Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

219 
100—400 M 1¼½% 400—700 U 1½% 
700—1000 M 1/, % , über 1000 M 2 %. 
Befreiungen bei niederem Einkommen, Erleichte- 
rungen bei einem Gesamteinkommen bis 3000 M. 
Die württembergische Kapitalrentensteuer, 
die ebenfalls Ergänzungssteuercharakter trägt, hat 
die Eigenart, daß der Steuersatz jedesmal im 
Finanzgesetz festgelegt wird. In Elsaß-Lothringen 
beginnt die Steuer bei Renten über 100 1f; 
Steuersatz 3½ /%. Kapitalrentensteuern bestehen 
noch in Mecklenburg-Schwerin (Zinsensteuer), in 
Sachsen-Altenburg und Anhalt. 
e) Die Arbeitsertragssteuer (auch Lohn-, 
Besoldungs-, Berufseinkommensteuer oder 
spezielle Einkommensteuer genannt) bezweckt die 
Erfassung derjenigen Einkommensteile, welche aus 
einem Dienstverhältnis oder aus der Ubung eines 
freien Berufs herstammen: Löhne, Gehälter und 
Honorare der Arzte, Schriftsteller, Rechtsan- 
wälte usw., sofern die letzteren nicht schon bei der 
Gewerbesteuer miterfaßt werden. Als Schlußstein 
der Ertragssteuersysteme ist die Arbeitsertrags- 
steuer notwendig. Sie muß aber mit Vorsicht 
veranlagt werden. Denn hier handelt es sich, im 
Gegensatz zu den andern Ertragssteuern, um un- 
fundiertes Einkommen, das weit weniger 
steuerfähig ist als das fundierte Einkommen. 
Darum Freilassung niederer Lohnbezüge. Die 
Befreiung der Staatsbeamten von der Steuer 
wird von der neueren Steuerlehre verworfen. 
Wenn man für die Freilassung der Beamten- 
gehälter geltend gemacht hat, der Staat kürze 
widerrechtlich durch eine Besteuerung die den Be- 
amten zugesicherten Gehälter, so beruht eine solche 
Behauptung auf einem großen Fehler, nämlich 
auf der Verwechslung zweier innerlich vollkommen 
getrennter Rechtstitel. Der Beamte ist Staats- 
diener und bezieht als solcher Gehalt; er ist aber 
auch Staatsuntertan und unterliegt als solcher 
dem Besteuerungsrecht des Staats. 
Die Feststellung der Steuerpflicht geschieht hier 
am besten durch Deklaration. Ausnahmen sind 
Möglich bei Beamtengehältern, Pensionen, Arbeits- 
löhnen (Meldepflicht des Arbeitgebers). 
Eine Arbeitsertragssteuer besteht noch in Elsaß- 
Lothringen und Mecklenburg. Elsaß-Lothringen: 
Der Lohn= und Besoldungssteuer sind unterworfen 
die Bezüge aus öffentlichen oder privaten Dienst- 
verhältnissen, aus wissenschaftlicher, künstlerischer, 
schriftstellerischer oder ähnlicher Tätigkeit, sofern 
diese Bezüge nicht bloß vorübergehend und neben- 
sächlich sind oder anderweitig der Besteuerung 
schon unterliegen. Betragen diese Dienstbezüge 
zusammen mit sonstigen Einkommen nicht mehr 
als 700 M, so tritt Befreiung ein. Frei sind 
ferner der Lohn der Hausdienstboten, Kranken- 
gelder, Invaliden-, Alters= und Unfallrenten 
und ähnliche Bezüge. Steuersatz: 1.9% ; Er- 
mäßigungen sind statthaft, wenn das Gesamt- 
einkommen 3000 Mpnicht übersteigt. Bei Bezügen 
über 2000 Jl tritt Fassionspflicht ein. In Elsaß- 
Steuern. 
  
220 
Lothringen besteht auch eine spezielle Besteuerung 
ausländischr Lohnarbeiter (Saisonarbeiter). Sie 
beträgt 5—15 M, je nach der Zahl der Arbeits- 
tage, und wird vom Arbeitgeber erhoben, der sie 
am Lohn abzuhalten hat. 
Sondergewerbesteuern. Außer der allge- 
meinen Gewerbesteuer kommen auch noch beson- 
dere Steuern auf einzelne, bestimmte Gewerbe- 
arten vor. Diese Sondergewerbesteuern erklären 
sich zum Teil historisch, indem sich bestimmte Ab- 
gaben aus alter Zeit erhalten haben (z. B. Berg- 
werksabgabe), zum Teil sind sie in der Eigenart 
des Betriebs und in gewerbepolitischen Rücksichten 
begründet (z. B. Hausiersteuer, Warenhaussteuer). 
Die wichtigsten Arten sind: 
Lizenzen. Es sind dies Abgaben, die er- 
hoben werden vom Betrieb gewisser Gewerbe oder 
vom Verkauf bestimmter Waren. Sie stehen nicht 
selten zwischen Gewerbe= und Aufwandbesteuerung. 
Besonders vertreten in Frankreich, England, den 
Vereinigten Staaten von Amerika und Rußland; 
doch auch in Italien, Spanien usw. In Deutsch- 
land ohne nennenswerte Bedeutung. Sehr be- 
deutend sind die Lizenzen in England, wo sie zum 
Teil Ergänzungen zu den Verbrauchssteuern bil- 
den, zum andern Teil sich aber als spezielle Ge- 
werbesteuern darstellen. Zu den letzteren sind zu 
rechnen die Lizenzen der Hausierer, Pfandleiher, 
Auktionatoren, Taxatoren, Rechtsanwälte u. ä. 
Wandergewerbe= oder Hausiersteuer. Da 
sich dieses Gewerbe wegen seiner Eigenart nicht 
so leicht in die allgemeine Gewerbesteuer ein- 
gliedern läßt, da anderseits das Hausiergewerbe 
dem Handwerk und Kleinhandel eine erhebliche 
Konkurrenz zu machen imstande ist, so sind in 
manchen Staaten eigne Hausiersteuern eingeführt 
worden. Die Hausiersteuer hat einen bedeutsamen 
sozialpolitischen Einschlag, indem sie eine Er- 
schwerung und Einengung des Hausierhandels be- 
absichtigt. Die Erhebung dieser Steuer geschieht 
durch Lösung eines Gewerbescheins. — In Preu- 
ßen beträgt die Steuer in der Regel 48 M für 
jedes Jahr; sie kann aber bis auf 6 àl herabgesetzt, 
bei bedeutendem Umfang des Betriebs bis auf 
144 A erhöht werden. Hausindustrielle, welche 
selbstverfertigte Waren in nicht größerer Ent- 
fernung als 15 km im Umkreis ihres Wohnorts 
zum Verkauf anbieten, sind steuerfrei. Wanderlager 
und Wanderauktionen unterliegen außerdem noch 
einer weiteren, von den Gemeinden zu erhebenden 
Steuer in Höhe von 30, 40 und 50 Al pro Woche. 
In einer ganzen Reihe von Einzelstaaten (Bayern. 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und 
17 kleineren Staaten) ist das Hausiergewerbe mit 
einer Sondersteuer belegt, mit der fast überall auch 
eine Besteuerung der Wanderlager verbunden ist. 
Die Warenhaussteuer. Es handelt sich um 
eine Sonderbesteuerung der kapitalistischen Groß- 
betriebe des Detailhandels. Sie wird meist mit 
sozialpolitischen Rücksichten begründet, indem 
man durch eine Vorbelastung des Großbetriebs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.