfen.
Wenn man für die Freilassung der Beamten-
gehälter geltend gemacht hat, der Staat kürze
widerrechtlich durch eine Besteuerung die den Be-
amten zugesicherten Gehälter, so beruht eine solche
Behauptung auf einem großen Fehler, nämlich
auf der Verwechslung zweier innerlich vollkommen
getrennter Rechtstitel. Der Beamte ist Staats-
diener und bezieht als solcher Gehalt; er ist aber
auch Staatsuntertan und unterliegt als solcher
dem Besteuerungsrecht des Staats.
Die Feststellung der Steuerpflicht geschieht hier
am besten durch Deklaration. Ausnahmen sind
Möglich bei Beamtengehältern, Pensionen, Arbeits-
löhnen (Meldepflicht des Arbeitgebers).
Eine Arbeitsertragssteuer besteht noch in Elsaß-
Lothringen und Mecklenburg. Elsaß-Lothringen:
Der Lohn= und Besoldungssteuer sind unterworfen
die Bezüge aus öffentlichen oder privaten Dienst-
verhältnissen, aus wissenschaftlicher, künstlerischer,
schriftstellerischer oder ähnlicher Tätigkeit, sofern
diese Bezüge nicht bloß vorübergehend und neben-
sächlich sind oder anderweitig der Besteuerung
schon unterliegen. Betragen diese Dienstbezüge
zusammen mit sonstigen Einkommen nicht mehr
als 700 M, so tritt Befreiung ein. Frei sind
ferner der Lohn der Hausdienstboten, Kranken-
gelder, Invaliden-, Alters= und Unfallrenten
und ähnliche Bezüge. Steuersatz: 1.9% ; Er-
mäßigungen sind statthaft, wenn das Gesamt-
einkommen 3000 Mpnicht übersteigt. Bei Bezügen
über 2000 Jl tritt Fassionspflicht ein. In Elsaß-
Steuern.
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Lothringen besteht auch eine spezielle Besteuerung
ausländischr Lohnarbeiter (Saisonarbeiter). Sie
beträgt 5—15 M, je nach der Zahl der Arbeits-
tage, und wird vom Arbeitgeber erhoben, der sie
am Lohn abzuhalten hat.
Sondergewerbesteuern. Außer der allge-
meinen Gewerbesteuer kommen auch noch beson-
dere Steuern auf einzelne, bestimmte Gewerbe-
arten vor. Diese Sondergewerbesteuern erklären
sich zum Teil historisch, indem sich bestimmte Ab-
gaben aus alter Zeit erhalten haben (z. B. Berg-
werksabgabe), zum Teil sind sie in der Eigenart
des Betriebs und in gewerbepolitischen Rücksichten
begründet (z. B. Hausiersteuer, Warenhaussteuer).
Die wichtigsten Arten sind:
Lizenzen. Es sind dies Abgaben, die er-
hoben werden vom Betrieb gewisser Gewerbe oder
vom Verkauf bestimmter Waren. Sie stehen nicht
selten zwischen Gewerbe= und Aufwandbesteuerung.
Besonders vertreten in Frankreich, England, den
Vereinigten Staaten von Amerika und Rußland;
doch auch in Italien, Spanien usw. In Deutsch-
land ohne nennenswerte Bedeutung. Sehr be-
deutend sind die Lizenzen in England, wo sie zum
Teil Ergänzungen zu den Verbrauchssteuern bil-
den, zum andern Teil sich aber als spezielle Ge-
werbesteuern darstellen. Zu den letzteren sind zu
rechnen die Lizenzen der Hausierer, Pfandleiher,
Auktionatoren, Taxatoren, Rechtsanwälte u. ä.
Wandergewerbe= oder Hausiersteuer. Da
sich dieses Gewerbe wegen seiner Eigenart nicht
so leicht in die allgemeine Gewerbesteuer ein-
gliedern läßt, da anderseits das Hausiergewerbe
dem Handwerk und Kleinhandel eine erhebliche
Konkurrenz zu machen imstande ist, so sind in
manchen Staaten eigne Hausiersteuern eingeführt
worden. Die Hausiersteuer hat einen bedeutsamen
sozialpolitischen Einschlag, indem sie eine Er-
schwerung und Einengung des Hausierhandels be-
absichtigt. Die Erhebung dieser Steuer geschieht
durch Lösung eines Gewerbescheins. — In Preu-
ßen beträgt die Steuer in der Regel 48 M für
jedes Jahr; sie kann aber bis auf 6 àl herabgesetzt,
bei bedeutendem Umfang des Betriebs bis auf
144 A erhöht werden. Hausindustrielle, welche
selbstverfertigte Waren in nicht größerer Ent-
fernung als 15 km im Umkreis ihres Wohnorts
zum Verkauf anbieten, sind steuerfrei. Wanderlager
und Wanderauktionen unterliegen außerdem noch
einer weiteren, von den Gemeinden zu erhebenden
Steuer in Höhe von 30, 40 und 50 Al pro Woche.
In einer ganzen Reihe von Einzelstaaten (Bayern.
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und
17 kleineren Staaten) ist das Hausiergewerbe mit
einer Sondersteuer belegt, mit der fast überall auch
eine Besteuerung der Wanderlager verbunden ist.
Die Warenhaussteuer. Es handelt sich um
eine Sonderbesteuerung der kapitalistischen Groß-
betriebe des Detailhandels. Sie wird meist mit
sozialpolitischen Rücksichten begründet, indem
man durch eine Vorbelastung des Großbetriebs